Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
nachstehend geben wir Euch hier ein Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den VN der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung mit positivem Ergebnis bekannt. Leider ist der Redaktion wieder einmal ein geschwärztes Urteil übersandt worden, aus dem nicht ersichtlich ist, um welche Versicherung es sich hier handelt. Daher noch einmal unsere Bitte, keine geschwärzten Urteile einsenden. Die Anonymisierung erfolgt durch uns. Denn nur dann, wenn wir wissen, welche Versicherung betroffen war, können wir eine Zuordnung zu den einzelnen Urteilslisten vornehmen. So, nun aber wieder zu dem eingesandten Urteil. Leider hat das erkennende Gericht wieder eine Angemessenheitsprüfung und eine Messung der einzelnen Kostenpositionen nach BVSK vorgenommen. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung
Aktenzeichen: 107 C 2463/15
Verkündet am: 15.06.2015
IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
…
Beklagter
wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht als weitere aufsichtsführende Richterin P.
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2015 am 15.06.2015
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 167,09 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 23.10.2013 sowie als Nebenforderung 3,00 Euro vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für vorgerichtliche Anwaltskosten 70,20 Euro zuzüglich Znsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.04.2015 zu bezahlen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Streitwert bis 500,00 Euro
Tatbestand
Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Sie hat in der Sache auch Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Schandesnersatz aus § 398 BGB, 115 VVG, 249 ff BGB.
Die Abtretung ist wirksam.
Die Beklagte ist unstreitig für den streitgegenständlichen Unfall zu 100% ersatzpflichtig.
Der Schadensersatzanspruch erfasst auch den noch offenen Betrag aus der Sachverständigenrechnung.
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens nach einem Verkehrsunfall gehören zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand. Ersatzpflichtig sind diejenigen Autwendungen, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Geschädigter in der Situation des Geschädigten getätigt hätte.
Die Höhe des festgesetzten Grundhonorars ist angemessen und nicht zu beanstanden. Eine Abrechnung anhand der Schadenshöhe ist ortsüblich.
Die in der Rechnung vom 16.05.2013 angeführten Nebenkosten sind ebenfalls angemessen. Die Klägerseite hat substantiiert dargelegt, dass Fahrtkosten für 8 km entstanden sind. Die Höhe der festgesetzten Kilometerpauschale von 1,31 Euro ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der BGH hat in seiner Entscheidung unter dem Aktenzeichen VI ZR 225/13 Fahrtkosten in Höhe von 1,80 Euro pro Kilometer gebilligt. Da die Klägerseite pro Kilometer 1,31 Euro geltend macht, liegt dieser Betrag weit unter der vom BGH in der Entscheidung aus dem Jahr 2013 gebilligten Kosten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei den Fahrtkosten nicht allein auf die Benzinkosten, sondern auf die gesamten mit dem Fahrzeug verbundenen Kosten unter Berücksichtigung von betriebswirtschaftlichen Aspekten abzustellen ist. Fahrtkosten pro Kilometer in Höhe von 1,31 Euro werden daher als angemessen angesehen. Die Kosten für ein Lichtbild mit 2,86 Euro liegen leicht über der vom BGH gebilligten Höhe von 2,80 Euro. Dies hält das Gericht für unschädlich, da keine erhebliche Abweichung vorliegt. Zudem ist die Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2013, so dass auch ein Zuschlag für das Jahr 2015 zu machen ist. Das der Sachverständige 23 Lichtbilder fertigt, liegt im Ermessen des Sachverständigen und ist nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Allein dann, wenn eine nicht ansatzweise Anzahl von nachvollziehbare Lichtbildern gewählt worden wäre, die keinerlei Bezug zum Schaden gehabt hätte, wäre eine gerichtliche Kontrolle möglich. Hinsichtlich der Schreibgebühren hat das Amtsgericht Leipzig bereits in Entscheidungen aus den Jahren 2006 und 2007 Schreibkosten in Höhe von 4,90 Euro pro Seite ausdrücklich gerichtlich gebilligt. Die Klägerseite macht Schreib- und Druckkosten von 4,86 Euro geltend. Hierbei ist nicht alfeine entscheidend, was tatsächlich ein Ausdruck eines Fotos kostet, sondern der gesamte mit den Schreibkosten verbundene Aufwand. Die Versand-, Telefon- und Internetkostenpauschale in Höhe von 23,30 Euro wird ebenfalls als angemessen angesehen. Die Klägerin liegt damit weit unter dem Maximalwert der BVSK-Befragung von 2003 mit 38,00 Euro. Die in der Rechnung angegebenen Kosten für die Restwertanfrage von 17,50 Euro werden ebenfalls als angemessen angesehen. Es ist nicht zwangsläufig der Inhalt eines jeden Gutachtens das Restwertanfragen getätigt werden. Somit können derartige Kosten zusätzlich vereinbart werden und überschreiten nicht die Ortsüblichkeit des Honorars.
Aus alledem folgt, dass die Klägerseite einen Anspruch auf vollständige Bezahlung von der Rechnung vom 16.07.2013 hat.
Die Nebenforderungen sind gemäß §§ 280, 286, 288 BGB zu ersetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Gut gemeint, jedoch unter werkvertraglichen Gesichtspunkten auf Angemessenheitsbasis.
HUK-Observer