AG Leipzig wirft der HUK-COBURG Allg. Vers. AG widersprüchliches Verhalten vor und verurteilt sie zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 24.3.2016 – 111 C 5342/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Halle an der Saale ist es nicht sonderlich weit bis Leipzig. Hier und heute veröffentlichen wir daher für Euch gleich noch ein positives Urteil des AG Leipzig zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Auch dieses Mal war es wieder die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, die meinte, eigenmächtig die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können. Auch in diesem Fall hat sie die Rechnung ohne das erkennende Gericht gemacht. Die Besonderheit in diesem Fall ist noch, dass die HUK-COBURG auf die abgetretenen Sachverständigenkosten vorgerichtlich bereits Zahlungen geleistet hatte und dann im Prozess die Aktivlegitimation bestreitet. Das ist widersprüchliches Verhalten und widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Die HUK-COBURG hält sich eben nicht an gesetzliche Regelungen, sondern trägt gegebenenfalls auch widersprüchlich vor, wenn sie meint, dass es ihr nützen könnte. Dass sie dabei aber die ihr anvertrauten Versichertengelder vergeudet, interessiert sie nicht. Lest aber selbst das Urteil des AG Leipzig vom 24.3.2016 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 111 C 5342/15

Verkündet am: 24.03.2016

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

in dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, vertreten durch d. Vorstand

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht M.
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2016 am 24.03.2016

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 279,38 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit dem 18.04.2014 sowie als Nebenforderung 3,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

2.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 279,38 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten gemäß §§ 398 Satz 1 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 7 Abs. 1 StVG.

Die Klägerin ist aktiviegitimiert.

Entgegen der Ansicht der Beklagten kam ein Abtretungsvertrag zustande. Diesbezüglich wird auf das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20. Januar 2016, Az:. 8 S 324/15, vollumfänglich Bezug genommen.

Der Abtretungsvertrag kam durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande, indem die Klägerin das Abtretungsformular an den Geschadigten übergeben hat und dieser das unterschriebene Formular an die Klägerin zurückgegeben hat.

Darüber hinaus hat das Landgericht Leipzig in der oben genannten Entscheidung die Auffassung des erkennenden Gerichtes dahingehend ausdrücklich bestätigt, dass das Bestreiten der Aktivlegitimation im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens unbeachtlich ist, da dieses Bestreiten gemäß § 242 BGB ausgeschlossen ist. Die Beklagte hat vorgerichtlich einen abschließenden Betrag auf die Sachverständigenkosten bezahlt und nicht lediglich einen Vorschuss. Dadurch hat sie den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach anerkannt so dass das Gericht nur noch die Höhe der Sachverständigenkosten zu bestimmen hat.

Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB können diejenigen Sachverstandigenkosten erstattet verlangt werden, die vom Standpunkt eines verstandigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az.; VI ZR 357/13). Das Gebot der Wirtschaftlichkeit verlangt vom Geschädigten nicht zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Lediglich, wenn die vom Sachverständigen vereinbarten oder von diesen berechnete Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen, sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aulwand abzubilden (vgl. Landgericht Leipzig, a.a.O.).

Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob der Geschädigte selber hätte erkennen können und müssen, dass das Honorar des Sachverständigen in seinem Fall überhöht ist. Dies kann dann von Bedeutung sein, wenn der Geschädigte selbst die Sachverständigenkosten gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer geltend macht. Zwar erhebt die Klägerin hier die originären Ersatzansprüche des Geschädigten, die sich durch die Abtretung in ihrer Rechtsqualität nicht verändern. Die Beklagten können allerdings der Klägerin ein überhöhtes Honorar nach § 242 BGB entgegenhalten, da die Klägerin im Falle der Zahlung überhöhter Sachverständigenhonorare seitens der Beklagten das Geleistete sogleich als Schadensersatz zurückerstatten müsste. Nach § 241 Abs. 2 BGB ist nämlich vergleichbar mit den Pflichten der Mietwagenunternehmer eine Aufklärungspflicht des Sachverständigen gegenüber seinem Auftraggeber darüber anzunehmen, dass sein Honorar gegebenenfalls über den üblichen Abrechnungssätzen liegt und insoweit möglicherweise nicht in vollem Umfang von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet wird.

Nach allgemeiner Rechtsauffassung ist die Haftpflichtversicherung in den Schutzbereich des zwischen Sachverständigen und Geschädigten abgeschlossenen Vertrages einbezogen und kann deshalb Schadensersatz beanspruchen, wenn der Sachverständige vertragliche Pflichten verletzt hat, die, wie bei der oben genannten Hinweispflicht, auch zugunsten der Haftpflichtversicherung bestehen.

Eine Überhöhung der geltend gemachten Nebenkosten liegt jedoch nicht vor. Die einzelnen Nebenkostenpositionen sind ortsüblich und angemessen. Diesbezüglich wird vollumfänglich auf das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20. Januar 2016, Az.: 8 S 324/15, Seite 4 und 5 des Urteils, Bezug genommen. Auf die Anwendbarkeit der 25 %-Grenze (Entscheidung des OLG Dresden in der Entscheidung vom 19.02.2014 , Az.: 7 U 111/12) kommt es im vorliegenden Fall nicht an, da die Nebenkosten lediglich 23 % des Grundhonorars ausmachen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziffer. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert