AG Leipzig verurteilt HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung der (restlichen) Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit Urteil vom 15.3.2012 – 103 C 9306/10 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier geben wir Euch noch ein älteres, aber nicht uninteressantes Urteil aus Leipzig gegen die HUK-Coburg bekannt, bei dem der Richter das Honorar für „angemessen“ befand. Zumindest erhöht sich damit die Zahl der gegen die HUK-Coburg in Leipzig ergangenen Urteile. Wenn jetzt auch noch eine entsprechende Liste für Gelsenkirchen angelegt werden könnte, das wäre ja ein „Waterloo“ für die Coburger Versicherung am Rhein-Herne-Kanal. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.   

Viele Grüße und ein schönes Wochende.
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 103 C 9306/10

Verkündet am: 15.03.2012

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg-Allgemeine Versicherungs-AG, Querstraße 16, 04014 Leipzig, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstands Vorsitzenden Dr. Wolfgang Weiler

– Beklagte –

wegen Gutachterkosten aus Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Leipzig durch

Richter am Amtsgericht … gemäß § 495 a ZPO im schriftlichen Verfahren

am 15.03.2012

für Recht erkannt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, 364,73 Euro nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2010 zu zahlen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gebührenstreitwert: 364,00 Euro

Tatbestand:

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

(verkürzt: § 495 a ZPO)

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Geschädigte kann grundsätzlich diejenigen Kosten eines Sachverständigengutachtens ersetzt verlangen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und erforderlich sind, § 249 Abs. 2 BGB.

In Übereinstimmung mit den überwiegenden Entscheidungen des Amtsgerichts Leipzig sind die vom Sachverständigenbüro … begehrten Grundhonorarforderungen nach den geltenden Wirtschaftlichkeits- und Billigkeitserwägungen weder überhöht noch aus sonstigen Gründen unangemessen. Vielmehr entspricht die Geltendmachung nach dem sogenannten Grundhonorar durchweg dem, was allgemein im Bezirk Leipzig an Sachverständigenkosten gewährt und als angemessen angesehen wird.

So auch im Entscheidungsfall.

Auch wenn die geltend gemachten Sachverständigenkosten des Klägers hoch ausfallen, so sind diese gleichwohl noch nicht derart überhöht, dass die einzelnen Positionen oder die Gesamtrechnung nicht erstattungsfähig wären. Gerichtsbekannt werden in Straßenverkehrsunfällen die prognostizierten Reparaturkosten durch Gutachter vielfach auch unterschiedlich bewertet. Abweichungen bei den Reparaturkosten von einigen Hundert Euro sind daher nicht ungewöhnlich.

Im Ergebnis sind die geltend gemachten Sachverständigenkosten damit zwar sehr hoch, aber insgesamt noch nicht überhöht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungen 103 C 8383/10 sowie 103 C 3186/10, 103 C 321/11 jeweils mit weiteren Nachweisen Bezug genommen.

Nach alledem war wie folgt zu entscheiden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Leipzig verurteilt HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung der (restlichen) Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit Urteil vom 15.3.2012 – 103 C 9306/10 -.

  1. TERMINATOR II sagt:

    Urteile aus der Mottenkiste sind auch sehr interessant, weil man daran ablesen kann wie sich die Entscheidungsgründe im Laufe der Jahre doch deutlich geändert haben. Unabhängig davon wäre es schon bemerkenswert zu erfahren, wie oft in einer bestimmten Region eine ganz bestimmte Versicherung schon verurteilt worden ist bezüglich gekürzter Sachverständigenkosten oder auch an einem bestimmten Amtsgericht. Ich glaube mich zu erinnern, dass mir mal der ehemalige Präsident des BVK erzählt hat, dass auch am AG Recklinghausen, am AG Herne, am AG Wanne Eickel und am AG Bochum die HUK Coburg mehr als 1000 x verurteil worden sein soll, wegen gekürzter Sachverständigenhonorare. Daraus würde sich wiederum ableiten lassen, dass das, was bisher auf http://www.captain-huk.de an Urteilen veröffentlicht wurde, tatsächlich nur die Spitze eines Eisberges ist.

    Mit freundlichem Gruß
    TERMINATOR II

  2. Werner sagt:

    Hey TerminatorII,
    das würde ja bedeuten, dass zumindest ein Drittel des Ruhrpotts fest in Sachverständigenhand sei und dass die HUK-Coburg hier schlechte Karten hätte. Da bin ich aber anders informiert. In dem Gerichtsprengel von Recklinghausen über Herne und Wanne-Eickel bis hin nach Bochum gibt es noch genug Urteile, die die berechtigten Forderungen der Sachverständige aus abgetretenem Recht abweisen, so z.B. AG Bochum Urt. v. 17.3.14 – 67 C 472/13 – .

  3. TERMINATOR II sagt:

    Hi, Werner,
    Deine Schlufolgerung ist, aus dem, was ich angemerkt habe, nicht ableitungsfähig. Ich weiß aber aus verläßlichen Informationen, dass es gerade auch im Ruhrgebiet, eine Fülle von Sachverständigen gibt, die sich inzwischen dem Diktat der HUK-Coburg unterworfen haben und sich nicht wehren. Es sind immer nur Einzelne, die sich das nicht gefallen lassen und das sind dann die „Querulanten“ und wer möchte schon so abgestempelt werden ?

    TERMINATOR II

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