AG Leipzig verurteilt mit Urteil vom 20.4.2011 -109 C 8821/10- die HUK-Coburg zur Zahlung der offenen Schadensposition Sachverständigenkosten.

Hallo Leute, es geht doch. Jetzt kann ich schon wieder ein Urteil aus Sachsen einstellen. Nachfolgend das Urteil des Amtsrichters aus Leipzig. Offenbar hat der Amtsrichter von dem unsinnigen Vortrag der HUK-Coburg nun mittlerweile auch die Nase voll. Der Rechtsstreit zeigt aber eindrucksvoll, dass die HUK-Coburg absolut beratungsresistent ist. Die bisher in Leipzig zu ihren Lasten ergangenen Urteile kümmern sie nicht. Es werden ja nur Versichertengelder in den Sand gesetzt. Wirtschaftlich ist das nicht! Würden derart unsinnige Prozesse vermieden, könnte die HUK-Coburg doppelte Anwaltskosten und Gerichtskosten sparen sowie auch Zinsen. Aber nein, man will ja unbedingt mit dem Kopf durch die Wand. Die bisherigen 35 Urteile gegen die HUK-Coburg können ja nicht irren, oder? Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab. 

Amtsgericht Leipzig

Aktenzeichen: 109 C 8821/10

Verkündet am: 20.04.2011

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

in dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, v.d.d. Vorstand, Willi-Hussong-Straße 2, 96442 Coburg

– Beklagte

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Leipzig durch

Richter am Amtsgericht …

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2011 am 20.04.2011

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 181,12 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 231,82 € seit 13.08.2009 bis 08.07.2010 und aus 181,12 € seit 09.07.2010 sowie 3,00 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 181,21 EUR festgesetzt (§§ 3 ff. ZPO).

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zulässig ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg, da sie begründet ist.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung der hier noch offenen Kosten für das Sachverständigengutachten.

Wie der Beklagten bereits in über 35 Urteilen des Amtsgerichtes Leipzig hiervon 6 des hier entscheidenden Referates sowie bereits dreimal vom Landgericht Leipzig mit hinreichender Ausführlichkeit erläutert worden ist, begegnet die Berechnung der Sachverständigenvergütung, orientiert an der Schadenshöhe als Bewertungsgrundlage, rechtlichen Bedenken nicht.

Die hier geltend gemachte Sachverständigenforderung fällt nach der Überzeugung des erkennenden Gerichtes nicht dergestalt aus dem Rahmen, daß sie für das hier untersuchte Fahrzeug und den hier untersuchten Schaden als übersetzt erscheinen könnte.

Der Beklagtenposition, wonach die Heranziehung der Schadenshöhe ein ungeeignetes Kriterium sei, um eine Vergütungshöhe zu bestimmen, folgt das Gericht nicht. Zwar wird insoweit eingeräumt, daß es durchaus denkbar erscheint, daß insbesondere bei der Begutachtung von Schäden hochwertigster Fahrzeuge sich eine Diskrepanz zwischen der tatsächlichen vom Sachverständigenbüro erbrachten Leistung und der Rechnungshöhe ergeben kann. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

Wegen der Einbeziehung der Honorartabelle in den Vertrag des Sachverständigenbüros mit dem Unfallgeschädigten bestehen Zweifel an einer wirksamen Vereinbarung der Honorartabelle, die zum hier streitgegenständlichen Honorar geführt hat, nicht.

Bei einer getroffenen Honorarvereinbarung – wie hier – ist das Vereinbarte und entsprechend der Vereinbarung abgerechnete Honorar ohne weiteres zu zahlen. Auf etwaiges Bestreiten der Billigkeit i.S.v. § 315 BGB oder der Ortsüblichkeit und Angemessenheit kommt es nicht an, weil das Honorar nicht danach zu ermitteln war (vgl. AG Wiesbaden, ZFS 2001,311).

Eine pauschale Abrechnung der Nebenkosten des Sachverständigengutachtens ist nach Auffassung des erkennenden Gerichtes regelmäßig üblich und vor diesem Hintergrund rechtlich nicht zu beanstanden.

Mit ihrer endgültigen Zahlungsverweigerung geriet die Beklagte in Verzug, weshalb der Klägerin die beantragten Nebenforderungen zuzusprechen waren,

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Berufungsgerichtes zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich war.

So das mit drei Sternen zu versehene Urteil des Amtsrichters aus Leipzig. Und jetzt Euer Kommentar.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu AG Leipzig verurteilt mit Urteil vom 20.4.2011 -109 C 8821/10- die HUK-Coburg zur Zahlung der offenen Schadensposition Sachverständigenkosten.

  1. Bruno sagt:

    Von meiner Seite gibt es nur 2 Sterne mit einer Glöögler Krone. 🙂

    „Zwar wird insoweit eingeräumt, daß es durchaus denkbar erscheint, daß insbesondere bei der Begutachtung von Schäden hochwertigster Fahrzeuge sich eine Diskrepanz zwischen der tatsächlichen vom Sachverständigenbüro erbrachten Leistung und der Rechnungshöhe ergeben kann.“

    Hierzu BGH X ZR 80/05 und BGH X ZR 122/05

    „Die richtige Ermittlung des Schadensbetrags wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher entgegen einer in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und einem Teil der Literatur vertretenen Auffassung (…) die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht“

    Ich weiß zwar nicht wo sich der Richter mit Urteils-Informationen versorgt. In der Captain HUK Urteilsliste gibt es bis zu der o.a. Entscheidung jedenfalls insgesamt 6 Urteile des LG Leipzig und mittlerweile 83 Urteile des AG Leipzig gegen die HUK. Mit den neueren Entscheidungen sind es dann nunmehr 89 AG Urteile. Ich könnte mir gut vorstellen dass in der einen oder anderen Schublade noch jede Menge weitere Urteile vor sich hin schlummern.

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