AG Leipzig verwirft das von der HUK-Coburg vorgetragene Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg und verurteilt die HUK-Coburg Allg. Versicherungs AG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 19.4.2012 – 106 C 7016/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

und weiter geht es auf der Sachverständigenkostenurteilsreise weiter nach Leipzig. Nachfolgend gebe ich Euch ein Sachverständigenkostenurteil des zuständigen Amtsrichters der 106. Zivilabteilung des AG Leipzig bekannt. Der Herr Chefredakteur hat sich der Mühe unterzogen und die bisherigen Urteile des AG Leipzig gegen HUK-Coburg gezählt. Ihr werdet es nicht glauben, es sind mit diesem Urteil 116 Urteile in der Urteilsliste. Ein schlechtes Pflaster für die Coburger Versicherung. Der zuständige Amtsrichter hat auch zu recht das von der HUK-Coburg vorgelegte Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg verworfen. Die dort angegebenen Preise beruhen auf einer Sondervereinbarung. Auf derartige Preise muss sich ein Unfallopfer nicht verweisen lassen. Lest aber selbst und gebt zum 116. Leipziger Sachverständigenkosten-Urteil bitte  eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Euer Willi

Amtsgericht
Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 106 C 7016/11

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, Querstraße 16, 04103 Leipzig, vertreten durch d. Vorstand …

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Leipzig durch

Richter am Amtsgericht …

am 19.04.2012

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt den Kläger von restlichen Sachverständigenkosten des … aus der Rechnung zum Gutachten Nr. … vom 06.10.2010 in Höhe von noch 121,65 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 299,25 € vom 09.11.2007 bis 26.05.2011 und aus 121,65 € seit 27.05,2011 freizustellen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf bis 300,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung im Hinblick auf weitere Sachverständigenkosten in Höhe von 121,65 € aufgrund des Verkehrsunfalls vom 04.10.2010.

Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.

Nach Bezahlung eines Betrages von zunächst 175,50 € und weiteren 175,60 € am 27.05.2011 ist die Beklagte zur Freistellung im Hinblick auf den Betrag von weiteren 121,65 € verpflichtet, da die Gutachterkosten aus der Rechnung vom 06.10.2010 in Höhe von 474,75 € nicht zu beanstanden sind.

Bei der Ersatzpflicht der Gutachterkosten ist generell auf das anerkennenswerte Rechtsverfolgungsinteresse des Geschädigten abzustellen. Dieser darf sich zur Feststellung seines Schadens eines Sachverständigen bedienen. Dabei ist er regelmäßig nicht verpflichtet, sich nach dem „günstigsten“ Sachverständigen zu erkundigen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann der Geschädigte vielmehr davon ausgehen, dass der Sachverständige den Rahmen des ihm eingeräumten billigen Ermessens einhält (vgl. OLG Nürnberg VRS  2002, 321, 325).

Das in Rechnung gestellte Grundhonorar von 270,00 € ist nicht zu beanstanden.

Angesichts der im Gutachten festgestellten Netto Reparaturkosten von 1.105,77 € durfte das Sachverständigenbüro ein Grundhonorar von 270,00 € in Rechnung stellen. Dieser Betrag entspricht der zwischen dem Kläger und dem Sachverständigenbüro vereinbarten Gebührentabelle.

Die Beklagte kann nicht mit dem Einwand gehört werden, für die Höhe der Sachverständigenkosten sei das „Gesprächsergebnis BVSK/Versicherungen maßgebend, da dieses keinen verbindlichen Charakter besitzt.

Erstattungsfähig sind auch die Nebenkosten.

Zu Unrecht geht die Beklagte zur Überzeugung des Gerichtes davon aus, dass Nebenkosten stets gewinnneutral sein müssen. Dass ein Sachverständigenbüro wirtschaftlich orientiert arbeitet, kann dem Geschädigten nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Hinsichtlich der streitigen Porto- und Schreibkosten kann nicht dasjenige maßgebend sein, was eine Privatperson gegebenenfalls zahlen würde. Dass die Nebenkosten inklusive der Pauschale höher sei, als bei anderen Leipziger Sachverständigen, ist von der Beklagten nicht vorgetragen worden.

Für eine Unangemessenheit der Sachverständigenkosten spricht auch nicht die Relation zwischen Reparaturkosten und Sachverständigengebühr. Die Relation zwischen den Sachverständigenkosten und den Reparaturkosten ist nicht derart ungewöhnlich, dass einem durchschnittlichen Geschädigten Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit kommen müssten.

Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf den §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr 11, 711, 713 ZPO.

Und jetzt bitte Eure Kommentare.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Eine Antwort zu AG Leipzig verwirft das von der HUK-Coburg vorgetragene Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg und verurteilt die HUK-Coburg Allg. Versicherungs AG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 19.4.2012 – 106 C 7016/11 -.

  1. Alois Aigner sagt:

    Grüß Gott Willi,
    angeblich hat doch der Fuchs der HUK untersagt, noch weiterhin das Gesprächsergebnis zu verwenden. Immer wieder lese ich, dass die HUK dieses Gesprächsergebnis dem Gericht vorlegt und damit beweisen will, dass nur die dort aufgeführten Beträge erforderliche Sachverständigenkosten seien. Ich glaub, die HUK tanzt dem Fuchs doch auch auf der Nase herum. Um so erfreulicher ist, dass die Gerichte dieses Gesprächsergebnis werten, was es ist, nämlich eine Sondervereinbarung. Und spätestens seit dem VW-Urteil wissen wir, dass das Unfallopfer nicht auf Preise, die auf Sondervereinbarungen mit der Versicherung beruhen, verwiesen werden darf. Das gilt für Werkstattpreise, Mietwagenpreise, aber auch für Sachverständigenkosten. Ein erfreulich klares Urteil aus Sachsen.
    Servus
    Euer Aigner Alois

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert