AG Leipzig verurteilt HUK Coburg zur Erstattung vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten mit fehlerhafter Begründung (103 C 4351/15 vom 25.11.2015)

Hier veröffentlichen wir ein „Angemessenheitsurteil“ aus Leipzig (103 C 4351/15 vom 25.11.2015)  zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK. Wieder eine Richterin, die in die Vertragsautonomie zwischen SV und Geschädigten eingreift und sich im Schadensersatzprozess dazu berufen fühlt, zu entscheiden, was ein SV abzurechnen habe bzw. wie ein Sachverständiger seine Rechnung zu gestalten habe. Woher nimmt das Gericht die Erkenntniss, dass die Kosten für die Restwertbörse im Grundhonorar enthalten sein müssen? Wo bitteschön ist das geregelt? Im Gesetz oder in irgendeiner BGH-Entscheidung? Mitnichten! Die Kosten für die Ermittlung des Restwertes können nämlich grundsätzlich nicht im Grundhonorar enthalten sein, da sie nur im Falle eines Totalschadens anfallen. Ansonsten würde man diese Kosten ja auch bei Reparaturschäden – ohne Restwertermittlung – mit dem Grundhonorar in Rechnung stellen.

Darüber hinaus überprüft das Gericht die Sachverständigenkosten nach werkvertraglichen Kriterien. Mit Schadensersatzrecht auf Grundlage von § 249 BGB hat die Entscheidung also nichts am Hut. Wo bleibt die ex-ante Sicht des Geschädigten? Konnte der Geschädigte bei Beauftragung wissen, dass nach Ansicht des Gerichts 20 Euro für die Restwertbörse nicht erstattungsfähig sein sollen? Wohl kaum! Die Richterin zitiert zwar selbst das BGH-Urteil VI ZR 225/13, missachtet dann aber die darin enthaltenen Rechtsgrundsätze – die aus VI ZR 67/06 sowieso.

Andererseits hat der Sachverständige den Restwert wieder über eine Restwertbörse (der Versicherer) eingeholt. „Kleine Sünden“ bestraft der Herr immer sofort – hier mit 20 Euro Abzug und 11% der Verfahrenskosten.

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 103 C 4351/15

Verkündet am: 25.11.2015

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Wolfgang Weiler

– Beklagte –

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2015 am 25.11.2015

für Recht erkannt:

1.         Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 154,55 EUR nebst Znsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 257 BGB seit dem 16.09.2011 zu zahlen.

2.         Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Rechtsanwälte … in Höhe von 39,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 14.02.2013 durch Zahlung an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin freizustellen.

3.         Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.         Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 11 %, die Beklagte 89 %.

5.         Das Urteil ist jeweils vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 174,55 EUR festgesetzt.

Tatbestand

(auf die Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO verzichtet).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nahezu vollumfänglich begründet. In Höhe von 20,00 EUR ist sie abzuweisen. Die Klägerin hat gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249, 398 BGB einen Anspruch auf Zahlung der noch offenen 174,55 EUR abzüglich 20,00 EUR, mithin auf Zahlung von 154,55 EUR. Zu den nach einem Verkehrsunfall zu erstattenden Kosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der Schadensfeststellung in Form von Sachverständigenkosten. Ein Unfallgeschädigter kann einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw beauftragen und vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (BGH., Urt. v. 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13). Erforderlich sind diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Der Geschädigte muss nicht zu Gunsten des Schädigers sparen und sich in jedem Fall so verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte.

Bereits unter dem 19.08.2011 hat der Geschädigte … einen Anspruch auf Zahlung von Gutachtenkosten an die Klägerin abgetreten. Bereits diese Abtretung ist nach Auffassung des Gerichts ausreichend bestimmt. Abgetreten sind ausdrücklich die Sachverständigenkosten. Der Verkehrsunfall ist bezeichnet, die Versicherungsnehmerin der Beklagten, die Schadensnummer der Beklagten, die Beklagte selbst und der Schadenstag.

