AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, abgetretener Kosten des Kfz-Sachverständigen aus dem vom VN der HUK-Coburg verursachten Unfall mit Urteil vom 28.6.2016 – 114 C 9529/15 –

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Otterndorf an der Unterelbe geht es auf unserer Urteilsreise weiter nach Leipzig. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. Wieder einmal hatte die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse die berechneten und mit der Rechnung dokumentierten Kosten des von ihm hinzugezogenen Sachverständigen gekürzt. Wieder einmal musste ein Rechtsstreit geführt werden, damit diese Versicherung endlich einmal lernt, korrekt Schadensersatz zu leisten. Das erkennende Gericht hat der HUK-COBURG aber ins Versicherungsstammbuch geschrieben, wie  bei voller Haftung zu regulieren ist. Genau so sieht Rechtssicherheit aus. Aber wir sind nach wie vor der Meinung, dass sich auch nach diesem Urteil nichts bei der HUK-COBURG ändern wird. Lest selbst das Urteil des AG Leipzig und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 114 C 9529/15

Verkündet am: 28.06.2016

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Wolfgang Weiler

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2016 am 28.06.2016

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 57,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2015 zu zahlen sowie die Klägerin von nicht gesondert festsetzbaren Kosten anwaltlicher Beauftragung gemäß Rechnung der … Rechtsanwälte vom 21.10.2015 in Höhe von 70,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2016 durch Zahlung an die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin freizustellen.

2.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die zusätzliche Klage ist begründet.

I.

Das Amtsgericht Leipzig ist sachlich gemäß §§ 23 ff. GVG und örtlich gemäß § 32 ZPO zuständig.

II.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht nach § 398 BGB gegen die Beklagten einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz aus dem Unfallereignis vom 03.02.2012 in Höhe von 57,21 € gemäß §§ 823, 249 BGB, 7, 17 StVG, 115 VVG.

1.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist nicht gemäß §§ 194,195 BGB verjährt.

Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB begann die Verjährung am 31.12.2012 und endet mit Ablauf des Jahres 2015 am 31.12.2015.

Die Klage wurde der Beklagten zugestellt am 22.01.2016 und somit zunächst nach Eintritt der Verjährung.

Die Verjährung wurde jedoch durch Rechtsverfolgung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.

Die Einreichung der Klage erfolgte noch innerhalb der laufenden Verjährung am 11.12.2015 ausweislich des Eingangsstempels des Gerichts.

Die Zustellung der Klage wirkt auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück, da sie demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgt ist.

Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Klageschrift war dieser ein Verrechnungsscheck in ausreichender Höhe für die Gerichtsgebühren beigefügt in Höhe von 105,00 €, der nach Eingang der Klageschrift an die Gerichtskasse weitergeleitet wurde. Der Eingang der Zahlung erfolgte am 17.12.2015.

Die Klägerin hat damit alles veranlasst, damit die Klage „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO an die Gegenseite zugestellt wurde. Dies erfolgte dann zusammen mit dem Beschluss des Gerichts vom 13.01.2016, der der Beklagten am 22.01.2016 zugestellt wurde. Es steht daher fest, dass die Zustellung der Klage am 22.01.2016 auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung am 11.12.2015 zurückwirkt und damit keine Verjährung der Ansprüche der Klägerin eingetreten ist.

Die Abtretungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Geschädigten … ist wirksam.

Das Gericht sieht den jetzigen Einwand der Beklagten als unwirksam an und betrachtet ihn als unzulässige Rechtsausübung.

Die Beklagte hatte bereits eine Teilzahlung in Höhe von 520,00 € an die Klägerin geleistet und damit die Berechtigung der Forderung der Klägerin dem Grunde nach anerkannt. Bei der Beklagten handelt es sich um ein großes Versicherungsunternehmen, das über eine Rechtsabteilung verfügt und daher davon auszugehen ist, dass diese die Ansprüche, die gegen sie erhoben werden, dem Grunde nach prüft, bevor sie – wenn auch nur teilweise – die Regulierung veranlasst.

Die Beklagte verstößt gegen das Gebot des widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB, wenn sie zuerst eine nach ihrer Auffassung angemessene und abschließende Zahlung leistet, sich jedoch dann im Rechtstreit später darauf beruft, dass der Anspruch bereits dem Grund nach wegen einer unwirksamen Abtretungsvereinbarung insgesamt nicht bestehe (vgl. insoweit auch Landgericht Leipzig, Urteil vom 20.01.2016, Az.: 8 S 334/15).

Bei dem Anspruch, den die Geschädigte des Unfallereignisses an die Klägerin abgetreten hat, handelt es sich im den originären Schadensersatzanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 249 BGB gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung der Beklagten.

In Bezug auf diesen Anspruch hat die Geschädigte ihren Anspruch auf Erstattung von entstandenen vorgerichtlichen Gutachterkosten an die Klägerin abgetreten. Es handelt sich somit nicht um einen Werklohnanspruch, den die Geschädigte abgetreten hat, sondern um ihren eigenen Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall.
Damit sind nach Auffassung des Gerichts auch nur solche Einwendungen für die Beklagten möglich, die auch gegen die Geschädigte hätten geltend gemacht werden können. Hätte die Geschädigte die Gutachterkosten gegenüber der Klägerin beglichen und dann die entsprechende Rechnung bei der Beklagten eingereicht und um Erstattung gebeten, hätte die Beklagte diese Kosten gegenüber der Geschädigten ausgleichen müssen, da nach herrschender Rechtsprechung unzweifelhaft ist, dass der Geschädigte gegenüber dem Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung auch einen Anspruch auf Erstattung möglicherweise überhöhter Gutachterkosten hat, da man davon ausgeht, dass grundsätzlich der Unfallgeschädigte keine Kenntnisse darüber hat, inwieweit möglicherweise Gutachterkosten überhöht sind oder nicht. Die Beklagte hätte im vorliegenden Fall der Geschädigten nicht vorhalten können, dass die Gutachterkosten um 57,21 € zu hoch ausfallen.

Durch die Abtretung des Anspruch der Geschädigten an die Klägerin hat sich der Rechtsgrund nicht verändert. Insbesondere ist der Anspruch auf Schadensersatz nicht plötzlich durch die Abtretung zu einem Werklohnanspruch geworden.

Aus diesem Grund kann sich die Beklagte auch nur auf solche Einwendungen berufen, die sie auch gegenüber der Geschädigten gehabt hätte. Dies wäre in Bezug auf die Gutachterkosten der Einwand des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 i.V.m. § 242 BGB gewesen. Aus welchem Grund die Geschädigte jedoch erkennen können, dass – die Auffassung der Beklagten als richtig unterstellt -, die Gutachterkosten und insbesondere die geltend gemachten Nebenforderungen des Gutachters zu hoch ausfallen, ist nicht vorgetragen worden. Da der Einwand der Kostenüberhöhung somit nicht gegenüber der Geschädigten möglich gewesen wäre, kann sie ihn auch nicht im Rahmen der Abtretung der Klägerin gegenüber geltend machen, da sich der Rechtsgrund der Forderung der Klägerin nicht geändert hat.

Die Kläger hat daher aus abgetretenem Recht einen weiteren Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten in geltend gemachter Höhe sowie aus dem Gesichtspunkt des Verzugs ein Anspruch auf Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 713 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert beträgt: 57,21 €

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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