Mit Urteil vom 09.02.2009 (7 C 2487/08) hat das AG Ludwigsburg die HDI-Gerling Firmen- und Privat Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 577,13 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
Der Kläger hat über die bereits von der Beklagten geleistete Zahlung i.H.v. 678,30 EUR noch Anspruch auf Zahlung weiterer 577,13 EUR.
Weitergehende Ansprüche auf Mietwagenkostenersatz für den auf Grund des Unfalls vom 21.12.2007 bis 18.01.2008 über die Reparaturfirma XXX gemieteten Mietwagen der Firma XXX bestehen nicht.
Der gem. § 249 II S.1 BGB objektiv erforderliche und damit ersetzbare Herstellungsaufwand des Klägers bemisst sich nach dem marktüblichen Normaltarif. Die Erstattungsfähigkeit lediglich des marktüblichen Normaltarifs gegenüber dem höheren Unfallersatztarif wird auch vom Kläger zugrundegelegt.
Bei der Ermittlung des marktüblichen Normaltarif ist kein unverhältnismäßiger Aufwand zu betreiben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif“ auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke- Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Urteile vom 09.05.2006 – VI ZR 117/05, Versicherungsrecht 2006, 986; ständige Rechtsprechung, zuletzt 14.10.2008 – VI ZR 308/07, m.w.N., bei Juris).
Von dem Gericht wird zur Ermittlung des Normaltarifs die Schwackeliste 2007 zugrundegelegt.
Zwar werden die beklagtenseits angeführten Bedenken gegen eine manipulative Preisangabe auf Grund fehlender anonymer Befragung gesehen. Ein Gleiches würde sich aber ergeben bei einer Befragung durch einen Sachverständigen für den örtlichen Raum.
Den Bedenken wird nach Auffassung des Gerichts ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass zugrundegelegt wird das gewichtete Mittel, das die Schwankungen zwischen teuerstem und niedrigstem Tarif wieder auffängt, wobei die Schwankungen gegen ein durchweg manipulatives Ergebnis sprechen.
Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage für das Postleitzahlengebiet 716 sind insbesondere nicht durch das beklagtenseits vorgelegte Gutachten des Fraunhofer- Instituts „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008″ (Bl. 57 ff.) aufgezeigt.
Das Gericht teilt insoweit Kritik des Klägers, dass die im lediglich zweistelligen Postleitzahlenbereich durchgeführten Erhebungen des Fraunhofer- Instituts dem örtlichen Preisniveau nicht gerecht werden.
In dem Postleitzahlengebiet 71 des Fraunhofer- Mietpreisspiegels sind erfasst, wie klägerseits ausgeführt, die 98 km voneinander entfernten Orte Wüstenrot bis Herrenberg, beide jeweils deutlich im ländlichen Raum. Ludwigsburg dagegen gehört zum Ballungszentrum Stuttgart mit einer entsprechenden Orientierung des Mietpreisniveaus an Großstadtpreisen.
Da vom Kläger bereits die Anmietung eine Gruppe tiefer erfolgte, ist zugrundezulegen die Gruppe 4 für das Postleitzahlengebiet 716, wie nach unbestrittenem Klagvortrag aus der Schwacke- Liste 2007. Danach beträgt das gewichtete Mittel bei der Anmietung von einer Woche 486,71 EUR und die Anmietung von weiteren 2 x 3 Tagen 504, 72 EUR, mithin insgesamt 991,43 EUR.
Der klägerseits vorgenommene Zuschlag von 20 % = 198,29 EUR, wird vom Gericht allerdings in der vorliegenden Konstellation nicht für berechtigt erachtet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof kann gem. § 287 ZPO ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif vorgenommen werden mit Rücksicht auf die Unfallsituation, insbesondere die gegenüber dem Normaltarif nicht gegebene Vorfinanzierung und das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2007 – VI ZR 161/06, bei Juris).
Da sich vorliegend der Unfall allerdings am 21.12.2007 ereignet hatte, während die vereinbarte Abgabe zur Reparatur in der Stamm- Werkstatt des Klägers erst am 04.01.2008 erfolgte, hätte die Kreditierung der Mietwagenkosten durch eine vorherige Anfrage bei der eintrittspflichtigen Beklagten vermieden werden können.
Da der Kläger den Mietwagen von der Firma XXX ebenfalls erst am 04.01.2008, nach Abgabe seines Fahrzeugs zur Reparatur, beim Autohaus XXX übernahm, hätte bei entsprechender vorheriger Anfrage zwischen Unfall und Abgabetermin eine Vorauszahlung durch die Beklagte vereinbart werden können.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem Standardfall, indem die Anmietung am selben Tag des Unfalls erfolgen muss, durch die vorherige Planbarkeit des Reparaturtermins.
Zusätzlich hat der Kläger Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Vollkaskoversicherung und den Diebstahlschutz des Mietfahrzeugs i.H.v. 264,00 EUR . Der Kläger kann Ersatz dieser Aufwendungen geltend machen, wenn er durch die Nutzung des gegenüber seinem eigenen verunfallten Fahrzeug erheblich werthöheren Mietwagen eine deutliches wirtschaftliches Risiko einging (BGH, Urteil vom 15.12.2005, NJW 2005, 1041).
Die klägerseits eingestellten Zuschläge für Zustellung und Winterreifen sind dagegen nicht in Ansatz zu bringen, da insoweit kein erforderlicher Herstellungsaufwand zur Schadensbeseitigung vorliegt.
Da der Kläger sein verunfalltes Fahrzeug selbst bei der Firma XXX abgab und den Mietwagen dort übernahm, entfallen die Zustellkosten.
Die Ausstattung des Fahrzeugs mit Winterreifen ist nicht gesondert zu erstatten, da die Betriebssicherheit des Fahrzeugs im Winter dieses erforderlich macht (ebenso Landgericht Detmold, Urteil vom 28.03.2007 – 10 S 236/06 sowie Landgericht Nürnberg, Urteil vom 19.10.2006 – 8 O 2865/06, bei Juris).
Da der Kläger eine Gruppe tiefer anmietete, entfällt ein Vorteilsausgleich.
6. Die fehlende Erkundigung durch den Kläger wirkt sich nicht aus, da kein überhöhter Tarif vereinbart wurde. Lediglich die klägerseits geltend gemachten Zuschläge werden vom Gericht als nicht berechtigt angesehen.
Die berechtigten Mietwagenkosten von 991,43 EUR sowie die Zusatzleistungen von 264,00 EUR ergeben einen Betrag von 1.255,43 EUR.
Abzüglich der vorgerichtlich geleisteten Zahlungen von 678,30 EUR verbleibt der zugesprochene Restbetrag von 577,13 EUR.
Der Zinsanspruch beruht auf § 288 I S. 1 BGB.
Die vorgerichtlichen Anwaltskosten beruhen ebenfalls auf Verzug. Berechtigt sind diese allerdings lediglich als 1,3 Gebühr aus einem Obsiegensbetrag bis 600,00 EUR, mithin 58,50 EUR zzgl. Pauschale sowie MwSt. = 83,53.
Soweit das AG Ludwigsburg.