Aufgrund dieser Abtretung hat die Beklagte bereits einen Teilbetrag in Höhe von 743,00 EUR am 02.09.2011 gezahlt.

Somit greift die Einrede der Verjährung durch die Beklagte nicht. Die Klägerin hat mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides vom 17.12.2014 die Ansprüche im eigenen Namen geltend gemacht und, da die Beklagte wusste, dass die Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend gemacht werden, ist die Verjährungsunterbrechung rechtzeitig eingetreten.

An der Aktivlegitimation der Klägerin hat das Gericht keine Zweifel. Die Abtretung ist bereits im Jahr 2011 und dann noch einmal vorsorglich unter dem 09.12.2014 erfolgt. Zwischen dem Geschädigten … und der Klägerin ist durch den Geschädigten die Honorartabelle der Klägerin als Abrechnungsgrundlage verbindlich vereinbart worden. Das hat der Geschädigte mit seiner Unterschrift bestätigt. Die Grundgebühr berechnet sich nach der vereinbarten Honorartabeile, wonach bei einem Totalschaden im Wert von 6.550,00 EUR die Grundgebühr für das Gutachten 618,00 EUR beträgt. Die Fotokosten sind mit 2,45 EUR pro Foto angesetzt und stehen im Einklang mit der Entscheidung des BGH in VI ZR 225/13, oder BGH Fotokosten in Höhe von 2,80 EUR pro Lichtbild anerkannt hat. Der BGH hat darüber hinaus eine Pauschale für Telefon, EDV, Kommunikation, Büromaterial und Schreibkosten in Höhe von 75,00 EUR anerkannt. Die Schreibkosten und die Porto und Telefonkosten betragen in der Rechnung der Klägerin 53,60 EUR, liegen also im Rahmen dessen, was der BGH anerkannt hat. Gegen die Vereinbarung einer Fahrtkostenpauschale bestehen ebenfalls keine Bedenken. Auch die Kosten für den zweiten Fotosatz sind im Honorar vereinbart worden. Nach Auffassung des Gerichts kann die Klägerin nicht geltend machen die Kosten für die Restwertbörsenermittlung in Höhe von 20,00 EUR. Dies ist nach Auffassung des Gerichts Teil des Grundhonorars, da es eine Grundaufgabe des Gutachters ist, den Restwert des Fahrzeuges zu ermitteln.

Da die Beklagte auf eine vorgerichtliche Aufforderung der Klägervertreter nicht gezahlt hat, kann die Klägerin im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruches auch Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen, die der Höhe nach nicht zu beanstanden sind. Zwischen den eingeklagten 174,55 EUR und den ausgeworfenen 154,55 EUR liegt kein Gebührensprung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 704, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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10 Antworten zu AG Leipzig verurteilt HUK Coburg zur Erstattung vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten mit fehlerhafter Begründung (103 C 4351/15 vom 25.11.2015)

  1. Hagen von Coburg sagt:

    Hallo, Hans Dampf,

    Du führst einleitend aus: „Wieder eine Richterin, die in die Vertragsautonomie zwischen SV und Geschädigten eingreift und sich im Schadensersatzprozess dazu berufen fühlt, zu entscheiden, was ein SV abzurechnen habe bzw. wie ein Sachverständiger seine Rechnung zu gestalten habe. Woher nimmt das Gericht die Erkenntniss, dass die Kosten für die Restwertbörse im Grundhonorar enthalten sein müssen? Wo bitteschön ist das geregelt? Im Gesetz oder in irgendeiner BGH-Entscheidung? Mitnichten! Die Kosten für die Ermittlung des Restwertes können nämlich grundsätzlich nicht im Grundhonorar enthalten sein, da sie nur im Falle eines Totalschadens anfallen. Ansonsten würde man diese Kosten ja auch bei Reparaturschäden – ohne Restwertermittlung – mit dem Grundhonorar in Rechnung stellen.“

