Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
zum beginnenden Wochenende geben wir Euch hier wieder ein Urteil aus Leipzig zu den restlichen Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall bekannt, die an den Kfz-Sachverständigen wirksam abgetreten wurden. Wieder war es die HUK-Coburg, die meinte, die berechneten Sachverständigenkosten rechtswidrig kürzen zu können. Zwar war zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung das Urteil des VI. Zivilsenates des BGH – VI ZR 225/13 – noch nicht bekannt, aber der zuständige Amtsrichter der 106. Zivilabteilung des AG Leipzig hatte das Problem bereits erkannt und die HUK-Coburg damit in ihre Schranken verwiesen. Bei dem nachfolgenden Urteil des AG Leipzig handelt es sich eine saubere Rechtssprechung aus Leipzig. Was meint ihr?
Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker
Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung I
Aktenzeichen: 106 C 7543/13
Verkündet am: 30.01.2014
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
HUK Coburg
– Beklagte –
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2014 am 30.01.2014
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 112,86 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 28.08.2012 sowie 3,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 112,86 € festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Bezahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 112,86 € aus abgetretenem Recht aufgrund des Verkehrsunfalls vom 29.04.2012.
Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.
Nach Bezahlung von 423,00 € ist die Beklagte zur Bezahlung weiterer 112,86 € verpflichtet. Der Anspruch ist wirksam an die Klägerin abgetreten worden. Spätestens nach der gesonderten schriftlichen Bestätigung des Geschädigten (Anlage K) kann es keinen Zweifel daran geben, dass er es war, der die Abtretungserklärung vom 23.05.2012 unterzeichnet hat.
Bei der Ersatzpflicht der Gutachterkosten ist generell auf das anerkennenswerte Rechtsverfolgungsinteresse des Geschädigten abzustellen. Dieser darf sich zur Feststellung seines Schadens eines Sachverständigen bedienen. Dabei ist er regelmäßig nicht verpflichtet, sich nach dem „günstigsten“ Sachverständigen zu erkundigen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann der Geschädigte vielmehr davon ausgehen, dass der Sachverständige den Rahmen des ihm eingeräumten billigen Ermessens einhält (vgl, OLG Nürnberg vom 03.07.2002, VRS Band 103/02 Seite 321, 325).
Das in Rechnung gestellte Grundhonorar von 314,00 € ist nicht zu beanstanden.
Nach dem Gutachten liegt eine Schadenshöhe von bis zu 1.500,00 € vor, so dass nach der Gebührentabelle (gemeint ist wohl: Honorartabelle, Anm. des Autors) ein Betrag von 314,00 € zu zahlen ist.
Die Beklagte kann nicht mit dem Einwand gehört werden, bei einem offensichtlichen Totalschaden bedürfe es kerner detaillierten Reparaturkostenberechnung, sondern einer nur ganz anders gelagerten Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes. Bei einem solchen verkürzten Gutachten wäre der nächste Streit darüber denkbar, ob tatsächlich ein Totalschaden vorgelegen hätte oder ob eine Reparatur nicht vielleicht doch billiger gewesen wäre. Im Übrigen hat die Klägerin nicht die Reparaturkosten zur Bezugsgröße genommen, sondern allein den tatsächlichen Schaden, hier gerechnet auf Totalschadensbasis.
Erstattungsfähig sind auch die Nebenkosten.
Nebenkosten müssen nicht stets gewinnneutral sein und es gibt auch keinen genau festgelegten prozessualen Anteil, in welchem die Nebenkosten zu den sonstigen Gutachterkosten stehen dürfen. Die hiesige Relation ist nicht derart ungewöhnlich, dass einem durchschnittlichen Geschädigten Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit hätten kommen müssen,
Zudem weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass von der Beklagten nicht vorgetragen worden ist, was abweichend vom klägerischen Honorar im Raum Leipzig sowohl im Hinblick auf das Grundhonorar als auch bezüglich der Nebenkosten üblich ist.
Die Entscheidung über die Zinsen und Mahnkosten beruht auf den §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
So das Urteil aus Leipzig. Jetzt bitte Eure Kommentare.