AG Lünen: Bagatellschaden aus Sicht des Geschädigten (8 C 974/09 vom 02.03.2010)

Quelle: Kfz-Betrieb ONLINE vom 12.05.2010

Viele Gerichte neigen zu großzügiger Auslegung

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Bagatellschaden vorliegt, kommt es entscheidend auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten an. Dieser Ansicht ist das Amtsgericht Lünen (Urteil vom 02.03.2010 / AZ: 8 C 974/09).

Immer wieder Anlass zu Auseinandersetzungen gibt die Frage, bis zu welcher Grenze ein so genannter Bagatellschaden vorliegt, mit der Folge, dass ein durch den Geschädigten beauftragtes Gutachten nicht durch die gegnerische Versicherung zu ersetzen ist.

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12 Antworten zu AG Lünen: Bagatellschaden aus Sicht des Geschädigten (8 C 974/09 vom 02.03.2010)

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    das Urteil des Amtsgerichtes Lünen (Nordrhein-Westfalen) ist zwar ganz interessant, kommt aber leider nicht zu dem wesentlichen Kern der Bagatellschadensfrage. Ein Schadensgutachten ist nur dann entbehrlich, wenn es sich bei dem Fahrzeugsschaden, das gilt aber auch bei jedem anderen Sachschaden, um einen eindeutigen Bagatellschaden handelt. Es muss sich aber um einen eindeutigen Bagatellschaden handeln. Die Betonung liegt bei EINDEUTIGEM Bagatellschaden. Nach der Definition des BGH handelt es sich dann um einen Bagatellschaden, wenn nur oberflächliche (Lack-) Schäden vorliegen ( BGH WM 1967, 137 [unter II 2b]; BGH WM 1982, 511; BGH NJW 1967, 1222; BGH DS 2008, 104 [106]). Als Bagatellschaden hat der VIII. Zivilsenat des BGH bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-) Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-) Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war ( BGH Urt. v.10.10.2007 – VIII ZR 330/06 abgedruckt u.a. in DS 2008, 104ff. ) Der BGH hat die immer wieder genannte Zahl von 715,– € nie in einer Eintscheidung genannt. Dieser von der Instanzrechtsprechung angenommene Betrag ist von der Revision nicht angegriffen worden, mithin konnte der BGH hierzu auch nichts sagen.
    Bei der Frage, ob ein Sachverständiger zur Feststellung des Unfallschadens am Fahrzeug hinzugezogen werden konnte, ist allein entscheidend, ob für den geschädigten Kfz-Eigentümer zweifelsfrei erkennbar war, dass der eingetretene Schaden an seinem Fahrzeug eindeutig nur ein oberflächlicher Lackschaden ist ( so AG Essen SP 2004, 64; AG Nürnberg ZfS 2004, 35; AG Hadamar ZfS 1998, 291; AG Berlin-Mitte DAR 1998, 73 Diehl Anm. zu AG Sömmerda ZfS 2002, 433, Mainl VersR 2005, 201 ff.) Hat der Geschädigte auch nur entfernten Anlass zu befürchten, dass nicht erkennbare, versteckte Schäden oder bedingt durch das Alter des fahrzeuges Totalschaden eingetreten ist, kann ihm nicht verwehrt werden, eine qualifizierten Sachverständigen seiner Wahl zu beauftragen. Deshalb hat auch der BGH festgeschrieben, dass es eine Wertgrenze, ab welcher Gutachterkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, nicht geben kann (BGH NJW 2005, 356).
    Macht Euch von der Zahl 715,– € frei.
    Sicherlich geistert, auch im Interesse der Versicherer, dieser Betrag sogar in Kommentierungen herum. Diesen starren Bagatellschadensgrenzbetrag gibt es aber nicht.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dein Willi

  2. Hans Dampf sagt:

    BGH VI ZR 365/03

    „Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beauftragung eines Sachverständigen sei erforderlich gewesen, weil der Schaden im Streitfall mehr als 1.400 DM (715,81 €) betragen habe und es sich deshalb nicht um einen Bagatellschaden gehandelt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Betrag liegt in dem Bereich, in dem nach allgemeiner Meinung die Bagatellschadensgrenze anzusiedeln ist (vgl. MünchKommBGB/Oetker, 4. Aufl., § 249 BGB, Rn. 372 m.w.N.; Wussow/Karczewski, 15. Aufl., Kap. 41, Rn. 6 m.w.N.).“

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    eben. Die Auffassung des Berufungsgerichtes ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, weil auch von der Revision nicht angegriffen. In der Entscheidung NJW 2005, 356 hat er angegeben, dass es es eine feste Wertgrenze, ab welcher Gutachterkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, nicht geben kann. Nach der neueren Rechtsprechung dürfte daher wohl auch die Wertgrenze weg sein.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  4. Hans Dampf sagt:

    „Der BGH hat die immer wieder genannte Zahl von 715,– € nie in einer Entscheidung genannt.“

    Doch, genau der Betrag wurde in dem o.a. Urteil benannt. Und von revisionsrechtlich nicht angegriffen steht nichts zum Thema Sachverständigenkosten.

