AG Leipzig verurteilt mit hervorragender Begründung mit Urteil vom 3.7.2015 – 118 C 76/15 – die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

jetzt geht es wieder Schlag auf Schlag. Von Frankfurt geht es weiter nach Leipzig. Am dortigen Amtsgericht wurde ein positives Urteil zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG erwirkt, weil die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. nicht gewillt oder nicht in der Lage war, den vollständigen Schadensersatz nach einem von ihrem Versicherungsnehmer allein verschuldeten Verkehrsunfall zu leisten. Nach Ansicht des Gerichts verhält sich die Beklagte widersprüchlich und treuwidrig. Des weiteren wird die  Rechtsprechung des OLG Dresden, auf die sich die HUK-COBURG so gerne bezieht, obwohl das Urteil des OLG Dresden bereits durch das Urteil des BGH vom 11.2.2014 überholt ist,  mit einem Satz – und zwar völlig zu Recht – „entsorgt“. Es muss sich immer mehr durchsetzen, dass das Urteil des OLG Dresden eine Entscheidung mit kurzer Haltbarkeit war. Entscheidend ist die Sicht des Geschädigten, ob für ihn die abgerechneten Kosten erkennbar erheblich übersetzt waren oder nicht. Im Übrigen hat der BGH mit seinem Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947 = BechRS 2014, 04270 = DAR 2014, 194) die vom OLG Dresden gesetzte Grenze überschritten und damit für null und nichtig erklärt. So, wie das nachfolgende Urteil aus Leipzig, so müssen Urteile aussehen, nämlich ohne großen Firlefanz und prägnant auf den Punkt gebracht. Was denkt ihr? Gebt insoweit bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 118 C 76/15

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschland a.G., v.d.d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg,

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht W. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2015 am 03.07.2015

für Recht erkannt:

1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 177,09 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit dem 18.10.2013 zu bezahlen.

2.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Bezahlung von weiterem Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 16.06.2013 in Höhe von 177,09 € aus §§ 398 BGB, 115 VVG, 249 BGB zu.

Unstreitig hat die Beklagte für sämtliche, der Geschädigten entstandenen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 16.06.2013 einzustehen, da der Verkehrsunfall auf ein alleiniges Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten zurück zu führen ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten umfasst der Schadensersatzanspruch auch den noch offenen Teilbetrag der Sachverständigenkosten.

Zwar hat die Beklagte bestritten, dass bei Unterzeichnung des Vertrages bereits auf der Rückseite das Preistableau abgedruckt war. Die Auftraggeberin hat auf auf der Vorderseite jedoch ausdrücklich bestätigt, die Honorartabelle auf der Rückseite zur Kenntnis genommen zuhaben. Soweit die Beklagte bestreitet, dass … berechtigt war für … zu handeln, verhält sie sich treuwidrig, da sie außergerichtlich einen Teil der der Beauftragung zu Grunde liegenden Sachverständigenkosten beglichen hat, obwohl sie auch zum damaligen Zeitpunkt schon die Abtretung und die Auftragserteilung kannte. Die Beklagte verhält sich daher widersprüchlich, wenn sie zunächst einen Teil der Gutachterkosten zahlt, um dann wenige Tage vor dem Termin plötzliche in Abrede zu stellen, dass der Auftrag überhaupt namens und in Vollmacht der Geschädigten erteilt wurde.

Auch die Beklagte zieht im Übrigen nicht in Zweifel, dass die Kosten eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall zum erforderlichen Herstellungsaufwand zahlen. Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft dies auch für die noch mit der Klage geltend gemachten Beträge zu.

Es kann dahin stehen, ob die von der Klägerin abgerechneten Preise im Vergleich zu den bei Kollegen abgerechneten Tarifen überhöht sind, da der Schädiger bei einem Verkehrsunfall auch überhöhte Kosten eines gegebenenfalls unbrauchbaren Gutachtens bezahlen muss. Von der Beklagten zu ersetzen sind die Aulwendungen, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Geschädigter in der Situation des Geschädigten getätigt hätte.

Unter diesem Blickwinkel erscheinen die Forderungen der Klägerin nicht unvernünftig. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Verkehrsunfall für die meisten Verkehrsteilnehmer glücklicherweise um ein singuläres Erlebnis handelt. Aus diesem Grunde hat der normale Unfallgeschädigte nicht die geringsten Vorstellungen davon, welche Kosten von Sachverständigen für die Fertigung ihrer Gutachten abgerechnet werden.

Dies unterscheidet Sachverständigenkosten auch maßgeblich von Mietwagenkosten, da bei Mietwagenkosten die meisten sich der präsenten Werbung der Mietwagenunternehmen kaum entziehen können und vor diesem Hintergrund wohl ungefähre Preisvorstellungen von Mietwagenkosten haben.

Aus diesem Grunde kann es letztlich auch dahin stehen, ob die vereinbarten Nebenkosten betriebswirtschaftlich angemessen oder ebenfalls überhöht sind. Ergänzend sei hier lediglich angeführt, dass naturgemäß die beklagtenseits errechneten Überhöhungen daran kranken, dass weder der Betrieb noch die Wartung und erforderliche Ersatzanschaffung dieser Geräte mit in die Kalkulation einbezogen wurden. Auch insoweit gilt im Übrigen aber, dass der normale Geschädigte wohl keine Vorstellungen haben wird, welche Nebenkosten ein Sachverständiger in seinem Gutachten abrechnet. Die Entscheidung des OLG Dresden, nach der die Nebenkosten auf 25 % der Gutachtenskosten zu begrenzen sind, vermag mangels nachvollziehbarer Begründung wie man auf diese Zahl kommt nicht zu überzeugen.

Die Nebenforderungen rechtfertigen sich aus §§ 286, 288 bzw. 249 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 177,09 EUR festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. Hadschy sagt:

    Hi, Willi Wacker,

    was die Huk-Coburg Versicherung und ihren Begründungs- und Verunglimpfungskatalog betrifft, so darf man wohl mit Mark Aurel feststellen:

    „Auf die Dauer der Zeit nimmt die Seele die Farbe Deiner Gedanken an.“

    Deshalb wohl auch passend dazu die Trauerbekleidung des verantwortlichen Vorstandes.

    Hadschy

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