AG Magdeburg verurteilt Bruderhilfe Sachversicherungs AG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes, insbesondere restliches Sachverständigenhonorar (151 C 666/08 (151) vom 03.09.2008)

Das Amtsgericht Magdeburg hat mit Urteil vom 03.09.2008 -151 C 666/08 (151)- die Bruderhilfe Sachversicherungs AG gemeinsam mit ihrem VN verurteilt, an den Kläger 505,91 € nebst Zinsen zu zahlen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und hat Erfolg.

1. Restliche Gutachterkosten in Höhe von 224,03 €

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Anspruch auf Zahlung in Höhe von 224,03 € restlicher Sachverständigenkosten. Bezüglich der Schadenshöhe gilt § 249 BGB, wonach derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen hat, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Zutreffend führt der BGH in seinem Urteil vom 23.01.2007 (VI ZR 67/06 = DS 2007, 144 m. A. Wortmann) aus, dass sich für die Frage der Erforderlichkeit einer Schadensposition jede Expost-Betrachtung verbietet. Ob das vom Kläger in Auftrag gegebene Gutachten überteuert ist, bedarf hier keiner Erörterung.

Zu der Zeit, als der Kläger den Gutachter beauftragte, durfte er davon ausgehen, dass das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen vom Sachverständigen erstellt wird. Dass das Gutachten an sich fehlerhaft sei, wenden auch nicht die Beklagten ein. Die Beklagten wenden lediglich ein, die Honorarforderung des Gutachters sei überzogen. Um die Beklagte nicht rechtlos zu stellen, bestimmt § 268 Abs. 3 BGB, dass eine etwaige Forderung des Klägers gegen den Gutachter auf sie übergeht, sobald sie den Kläger befriedigt haben.

2. Restwertdifferenz

Auch insoweit glt der Grundsatz des subjektiven Schadenseinschlages, wonach sich im Hinblick auf die Beurteilung der Schadenshöhe jede Expost-Betrachtung verbietet. Der Kläger hat im Vertrauen auf das ihm vorgelegte Gutachten das verunfallte Fahrzeug, das vom Gutachter mit einem Restwert von 800,00 € bewertet wurde, für 1.000,00 € an den Zeugen H. veräußert und hierfür 1.000,00 € erhalten. Damit handelte der Kläger bei Zugrundelegung des Gutachtens sogar im Interesse der Geschädigten und erfüllte damit seine Schadensminderungspflicht. Es kommt nicht darauf an, ob zu einer späteren Zeit unter anderen Umständen die Beklagten möglicherweise mehr erzielt hätten. Das Gutachten ist am 07.12.2007 erstellt worden und am 10.12.2007 hat der Kläger bereits das verunfallte Fahrzeug 200,00 € über der Gutachteneinschätzung veräußert. Erst danach erhielt die Beklagte zu 2. Kenntnis von dem Gutachten und teilte dem Kläger mit, dass sie eine günstigere Veräußerungsmöglichkeit gefunden habe. Hieraus resultiert jedoch nicht die Befugnis, den begründeten Anspruch des Klägers zu kürzen.

3.

Restliche vorprozessual entstandene Anwaltskosten

Die in Ansatz gebrachte 1,3-fache Geschäftsgebühr ist nicht zu beanstanden.

4.

Der Anspruch auf Erstattung der weiteren Kraftstoffkosten in Höhe von 85,00 € besteht allerdings nicht. Insofern schließlich sich das Gericht nach erneuter Prüfung der Auffassung der Beklagten an, wonach der im Tank verbleibende Kraftstoff eines total beschädigten Fahrzeuges grundsätzlich nicht gesondert zu entschädigen ist und statt dessen mit dem Restwert abgegolten ist. Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

So das Urteil des Amtsgerichtes Magdeburg.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu AG Magdeburg verurteilt Bruderhilfe Sachversicherungs AG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes, insbesondere restliches Sachverständigenhonorar (151 C 666/08 (151) vom 03.09.2008)

  1. Siegfried Sturm sagt:

    Hi Willi,
    wieder ein schönes Urteil im Sinne der Verbraucher. Interessant finde ich die Begründung zu der Restwertdifferenz.
    Einen schönen Tag noch
    Siegfried Sturm

  2. Hunter sagt:

    Da wurde die Bruderhilfe bestimmt (per Dienstanweisung) vom großen „HUK-Bruder“ aufs Glatteis geschickt?

    Und ist dann bei Gericht mit dem üblichen Tenor abgeschmiert!

    HUK sei Dank?!

  3. Friedhelm S. sagt:

    Hi Hunter,
    wenn es dem Esel zu gut geht, geht er aufs Eis, besagt ein altes Sprichwort. Was dann mit ihm passiert, ist bekannt, nämlich er bricht ein. So könnte ich mir den von Willi Wacker aufgezeigten Rechtstreit mit obigem Urteil auch vorstellen.
    Grüsse
    Friedhelm S.

  4. Hunter sagt:

    Der Vergleich mit dem Esel hat schon was….

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