Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
zum Wochenanfang geht es von Neubrandenburg weiter nach Leipzig. Nachfolgend geben wir Euch wieder ein Urteil des Amtsgerichts Leipzig zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse, die den Geschädigten bzw. den Sachverständigen um die berechtigten abgetretenen Sachverständigenkosten prellen wollte. So gut, wie in dem heute morgen eingestellten Beitrag dargestellt, ist offenbar der Ruf der HUK-COBURG, wenn es um die Schadensregulierung geht, nicht? Denn immer wieder muss das Gericht beauftragt werden, damit der vollständige Schadensersatz seitens der HUK-COBURG geleistet wird. Das nicht nur in Leipzig, wie die im Urteil aufgeführten Urteile zeigen, sondern auch im ganzen Bundesgebiet, wie die Liste dieses Blogs beweist. Lest aber selbst das Urteil des AG Leipzig und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker
Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung I
Aktenzeichen: 105 C 9426/14
Verkündet am: 14.01.2016
IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse Kraftfahrender Beamter Deutschland a.G., Bahnhofsplatz 1, 95450 Coburg, v.d.d. Vorstand
– Beklagte –
wegen Gutachterkosten
hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.112015 am 14.01.2016
für Recht erkannt
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 103,77 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.11.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert beträgt € 103,77.
Tatbestand:
entfällt gemäß § 313a Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist vollumfänglich aus §§ 398 ff. BGB, 7 ff. StVG, 823 BGB, 115 VVG i. V. m. § 249 BGB begründet.
Das Amtsgericht Leipzig hat bereits mit seinen Urteilen vom 02.08.2007 Az.: 105 C 8014/06, 28.06.2007 Az.: 105 C 643/06, 14.06.2007 Az.: 105 C 203/07, 14.06.2007 Az.: 105 C 204/07, 12.07.2007 Az.: 105 C 2159/07, 19.02.2009 Az.: 105 C 1288/08, 22.03.2012 Az.: 105 C 1320/11, 27.10.2011 Az.: 105 C 2198/11, 16.04.2015 Az.: 105 C 5164/14 und 16.07.2015 Az.: 105 C 8038/14 entschieden, dass eine Beklagte als Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrzeuges unter den in den jeweiligen Urteilen festgelegten Prämissen zur Zahlung der Kosten des privaten Kfz-Sachverständigengutachtens verpflichtet ist.
Es wird soweit ergänzend daraufhingewiesen, dass der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 04.04.2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.05.2006 (Az.: X ZR 122/05) grundsätzlich festgestellt hat dass ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstatten hat ein Werkvertrag ist und für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich ist, wobei nach § 632 BGB – in dieser Reihenfolge – ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen. Anderenfalls ist die verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können.
Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§ 315 f. BGB zurückgegriffen werden.
Der Bundesgerichtshof hat weiter festgelegt dass ein Kfz-Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Höhe orientierte angemessene Pauschalierung seines Honorars vornimmt die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes grundsätzlich nicht überschreitet. In den Gründen hat der Bundesgerichtshof ausgeführt dass, wenn sich nach einer festen Übung Spannen für Leistungen, wie die Leistungen der Schadengutachter für Kraftfahrzeugschäden auch übereinstimmend für überregional tätige Auftraggeber, wie Versicherungen, erbracht werden, aligemein herausgebildet haben, die Feststellung, welche Vergütung üblich ist dem nicht entgegensteht, dass bei einem bestimmten Ort eine feste Übung nicht gesondert festzustellen ist.
Nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt haben der Geschädigte und
die Klägerin unstreitig vereinbart, dass die Honorartabelle, die der Auftragserteilung vom 03.11.2014 beiliegt, beziehungsweise auf der Rückseite abgedruckt ist, als Abrechnungsgrundlage dient.
Diese Honorartabelle ist nach Schadenhöhen der Nettoreparaturkosten gestaffelt.
Der Bundesgerichtshof hat in der oben zitierten Entscheidung ausdrücklich festgestellt dass nicht von Amts wegen ein „gerechter“ Preis zu ermitteln ist vielmehr geht es grundsätzlich darum, dass die getroffene Bestimmung – des Sachverständigenhonorars – sich noch in den Grenzen der Billigkeit hält und erst dann, wenn der Berechtigte die ihm durch die Billigkeit gesetzten Grenzen der Preisbemessung überschritten hat, die Bestimmung durch die Entscheidung des Gerichts zu ersetzen ist.
Die Vereinbarung der Parteien vom 03.11.2014 ist bindend, da Anhaltspunkte für eine sittenwidrige Preisvereinbarung nicht ersichtlich bzw. substantiiert dargetan sind. Auch sonstige Nichtigkeitsgrande sind nicht erkennbar.