    Deine Fragen sind verständlich. Vergiß bitte jedoch nicht, dass der Volljurist und Volllobbyist Elmar Fuchs als GF des BVSK solchen Gedankengängen erst zum Leben verholfen hat. Auf Kosten der qualifizierten und unabhängigen Sachverständigen hat er damit den Versicherungen Argumente geliefert, für die es überhaupt keinen Beweis gibt, denn Nebenkosten können allein schon deshalb im Grundhonorar nicht enthalten sein, weil sie individuell und unabhängig von der Schadenhöhe anfallen sowie überdies nicht bei jedem Schaden, geschweige denn in immer gleicher Höhe. Da liegt auch der Gedankenfehler beim Tableau der HUK-Coburg und dem BVSK-Tableau 2015. Solche „Tableaus“ sind
    bei ausreichend sorgfältiger Prüfung wertlos, weil irrtumserregend und kartellrechtlich bedenklich.
    Sie stiften auch Gerichte zu Fehlurteilen und zur Rechtsbeugung an, wie man gerade aktuell feststellen kann.

    Hagen von Coburg

  2. Hilgerdan sagt:

    @ Hans Dampf
    „Konnte der Geschädigte bei Beauftragung wissen, dass nach Ansicht des Gerichts 20 Euro für die Restwertbörse nicht erstattungsfähig sein sollen? “

    Der SV kann froh sein dass das Gericht nur die Kosten der Restwertbörse als verfehlt sieht.
    Würde ich an Stelle des Geschädigten erfahren, dass der von mir beauftragte SV mein Fahrzeug in eine Restwertbörse stellt, bekäme er das kompl. GA nicht bezahlt.
    Der regionale Markt (3 Angebote) sind gefragt und nichts anderes.

  3. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    @ Hilgerdan

    Könnte es nicht evtl. eine regionale Restwertbörse gewesen sein? Aber auch da fordert die Recherche Zeitaufwand, Telefonate und zusätzliche Büroarbeit sowie E-mails zum Schaden, zu den Rep.-Kosten, zum Fahrzeugwert und zu weiteren individuellen Randbedingungen. Dieser Aufwand ist nicht annähernd mit 20,00 € abgedeckt. Vielleicht muss man das alles einer Richterin auch mal erklären mit dem Hinweis, dass eine individuelle Restwertrecherche kaum mit einem Zeitaufwand unter 30´zu bewältigen ist.

    Dipl.-Ing. Harald Rasche
    Bochum& Tangendorf

  4. Hilgerdan sagt:

    Dipl.-Ing. Harald Rasche says:
    3. Februar 2016 at 15:51
    „@ Hilgerdan
    Könnte es nicht evtl. eine regionale Restwertbörse gewesen sein? Aber auch da fordert die Recherche Zeitaufwand, Telefonate und zusätzliche Büroarbeit sowie E-mails zum Schaden, zu den Rep.-Kosten, zum Fahrzeugwert und zu weiteren individuellen Randbedingungen. Dieser Aufwand ist nicht…..“

    Geschätzter Herr Rasche ,
    eine regionale Restwertbörse mit oft bundesweit gleichen Telefonnummern und europaweiten Geschäftssitzen?
    Das war wohl ein Faschingsscherz am Rande.
    Natürlich treffen Sie den Nagel auf den Kopf, weil ein qualifiziert arbeitender Kfz.- SV erheblichen Zeitaufwand investiert um einen marktgerechten Restwert zu ermitteln .
    Ermitteln heißt aber nicht alle Restwertangebote ernst zu nehmen
    oder ohne Plausibilitätsprüfung den Gaunereien bestimmter Aufkäufer Hilfe zu leisten,
    oder unrealistische Restwerte zu akzeptieren, welche höher sind als der ausgewiesene Wiederbeschaffungswert. Das gibt es nicht? Doch bei GA der SSH (SSH SV viele im BVSK angesiedelt) gibt es so etwas. Der Schadenersatz erreicht dann weisungsgemäß 0, 00 €.
    Unfallfahrzeuge in eine Restwertbörse stellen birgt immer die Gefahr dieses, ich nenne es mal „Schaufenster“ der „Autobumser“ und der Autodiebe sowie der Kfz.-Briefhändler, einladend zu gestalten.
    Welcher verantwortungsvolle SV will unter diesen Aspekten die Restwertbörse nutzen und das noch fördern? Sie vielleicht Herr Rasche? Ich glaube doch kaum!
    Einen wunderschönen Altweiberfasching wünscht Ihnen ein Kenner ihrer qualifizierten Arbeit und passen Sie heute besonders auf ihren Schlips, Krawatte, oder Fliege auf.
    MfG

  5. Buschtrommler sagt:

    Interessant auch der Aspekt des „Preisverfalls“ in jenen Börsen, wenn der Brief zuvor entwertet wurde….!

  6. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Hallo, Hilgerdan,

    habe Tränen gelacht und eingesehen , dass ich die als Scherz gedachte Frage nicht sublim genug verpackt habe. Besserung ist versprochen, zudem der Schlips noch dran ist. Ansonsten danke für die freundliche Antwort.

    Dipl.-Ing. Harald Rasche
    Bochum& Tangendorf

  7. Hilgerdan sagt:

    @ Buschtrommler says:
    4. Februar 2016 at 15:28
    „Interessant auch der Aspekt des „Preisverfalls“ in jenen Börsen, wenn der Brief zuvor entwertet wurde….!“
    Ja.ja,
    ein entwerteter Brief und das Geschäft geht schief, weil das Wichtigste Beiwerk, zu dem zu stehlenden bzw. bereits gestohlenen Objekt fehlt. Wie gesagt der Markt ist da sehr sensibel.

  8. Glöckchen sagt:

    Hallo Buschtrommler
    Vorschlag:Mittels Formschreiben an die Zulassungsstelle die Info geben,dass das vom SV soeben begutachtete Fahrzeug schadensbedingt nicht mehr den Zulassungsvoraussetzungen entspricht.
    Bei dem Antrag auf Wiederzulassung muss dann ein Gutachten vorgelegt werden,welches den vorschriftsgemässen Zustand belegt (Lenkgetriebe ausgetauscht,u.s.w.).
    Klingelingelingelts?

  9. Glöckchen sagt:

    Restwertbörsen hochgefährlich!!
    Wenn der Kunde nach Erhalt des Gutachtens beim „Höchstbieter“ (Briefehändler) anruft und sich interessehalber nach den Abwicklungsmodalitäten erkundigt ,wird er sofort vertraglich gebunden,den Restwert an den Höchstbieter auch tatsächlich zu verkaufen.
    Da gibts kein Widerrufsrecht,kein Rücktrittsrecht,keine Möglichkeit,aus dem Vertrag nocheinmal auszusteigen.
    Habe schon gehört,dass die Höchstbieter selbst beim Geschädigten anrufen und ihn dabei auf den Kaufvertrag regelrecht festnageln.
    Hier ist höchste Vorsicht geboten!!
    SV sollten alle Kunden sofort hierüber informieren,am Besten aber niemals einen RW über irgendeine Börse erfragen!!

  10. Buschtrommler sagt:

    @Glöckchen….meine Restwerte werden am örtlichen, jedem frei zugänglichen Markt abgefragt und der Kunde (Geschädigter) bekommt zu jedem Bieter die kompletten Kontaktdaten mitgeteilt.
    Des weiteren kenne ich diese Händler auch persönlich, was auch die Seriosität betrifft.
    Die Bieter erhalten keinerlei Kundendaten von mir.

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