Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
es geht gleich mit der HUK-COBURG weiter. Nachfolgend stellen wir Euch hier noch ein Urteil aus Leipzig zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. In diesem Fall war es die HUK 24 AG, die rechtswidrig den Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der vollständigen Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall kürzte. Dass der HUK-COBURG-Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Kfz-Sachverständigen abgetreten hatte, ändert nichts daran, dass es auch nach der Abtretung noch um einen Schadensersatzanspruch geht. Obwohl der HUK-COBURG in Leipzig in mehr als 250 Urteilen die Rechtslage erklärt wurde, werden nach wie vor rechtswidrige Schadenskürzungen vorgenommen. So sieht eben Beratungsresistenz der HUK-COBURG aus: Negative Urteile, selbst Urteile des BGH, werden schlichtweg ignoriert. Dabei gilt das Zivilrecht auch für die HUK-COBURG. Wenn es darum geht, ihre vermeintlich eigenen Ansprüche durchzusetzen, wird auch das BGB mit § 254 und § 242 BGB (Mitverschulden und dolo-agit-Einwand) bemüht, obwohl der Bezug darauf teilweise unbegründet ist. In dem nachfolgend dargestellten Urteil hat das ekennende Gericht die HUK 24 AG auf die Grundsatzentscheidung des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – , die damals vor dem BGH gegen die HUK-COBURG ergangen ist, hingewiesen. Darin ist eigentlich unter Bezugnahme auf VI ZR 67/06 alles gesagt. Lest selbst das prima Urteil des AG Leipzig und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung I
Aktenzeichen: 104 C 4359/15
Verknetet am: 26.10.2015
IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
– Klägerin –
gegen
HUK24AG, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg, vertreten durch den Vorstands Vorsitzenden Detlef Frank
– Beklagte –
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2015 am 26.10.2015
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 316,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.05.2011 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 82% , die Klägerin 18% zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 316,29 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 316,29 EUR Schadensersatz gemäß §§ 398 BGB, 7, 17 STVG, 115 VVG, 249 BGB wegen des Verkehrsunfalls vom 28.3.11 zwischen den Fahrzeugen der … mit dem Kennzeichen … und des … mit dem Kennzeichen … .
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte gegenüber der … des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls für sämtliche entstandenen Schäden zu 100% einstandspflichtig ist.
Eine wirksame Abtretung des Geschädigten ist jedenfalls durch die Erklärung vom 12.11.2014 erfolgt. Die Abtretungsurkunde lag im Original vor, so dass die Abtretung bewiesen ist. Ob die Abtretung schon in 2011 erfolgt ist, kann dahinstehen.
Das Sachverständigenhonorar ist hier in vollem Umfang zu erstatten. Grundsätzlich gehören die Kosten der Schadensfeststellung zum gemäß § 249 Abs.2 Satz 2 Satz 1 BGB zu ersetzenden Schaden, also auch die Kosten von Sachverständigengutachten sofern diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (BGH 11.2.2014 VI ZR 225/13). Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preis Vereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (BGH 11.2.2014 VI ZR 225/13).
Solche Umstände sind im Streitfall nicht erkennbar. Das Honorar war zwischen dem Geschädigten und der Klägerin vereinbart. Dies steht aufgrund der Einvernahme des Zeugen Pohlers fest. Dieser hat bekundet, dass bei Vertragsschluss immer die Honorartabelle von ihm vorgelegt wird, so auch in diesem Fall. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Aussage unzutreffend ist. Insbesondere ist irrelevant, dass der Zeuge der Verhandlung zuvor beigewohnt hat, in der ein anderer Sachverständiger eine entsprechende Aussage getroffen hat. Die Vergütung entspricht der Honorartabelle 2011, die der Zeuge nach seiner Aussage vorgelegt hat und die die Klägerin daraufhin vorgelegt hat. Die Fremdkosten von 20 € sind nicht streitig.
Das Grundhonorar liegt innerhalb der Spanne der BVSK-Befragung. Die Nebenkosten sind zwar verhältnismäßig hoch, allerdings konnte der Zedent nicht von vornherein erkennen, dass diese Kosten überhöht sind. Denn es ist zu berücksichtigen, dass ein Verkehrsunfallereignis ein für die allermeisten Verkehrsteilnehmer einmaliges Ereignis darstellt. Man kann unterstellen, dass auch ein wirtschaftlich vernünftig denkender Geschädigter nicht ansatzweise eine Vorstellung davon hat, welche Kosten für die Erstattung eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall anfallen. Für die Frage, ob Sachverständigenkosten zu erstatten sind, ist daher aufgrund der regelmäßig zu unterstellenden fehlenden Sachkunde des Geschädigten auf dessen Sicht nach dem Verkehrsunfall abzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass unter diesem Gesichtspunkt dem Geschädigten die mit der Klägerin vereinbarten Entgelte unüblich oder überhöht erscheinen mussten gibt es nicht. Gerade die auch z.B. bei Anwälten, Steuerberatern und Architekten anzutreffende Orientierung der Entgelthöhe an dem Wert des Gegenstandes dürfte einem unbefangenen Geschädigten nicht ungewöhnlich, sondern eher naheliegend erscheinen. Dass, je geringer der Wert des Auftrages ist, die Entgelthöhe im Verhältnis stärker ins Gewicht fällt und diesen im Extremfall sogar übersteigen kann, ist arttypisch für gegenstandswertorientierte Abrechnungssysteme und folglich nicht ungewöhnlich.
Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Kläger gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet. Dem Kläger musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein (BGH aaO.).
Die Beklagte hat weder dargelegt noch bewiesen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte.
Der Anspruch ist nicht verjährt. Gemäß §§ 195, 199 BGB lief die Verjährungsfrist am 31.12.2014 ab. Durch die Zustellung des Mahnbescheides am 20.12.2014 wurde die Verjährung gemäß § 204 Abs. 3 Nr. 4 BGB gehemmt. Die Forderung war durch Angabe des Aktenzeichens der Beklagten und Rechnungsdatum hinreichend bestimmt. Die ausdrückliche Angabe, dass ein Anspruch aus abgetretenem Recht geltend gemacht wird, war nicht erforderlich, dies ging aus den Umständen und Angaben hinreichend deutlich hervor. Die Beklagte konnte die Forderung aufgrund der Angaben im Mahnbescheidsantrag genau zuordnen.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 BGB.
Sie hat keinen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Verzug vor Beauftragung der Anwälte ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die zur Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 711 , 713 ZPO.
Hallo WW,
ich frage mich als nicht Jurist, wieso reicht das Gericht nicht endlich mal die Sache mit der HUK an die Staatsanwaltschaft weiter wegen fortgesetztem Betrugsversuches? Ooder wird der Umsatz an Gerichtskosten in den Vordergrund geschoben.
mfg. Franz511
@ Franz511
Die HUK verspielt gerade das letzte Prozent an Vertrauen indem sie ihre K-Select Kunden kriminalisiert, um ihre Werkstätten bei Laune halten zu können.
Siehe: http://www.versicherungsbote.de/id/4835370/HUK-Coburg-Kfz-Versicherung-Werkstatt/
HUK-Coburg – Von der Schuld der falschen Werkstatt
Bisher drohten Versicherten infolge der „falschen“ Werkstattwahl maximal 15 Prozent Einbuße bei der Kasko-Leistung der HUK. Nach den neuen Vertragsregeln kann der Versicherer die Leistung im Extremfall ganz streichen. In den Bedingungen der HUK ist von „Verschulden“ die Rede, als wäre das nicht sorgfältige Einhalten der Schadenminderungs-Pflicht ein Verbrechen, so kann man es als Verbraucher auch lesen. Der liest im Kleingedruckten der HUK (A.2.6.3 d):
Hallo, virus,
wenn auch im Moment viel in Bewegung ist, kannst Du sicher sein, dass die Bäume nicht in den Himmel wachsen. Treffliche Beispiele sind die Deutsche Bank und VW. Auch das Imperium der HUK-Coburg Versicherung stößt an Grenzen, wo mit Geld nicht mehr viel zu bewegen ist. Aber dann auf lange Sicht als unseriös abgestempelt zu sein, ist nicht gerade ein reizvoller Gedanke. Man betrachte in der Geschäftspolitik dieser Versicherung nur einmal die Maßnahmen der kommunikativen Abschirmung von Vorstand und sonstigen Verantwortungsträgern und die Unfähigkeit rechtswidrige Honorar- oder sonstige Schadenersatzkürzungen seriös erklären zu können und das auch zu wollen.
Nur deren Staranwälte verplaudern sich manchmal in Honorarprozessen unabsichtlich und bringen etwas mehr Licht ins Dunkle. Und dann gibt es auch noch den einen oder anderen Richter, der anhand der Entscheidungsgründe seine Parteilichkeit nicht verleugnen kann. Es sieht oft verwirrend aus, aber es ist in Bewegung. Der Rubikon ist längst überschritten. Dennoch ignorieren sie die längst heruntergelassenen Hosen und die Folgen der damit verbundenen Dauererkältung. Das krankhafte Husten und Nießen ist überall wahrnehmbar. Manche Richter ignorieren es dennoch, denn sie sind selbst bei dieser Beamtenversicherung VN und über die eigene Versicherung muss man doch schützend die Hand halten. Ich habe übrigens noch nie einen Richter als VN der HUK-Coburg erlebt, der sich wegen möglicher Besorgnis der Befangenheit dahingehend erklärt hätte, einen Honorarprozess nicht führen zu kennen. Ein Riesenthema für sich.
Mit freundlichen Grüßen
HUK-Panoramaspiegel
Hi, Franz511,
ich erlaube mir zu Deiner Frage anzumerken, dass einem Amtsrichter schwerlich strafrechtliche Gesichtpunkte ins Auge springen werden.- Darauf müsste ihn dann schon einmal ein Prozeßbevollmächtigter ausreichend deutlich hinweisen, was beispielsweise den Verdacht eines strafrechtlich relevanten Regulierungsbyokotts angeht. Frag doch mal einen kompetenten und berufserfahrenen Strafrechtler,was er davon hält ?
Ismahel