Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
hier und heute veröffentlichen wir für Euch ein umfangreiches Urteil des Amtsgerichts Leverkusen zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Unfallverursacher persönlich. Mit Recht hat der Geschädigte bzw. der Sachverständige, an den der Schadensersatzansspruch auf Erstattung der vollständigen Sachverständigenkosten abgetreten worden war, nicht mehr die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, sondern den Versicherten persönlich in Anspruch genommen. Die weitere Inanspruchnahme der Versicherung wäre auch nutzlos gewesen, da diese bereits endgültig und ernsthaft weitere Zahlungen abgelehnt hatte. Da aber der Schaden zu einhundert Prozent von dem Unfallverursacher verschuldet wurde, hätte aus schadensersatzrechtlichen Gründen die eintrittspflichtige Versicherung diesen auch zu einhundert Protent ersetzen müssen. Sofern sie es jedoch nicht tut, muss eben der Versicherte „bluten“, denn der Geschädigte hat bei einhundertprozentiger Haftung gegen den Fahrer, Halter und Versicherer einen gesamtschuldnerischen vollständigen Schadensersatzausgleichsanspruch.
Leider ist uns die Versicherung in diesem Fall nicht bekannt. Daher erfolgt noch einmal die Bitte, den Namen der Versicherung gegebenenfalls gesondert mitzuteilen, damit auch solche Urteile, wie das nachfolgend dargestellte, in den Urteilslisten aufgeführt werden können.
Zu Recht hat das erkennende Gericht unter anderem darauf hingewiesen, dass auch Lichtbilder zu dem beauftragten Gutachten gehören, damit hinsichtlich des Umfangs des Schadens eine Beweissicherung vorgenommen werden kann. Das gilt selbstverständlich auch dann, wenn die Lichtbilder nicht gesondert beauftragt wurden. Im Übrigen hat das erkennende Gericht auch – zu Recht – darauf hingewiesen, dass der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige nicht sein Erfüllungsgehilfe ist. Damit reiht sich das AG Leverkusen in die Reihe der Gerichte ein, die dies bereits mit Recht festgestellt haben ( vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff ; AG Nürnberg SP 2008, 306; AG Nürnberg NZV 2010, 627; Imhof/ Wortmann DS 2011, 149, 154; Müller in Himmelreich-Halm Hdb. des FA VerkR. 4. A. Kap. 6 Rn. 227 m.w.N.). Lest aber selbst das Urteil des AG Leverkusen und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
21 C 392/15
Amtsgericht Leverkusen
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Klägers,
gegen
…
Beklagten,
hat das Amtsgericht Leverkusen
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
15.01.2016
durch die Richterin M.
für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 113,10 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2014 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2015 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(ohne Tatbestand gem. § 313a ZPO)
Die zulässige Klage hat Erfolg.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 113,10 € gem. §§ 7, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 249 ff. BGB i.Vm. § 398 BGB.
Der Kläger ist hinsichtlich dieser Klageforderung aktivlegitimiert. Mit der Anlage K 1 (Bl. 14 d.A.) hat er die von ihm sowie dem Geschädigten unterschriebene Abtretungsvereinbarung vorgelegt. Bedenken gegen diese bestehen nicht, insbesondere ist die Abtretung hinreichend bestimmt. Bei der Abtretung einer Forderungsmehrheit ist es ausreichend, wenn eine Reihenfolge festgelegt wird (vgl. LG Köln v. 23.04.2015 – 6 S 199/14 m.w.N.).
Die vollumfängliche Haftung des Beklagten aufgrund des Unfallereignisses vom 07.04.2012 in Leverkusen ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Schädiger hat grundsätzlich die Kosten eines von dem Geschädigten zur Schadensfeststellung (insbesondere zur Bestimmung der Schadenshöhe) eingeholten Sachverständigengutachtens zu ersetzen, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl, BGHZ 61, 56, 58; 61, 346, 347 f.; 63, 182, 184). Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden (vgl. BGHZ 61, 346, 348). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH vom 29. Juni 2004 – VI ZR 211/03 – VersR 2004, 1189,1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323). Zu erstatten sind die Gutachterkosten selbst dann, wenn sich das Gutachten als unbrauchbar erwiesen hat, denn der beauftragte Privatgutachter ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten gegenüber dem Schädiger i. S. d. §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB.
Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl, BGHZ 154, 395, 398; 155, 1, 4; 162, 161, 165 f.; vom 20. Juni 1989 – VI ZR 334/88 – VersR 1989, 10561). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. BGH vom 18. Januar 2005 – VI ZR 73/04 – VersR 2005, 558, 559), so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (Hörl NZV 2003, 305, 306 f.; Wortmann ZfS 1999, 1, 2; ders. VersR 1998, 1204, 1210).
Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161,165). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 115, 364, 368 f.; 132,373, 376 f.; 155, 1,4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365), Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das
Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGHZ 163, 362, 367 f.).
Vor dem Hintergrund dieser schadensrechtlichen Grundsätze geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass der Geschädigte regelmäßig schon dann seiner ihm obliegenden Darlegungslast zur Schadenshöhe nach kommt, wenn er die Rechnung des von ihm in Anspruch genommenen Sachverständigen vorlegt. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet dann bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Ein weiteres Indiz bildet zudem die Übereinstimmung des von dem Geschädigten erbrachten Kostenaufwand mit der Rechnung und der ihr zu Grunde liegenden Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (vgl. BGH vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13). Der Rechnung sowie der Vereinbarung kommen aus diesem Grunde eine erhebliche Indizwirkung zu (vgl. Heßeier, NJW 2014, 1916).
Diese Rechtsprechung des BGH ist auch nicht deshalb auf den vorliegenden Fall unanwendbar, weil im hier zu entscheidenden Fall noch kein Ausgleich der Sachverständigenkosten erfolgt ist. Es liegt in der Natur der Sache, dass im Falle des Vorgehens aus abgetretenem Recht eine Zahlung nicht erfolgt ist. Das Gericht versteht das oben zitierte Urteil des BGH auch nicht so, dass die Rechtsprechung allein für den Fall der Zahlung gelten sollte. Vielmehr war es im vom BGH zu entscheidenden Fall zufällig so, dass eine solche bereits erfolgt war. Nach Auffassung des Gerichts sind die entwickelten Grundsätze zur Darlegungslast auch dann anzuwenden, wenn eine solche nicht erfolgt ist.
An den dargestellten Grundsätzen der sog. subjektbezogenen Schadensbetrachtung ändert sich nach den zutreffenden Erwägungen der zuständigen Berufungskammer des hiesigen Amtsgerichts zudem nichts dadurch, dass der Kläger aus seitens des Geschädigten abgetretenem Recht vorgeht. Die Abtretung ändert nichts daran, dass es sich um einen in der Person des Geschädigten entstandenen Anspruch handelt, sodass auch in diesem Fall auf die Person des Zedenten abgestellt wird. Nicht vergleichbar ist der zu entscheidende Fall mit der Konstellation, dass der Sachverständige selbst die Honorarforderung geltend macht (vgl. LG Köln vom 22.01.2015 – 6 S 199/14).
Eine Rechnung im oben stehenden Sinne, datierend auf dem 19.04.2012, hat die Klägerseite hier als Anlage K 3 vorgelegt, aus der sich ein Gesamtrechnungsbetrag (brutto) in Höhe von 536,10 € (450,50 € + 85,60 € Mehrwertsteuer) ergibt. Damit hat der Kläger seiner Darlegungslast genügt.
Etwas Anderes ergibt sich nicht daraus, dass es keine Vereinbarung hinsichtlich der Honorarhöhe zwischen dem Kläger und dem Geschädigten gegeben hat, jedenfalls ist eine solche weder vorgetragen noch vorgelegt worden. In diesem Falle ist der Sachverständige berechtigt, von dem Geschädigten gem. §§ 631, 632 BGB die übliche Vergütung zu verlangen.
Das Gericht hat nicht übersehen, dass dem Geschädigten nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes trotz allem eine Schadensminderungspflicht obliegen kann. Der Schädiger muss hierzu jedoch vortragen, dass die vorgelegte Sachverständigenrechnung die übliche Abrechnung der Branche deutlich übersteigt und der Geschädigte dies erkennen konnte. In Bezug auf die Darlegung des zuletzt genannten Umstands ist zu fordern, dass dargelegt wird, auf welchem Weg die berechneten Sätze für den Geschädigten ohne Marktanalyse und ohne Kostenvoranschläge unproblematisch, auch einem Laien ersichtlich gewesen sein muss. Jedenfalls letzteres hat der Beklagte nicht vorgetragen. Substantiierte Ausführungen hierzu sind nicht erfolgt.
Eine Erkennbarkeit ergibt sich auch nicht aus dem Verhältnis der Höhe des Schadens zu den Gutachterkosten. Ein deutlich erkennbares Missverhältnis, das nur im Ausnahmefall angenommen werden kann, liegt jedenfalls nicht vor.
Darauf, ob der Geschädigte die Rechnung konkret kannte oder nicht, kann es nach Auffassung des Gerichts nicht ankommen. Andernfalls würde allein dieser geringe Unterschied dazu führen, dass die fehlende Kenntnisnahme sich zum Nachteil des Geschädigten auswirkt, da er sich wegen der nur erfüllungshalber erfolgten Abtretung der Gefahr der Inanspruchnahme durch den Beklagten ausgesetzt sieht.
Insbesondere im Hinblick auf das Grundhonorar ist es nach Auffassung des Gerichts in Übereinstimmung mit dem LG Köln (vgl. insoweit dessen Entscheidung vom 23.04.2015 – 6 S 199/14) zulässig, bei Bestehen einer bestimmten Bandbreite für die übliche Vergütung von dem Mittelwert als angemessener Vergütung auszugehen. Selbst wenn das Grundhonorar den Mittelwert der BVSK-Honorarbefragung übersteigen sollte, heißt dies nicht, dass ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht zu bejahen wäre, da der BGH auch eine Überschreitung der Sätze als nicht erheblich angesehen hat (vgl. BGH v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13).
Auf die Frage, ob es sich bei des VSK-Tabelle, auf der die Rechnung beruht, um eine geeignete Schätzgrundlage handelt, muss vorliegend nicht geklärt werden. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Grundlage der Schadensschätzung die Rechnung an sich (s.o.) und gerade nicht die ein oder andere Tabelle unmittelbar. Die Orientierung des Sachverständigen an dieser Tabelle begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Die Rechnungstellung bzw. die Honorarbemessung ist vor diesem Hintergrund nicht willkürlich.
Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte nur „Mittel zum Zweck“ ist, wie es die Beklagte ausgeführt hat, bestehen nicht. Der Vortrag der Beklagtenseite ist hierfür nicht ausreichend, da zu pauschal.
Grundsätzlich kann der Sachverständige nicht nur ein Grundhonorar, sondern auch den Ersatz von Nebenkosten verlangen. Nebenkosten zeichnen sich gerade dadurch aus, dass nicht jeder an der Schadenshöhe bemessene Auftrag denselben Arbeits- und Materialaufwand mit sich bringt (vgl. AG Leverkusen v. 24.07.2015 – 25 C 184/15). Aus der VSK-Befragung, aber auch aus der BVSK-Befragung ergibt sich, dass es der Üblichkeit entspricht, Nebenkosten neben dem Grundhonorar geltend zu machen. Es bleibt dem Sachverständigen überlassen, ob er die Gebühren für die Nutzungen von Datenbanken und für Schreib- und Kopierkosten sowie Fahrt-, Telefon-, Restwertermittlungskosten und EDV-Abrufgebühren im Grundhonorar berücksichtigt oder diese gesondert abrechnet (vgl. AG Langenfeld vom 02.01.2015″ – 31 C 128/14). Wegen § 632 BGB bedurfte es auch hinsichtlich der Nebenkosten keiner ausdrücklichen Vereinbarung, weshalb das Bestreiten der Beklagten unerheblich ist. Der Rechtsprechung des AG Lüdenscheid v. 06.01.2014 (Az. 93 C 116/13) kann aus diesem Grunde nicht gefolgt werden.