Insoweit wird ergänzend auf die Entscheidungen des Landgerichts Leipzig vom 11.10.2005 Az.: 16 S 238/05 = Amtsgericht Leipzig, Az.: 113 C 7019/04 und vom 09.02.2006, Az.: 12 S 549/05 – Amtsgericht Leipzig, Az.: 117 C 13084/04 verwiesen.
Anhaltspunkte von den grundsätzlichen Entscheidungen dieses Gerichts oder auch den anderen Referaten des Amtsgerichts Leipzig abzuweichen, sind nicht ersichtlich.
Auf die weitergehenden Ausführungen der Beklagten führen im Ergebnis nicht zum Erfolg. Ein Missverhältnis zwischen dem entstandenen Schaden und der Höhe des Gutachterhonorars der Klägerin ist nicht ersichtlich.
Die Ausführung der Beklagten zur „Metwagenproblematik“ sind vorliegend nicht angezeigt.
Gerade bei der technischen Untersuchung von Kraftfahrzeugen, die im Straßenverkehr ein erhebliches Gefahrenpotential darstellen, kommt es darauf an, dass im Falle des Eintritts eines Schadens dieser mit der gebotenen Sorgfalt und Sachkunde vom Sachverständigen untersucht wird.
Pauschalierungen und Bezugnahmen auf anders lautende amtsgerichtllche Urteile im Bundesgebiet greifen nicht.
Insbesondere ist auch die Rüge der Beklagten der Kosten eines Lichtbildes, der Kopiekosten, die Höhe der Schreibkosten und der sonstigen Nebenkosten nicht nachvollziehbar. Insoweit wird im Hinblick auf die Nebenkosten auf die Entscheidung dieses Gerichts vom 28.06.2007 Az.: 106 C 10643/06 verwiesen.
Die Entscheidung über die zuerkannten Nebenforderungen beruht auf §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 706 Nr. 11, 713 ZPO.
Hallo, Willi Wacker,
nachfolgende Elemente der Entscheidungsgründe sind aber für einige Abteilungsrichter am AG Bochum
offenbar Neuland:
„Es wird soweit ergänzend daraufhingewiesen, dass der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 04.04.2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.05.2006 (Az.: X ZR 122/05) grundsätzlich festgestellt hat, dass ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstatten hat ein Werkvertrag ist und „für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich ist“, wobei nach § 632 BGB – in dieser Reihenfolge – ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen. Anderenfalls ist die verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und „insbesondere“ die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können.
Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§ 315 f. BGB zurückgegriffen werden.“
„Der Bundesgerichtshof hat weiter festgelegt dass ein Kfz-Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Höhe orientierte angemessene Pauschalierung seines Honorars vornimmt die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes g r u n d s ä t z l i c h nicht überschreitet.“
„Der Bundesgerichtshof hat in der oben zitierten Entscheidung ausdrücklich festgestellt dass nicht von Amts wegen ein „gerechter“ Preis zu ermitteln ist, vielmehr geht es grundsätzlich darum, dass die getroffene Bestimmung – des Sachverständigenhonorars – sich noch in den Grenzen der Billigkeit hält und erst dann, wenn der Berechtigte die ihm durch die Billigkeit gesetzten Grenzen der Preisbemessung überschritten hat, die Bestimmung durch die Entscheidung des Gerichts zu ersetzen ist.
„Die Vereinbarung der Parteien vom 03.11.2014 ist bindend, da Anhaltspunkte für eine „sittenwidrige“ Preisvereinbarung nicht ersichtlich bzw. substantiiert dargetan sind. Auch sonstige Nichtigkeitsgründe sind nicht erkennbar.“
„Die Ausführung der Beklagten zur „Metwagenproblematik“ sind vorliegend nicht angezeigt.
Gerade bei der technischen Untersuchung von Kraftfahrzeugen, die im Straßenverkehr ein erhebliches Gefahrenpotential darstellen, kommt es darauf an, dass im Falle des Eintritts eines Schadens dieser mit der gebotenen Sorgfalt und Sachkunde vom Sachverständigen untersucht wird.
Pauschalierungen und Bezugnahmen auf anders lautende amtsgerichtliche Urteile im Bundesgebiet greifen nicht.“
Gregor
… und schon wieder musste der Richter der 105. Zivilabteilung des AG Leipzig die HUK auf die bestehende Rechtslage hinweisen!!
Für die größte Kfz-Versicherung ist das aber erbärmlich.
Hallo Gregor,
der Leipziger Amtsrichter der 105. Zivilabteilung versteht eben sein Handwerk, einige Richter am AG Bochum offensichtlich nicht.