    Vielmehr steht im Urteil weiter oben:

    Die Revision bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie sich gegen die Zuerkennung der Sachverständigenkosten wendet.
    Die Revision wendet sich also einndeutig gegen die Zuerkennung der Sachverständigenkosten.

    Und dann noch eine weitere klare Aussage:

    Der Betrag liegt in dem Bereich, in dem nach allgemeiner Meinung die Bagatellschadensgrenze anzusiedeln ist.

    Deshalb wird in der Literatur oft ein Betrag von EUR 750.– zitiert. Aus BGH 15 mach Versicherungs 50.

  5. Andreas sagt:

    Ich habe jetzt einen Fall, der von der HUK bezahlt werden darf. Die Reparaturkosten liegen bei brutto 389,17 Euro, aber es handelt sich mitnichten um einen Bagatellschaden.

    Ich bin gespannt und werde weiter berichten…

    Grüße

    Andreas

  6. Willi Wacker sagt:

    Eben, die Sachverständigenkosten waren im Streit. Um die Höhe der Sachverständigenkosten wurde auch in der Revision gestritten. Die Revision bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie sich gegen die Zuerkennung der Sachverständigenkosten wendet.
    Die Revision wendet sich also eindeutig gegen die Zuerkennung der Sachverständigenkosten. Eben! Und nicht gegen die Festsetzung der Bagatellschadensgrenze. Wäre der Reparaturaufwand bei ca. 1000 DM , also rund 500 Euro gelegen, hätte der BGH ebenfalls nur über die Kosten entschieden.

  7. F-W Wortmann sagt:

    Das AG Lünen bezieht sich – meines Erachtens zu Recht – auf BGH NJW 2005, 356. In dieser Entscheidung ist von 715 Euro keine Rede mehr. Das AG Lünen (NRW) hat zutreffend den BGH zitiert und ist folgerichtig auch ohne Bagatellschadensgrenze ausgekommen.

  8. rgladel sagt:

    Ich bin absoluter Laie, was Reparaurkosten von Fahrzeugen anbelangt. Auch habe ich nicht die geringste Ahnung, ob eine Beule im Kofferraumdeckel z.B. ein Problem ist oder nicht. Will damit sagen, egal wie teuer eine Reparatur ist, ich kann ohne Hilfe eines Fachmannes nicht einstufen, was eine Bagatelle ist.

    Vor ca. 25 Jahren fuhr ich mal auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auf, kleine Beule im Kofferraumdeckel, eindeutig eine Bagatelle. Allerdings ließ sich der Deckel nicht mehr öffnen, das Heck war verzogen. Hat sich alles erst bei der Reparatur rausgestellt.

    Bin froh, das Gerichte es zumindest versuchen aus der Sicht des Geschädigten zu sehen.

  9. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Andreas,
    auch in deinem Fall sollte Bezug genommen werden auf BGH NJW 2005, 356.
    Schöne Pfingstfeiertage.
    Ich bin dann mal wieder weg.
    F-W Wortmann

  10. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Frau Gladel,
    nach der Rechtsprechung des BGH sollten die Instanzgerichte auch die BGH-Rechtsprechung anwenden.Hat der Geschädigte auch nur entfernten Anlass zu befürchten, dass nicht erkennbare, versteckte Schäden oder bedingt durch das Alter des fahrzeuges Totalschaden eingetreten ist, kann ihm nicht verwehrt werden, eine qualifizierten Sachverständigen seiner Wahl zu beauftragen. Deshalb hat auch der BGH festgeschrieben, dass es eine Wertgrenze, ab welcher Gutachterkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, nicht geben kann (BGH NJW 2005, 356). So wäre auch in Ihrem Fall durch ein SV_Gutachten festgestellt worden, dass nicht nur der geringfügige Schaden an dem Kofferraumdeckel, sondern weitere Schäden, Verziehen des Hecks, eingetreten sind.
    Ihnen ein schönes sonniges Pfingstfest

  11. Hans Dampf sagt:

    BGH NJW 2005, 356 = BGH VI ZR 365/03 = EUR 715.– Bagatellschadensgrenze (siehe oben).

  12. Andreas sagt:

    Hallo Hans Dampf,

    es mag jetzt zwar nur Ansichtssache sein, aber der BGH führt in dem Urteil aus:

    „Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung (des SV) abzustellen.“

    Und weiter:

    „Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte“

    Jetzt kommt was wichtiges:

    „Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt.“

    Und jetzt der ominöse Wert:

    „Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beauftragung eines Sachverständigen sei erforderlich gewesen, weil der Schaden im Streitfall mehr als 1.400 DM (715,81 €) betragen habe und es sich deshalb nicht um einen Bagatellschaden gehandelt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.“

    Aha, der BGH sagt also nicht, 715 Euro sind kein Bagatellschaden, sondern der BGH sagt, dass das Berufungsgericht mit der Auffassung, dass 715,- Euro kein Bagatellschaden mehr sind, richtig liegt, bzw. diese Auffassung nicht zu beanstanden ist.

    Der BGH musste ja gar nicht über die Höhe entscheiden! Vielleicht sieht der BGH auch bei 600,- Euro keinen Bagatellschaden? Vielleicht auch bei 400,- Euro? Wir wissen es nicht.

    Viele Grüße

    Andreas

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