Mit Datum vom 02.04.2009 (94 C 147/08) hat das AG Lüdenscheid die HUK-Coburg Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 299,14 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Ein seltenes Urteil, in dem Begriffe wie Schwacke, Fraunhofer, Zinn und Normaltarif fehlen …..
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Nebenforderungen begründet.
Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht der Unfallgeschädigten X. gegen die Beklagten ein restlicher Anspruch in Höhe von 299,14 Euro zu.
Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass die Beklagten dem Grunde nach verpflichtet sind, der Geschädigten X. den anlässlich des Unfalls vom xx.xx.2007 entstandenen Schaden zu ersetzen. Ebenso ist es unstreitig, dass die Geschädigte für die Zeit der Anmietung des Ersatzfahrzeuges von der Klägerin auf ein Mietfahrzeug angewiesen war und ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat. Die Parteien streiten allein über die Fragen, ob der Geschädigten ein Anspruch in Höhe der ihr berechneten Mietwagenkosten zusteht oder allein ein Anspruch in Höhe der Kosten, die angefallen wären, wenn die Geschädigte ein Fahrzeug zu einem günstigeren Tarif angemietet hätte und ihr eine solche Anmietung auch möglich und zumutbar gewesen wäre.
Die im Zusammenhang mit der Abrechnung von Mietwagenkosten nach einem sogenannten Unfallersatztarif häufig auftretenden Fragen, ob die Kosten nach diesem Tarif solche sind, die der Geschädigte entsprechend einem verständigen, wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf, ob er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt (nicht nur für Unfallgeschädigte) erhältlichen Tarifen nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann und ob der von dem Mietwagenunternehmen verlangte Preis von einem sogenannten Normaltarif im relevanten Markt abweicht, stellen sich vorliegend aus folgenden Gründen nicht:
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 25.08.2008 vorgetragen, dass sie ihrer Rechnung diejenigen Preise zu Grunde gelegt hat, die in dem ihr von der Beklagten zu 2) am 22.11.2005 übersandten „Preistableau“ (Bl. 188 d.A.) aufgeführt sind. Diesem Vortrag haben die Beklagten nicht weiter widersprochen. Bei diesen Preisen handelt es sich um solche, die zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) zum Zeitpunkt der Anmietung des Ersatzfahrzeuges durch die Unfallgeschädigte im März 2007 im Rahmen von Unfallschadensangelegenheiten vereinbart waren.
Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Zeugin Y. am 22.11.2005 in einem Telefongespräch mit der Mitarbeiteri Z. der Beklagten zu 2) die in dem Tableau aufgeführten Preise vereinbart habe. Damit kam Vereinbarung darüber zustande, welche Mietpreise der Klägerin von der Beklagten zu 2) bei der Schadensregulierung nicht beanstandet würden. Dass diese Vereinbarung in der Zeit bis zum Abschluss des hier fraglichen Mietvertrages von der Beklagten zu 2) gekündigt wurde, behaupten die Beklagten selbst nicht.
Die Geschädigte hat mithin bei der Klägerin ein Fahrzeug zu einem Tarif angemietet, der zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) als ersatzfähig vereinbart war. Damit durfte sie entsprechend einem verständigen, wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen in ihrer Lage die anfallenden Kosten für zweckmäßig und notwendig halten. Die zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) im Jahr 2005 getroffene Vereinbarung, die aus den genannten Gründen im März 2007 noch Gültigkeit besaß, entfaltete zudem die Wirkungen eines Vertrages zu Gunsten Dritter. Wird zwischen einem Mietwagenunternehmen und einem Haftpflichtversicherer eine Vereinbarung darüber getroffen, in welchem Umfang Mietwagenkosten von dem Versicherer als ersatzfähig angesehen werden, dann geschieht dies zumindest auch im Interesse der Unfallgeschädigten. Diese haben nämlich den Streit mit dem Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer darüber auszutragen, ob die angefallenen Mietwagenkosten sich im Rahmen des Erstattungsfähigen halten. Dem Haftpflichtversicherer ist es deshalb verwehrt, sich gegenüber dem Unfallgeschädigten auf diesem unterbreitete oder ihm sonst bekannte günstigere Anmietmöglichkeiten zu verweisen. Hierdurch würde er sich in Widerspruch zu seinem eigenen vorangegangenen Verhalten setzen.
Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. da der Anspruch nicht aus einem Rechtsgeschäft nach § 288 Abs. 2 BGB folgt, können Zinsen nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuerkannt werden.
Der zuerkannte Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten folgt aus den §§ 280, 286 BGB. Die in den Rechtsanwaltskosten enthaltene Mehrwertsteuer (7,41 Euro) kann jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zuerkannt werden. Die Sicherungsabtretung ist eine echte Abtretung im Sinne des § 398 BGB. Forderungsinhaber ist deshalb die Klägerin. Erst bei dieser sind die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten angefallen. Es handelt sich deshalb bei den Rechtsanwaltskosten nicht um einen Schaden, der der Geschädigten durch eine notwendige Rechtsverfolgung entstanden ist, sondern um einen solchen der der Klägerin selbst entstanden ist (vgl. auch AG Hamburg, 644 C 188/06, Urt. v. 18.09.2006).
Soweit das AG Lüdenscheid.