Eine Doppelberechnung liegt jedenfalls aufgrund obiger Darstellungen nicht vor.
Einer Pauschalierung der Nebenkosten auf 100 € hat der BGH mit Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13 – eine deutliche Absage erteilt. Auch die Begrenzung der Nebenkosten auf einen (bestimmten) anteiligen Prozentsatz des Grundhonorars ist angesichts der BGH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2014 nicht anzunehmen, da maßgebliches Kriterium die Erkennbarkeit einer Überhöhung für den Geschädigten ist. Das Unterstellen einer solchen, weil die Nebenkosten einen bestimmten Prozentanteil des Grundhonorars ausmachen, ist aus diesem Grunde nicht angezeigt. Damit kann aus dem prozentualen Verhältnis von Grundhonorar und Nebenkosten ohne Weiteres nichts hergeleitet werden.
Zuzugeben ist, dass für einzelne Nebenkosten ggfs. teilweise auch günstigere Preise veranschlagt werden könnten. Die Nebenkosten sind jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht so hoch angesetzt, dass dies für einen Laien evident erkennbar ist. Wie hoch die Aufwendungen des Sachverständigen tatsächlich sind und welche Kosten ihm entstehen, ist für den durchschnittlichen Geschädigten nicht zu erkennen. Dem steht nicht entgegen, dass in der freien Wirtschaft (z.B. in Copy Shops, beim Ausdruck digitaler Fotos, etc.) womöglich geringere Kosten anfallen können. Allein daraus kann der Geschädigte grundsätzlich nicht schließen, dass die Kosten des Sachverständigen nicht höher sein können.
Soweit der tatsächliche Anfall von Nebenkosten bestritten worden ist, war dies im Hinblick auf die vorgelegte Rechnung zu pauschal und soweit die Erforderlichkeit einzelner Nebenkosten in Abrede gestellt wird, wird auf die Ausführungen zur Erkennbarkeit verwiesen. Es sind auch – ausweislich der Rechnung – nicht mehr Kopien als Originale abgerechnet worden.
Auch der Einwand, die Erstellung von Fotos sei nicht in Auftrag gegeben worden, greift nicht durch. Beauftragt war die Erstellung eines Gutachtens. Dieses umfasst auch die Fertigung von Fotos, ohne dass es diesbezüglich einer gesonderten Vereinbarung bedarf.
Danach kann der Kläger den Rechnungsbetrag in Höhe von 536,10 € verlangen. Da hiervon bereits 423,00 € durch Erfüllung erloschen sind, vgl. § 362 BGB, verbleibt ein Restbetrag in Höhe der Klageforderung.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.
Die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind jedenfalls als Verzugsschaden gem. §§ 280, 286 BGB erstattungsfähig. Nach dem Ablauf der bis zum 07.10.2014 gesetzten Zahlungsfrist wurden die Prozessbevollmächtigten beauftragt. Schon allein deshalb kann die Erforderlichkeit nicht verneint werden.
Die Höhe dieser Kosten ist unter Berücksichtigung eines Streitwert von bis zu 500 € nicht zu beanstanden.
Der diesbezügliche Zinsanspruch beruht ebenfalls auf §§ 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 113,10 € festgesetzt (§§ 48 GKG, 3, 5 ZPO).
Hier hat eine junge Richterin entschieden. Sie ist offenbar noch unbelastet durch so manch unsinnige, weil entscheidungsunerhebliche Schriftsätze der verschiedensten Versicherungen. Sie hat sich korrekterweise an der herrschenden Rechtsprechung und Literatur orientiert. So muss Rechtsprechung sein. Hut ab vor der jungen Richterin in Leverkusen.