Mit Urteil vom 12.01.2010 (2g C 323/09) hat das AG Ludwigshafen die Generali Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.251,74 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist in Höhe von 1.251,74 € begründet. Im Übrigen war sie abzuweisen. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Soweit die Beklage vorträgt die Forderung sei an die Mietwagenfirma abgetreten, hat der Kläger, der Eigentümer des Fahrzeugs und damit aktivlegitimiert ist, dies bestritten.
Beweis hat die Beklagte nicht angetreten.
Der in der Rechnung vom 12.03.09 zugrundegelegte Mietpreis der Fa. AVIS ist nicht zu beanstanden. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
Der Geschädigte ist hierbei nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (zuletzt BGH Urteil v. 24.06.08, VI ZR 234/07). Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt- nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt, verlangen kann. Der Geschädigte verstößt jedoch noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kfz zu einem Unfalltarif anmietet, der gegenüber dem „Normaltarif“ teurer ist, soweit die Besonderheiten dieser Tarife mit Rücksicht auf die Unfallsituation einem gegenüber „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
Die Frage, ob die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten außerhalb des im normalen Privatkundengeschäft üblichen Preisrahmens liegen, kann, worauf die Beklagte wiederholt bereits hingewiesen wurde, auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels beantwortet werden. Der vom Geschädigten in Rechnung gestellte Betrag ist in diesem Fall gegenüber zu stellen dem Betrag, den der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 im Postleitzahlengebiet 670 für die unstreitige Mietwagengruppe 3 als gewichtiges Mittel ausweist. Aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 ergibt sich, dass das arithmetische gewichtige Mittel als ein Tagesnormaltarif im Postleitzahlengebiet des Klägers 81 ,oo € brutto beträgt, woraus sich für die gesamte Anmietzeit ohne Nebenkosten ein Betrag von 1.296,00 € ergibt, insoweit ist von dem durchschnittenen Tagestarif und nicht von dem Wochentarif oder dem 3-Tages-Tarif als Schadensbeseitigung erforderlichen Normalpreis auszugehen, da bei der Annahme des Fahrzeugs zur Reparatur in der Regel nicht feststeht, wie lange der Geschädigte des Mietfahrzeug benötigen wird. Dem Geschädigten wurden insoweit 1.831,79 € in Rechnung gestellt. Dieser Betrag ist nicht zu beanstanden, da ein Aufschlag von 25 % durch eine gegenüber der Vermietung zum Normaltarif zusätzliche Leistung gerechtfertigt ist, die darin besteht, dass die entstandenen Mietkosten ohne genaue Kenntnis der voraussichtlichen Mietdauer vollständig vorfinanziert werden. Diese besondere Leistung beruht auch auf der Unfallsituation, da ein Kunde, der ein Fahrzeug zum Normaltarif anmietet, entweder Vorauszahlung oder eine Sicherheit leisten muß. Hinzuzurechnen wäre darüberhinaus auch eine durchschnittliche jährliche Inflationsrate von 1,5 %, da die statistischen Erhebungen des Mietpreisspiegels auf dem Jahr 2006 beruhen, der streitgegenständliche Unfall sich jedoch im Jahr 2009 ereignet hat. Der in Rechnung gestellte Betrag ist deshalb auf keinen Fall zu beanstanden. Es bestehen auch keine Bedenken, dass die Mietwagenfirma Winterreifen in Rechnung gestellt hat. Bedenken bestehen allerdings gegen die Erhebung dar Zustellgebühr in Höhe von 25,00 €, da nicht im Einzelnen dargetan worden ist, dass das Auto tatsächlich dem Kläger zugestellt wurde. Die Beklagte wendet auch zu Unrecht ein, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif zugänglich gewesen sei. Unabhängig von der Tatsache, dass die Beklagte dies hätte unter Beweis stellen müssen, spielt diese Frage nur dann eine Rolle, wenn die Erforderlichkeit des in Anspruch genommenen Unfallersatztarifs verneint wird.
Nachdem die Beklagte vorgerichtlich nur 700,00 € reguliert hat, stehen die jetzt zugesprochenen 1.261,74 € noch offen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
Soweit das AG Ludwigshafen.