AG Magdeburg verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlichen Schadensersatzes aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 9.10.2010 – 160 C 807/10(160) -.

Die zuständige Amtsrichterin der 160. Zivilprozessabteilung des AG Magdeburg hatte – wie so oft – über gekürzte Sachverständigenkosten zu befinden. Die hinter dem Beklagten stehende Kfz-Haftpflichtversicherung, die HUK-Coburg, hatte vorgerichtlich nur ein um 173,85 € gekürztes Sachverständigenhonorar erstattet. Sie war der Ansicht, das in Rechnung gestellte Honorar sei nach werkvertraglichen Gesichtspunkten nicht üblich und entspräche nicht dem billigen Ermessen. Dem ist die Magdeburger Amtsrichterin aber mit Entschiedenheit entgegen getreten. Im Schadensersatzprozess haben werkvertragliche Gesichtspunkte nichts zu suchen, so ihr Satz aus den Entscheidungsgründen. Nachstehend gebe ich das Urteil bekannt:

Amtsgericht Magdeburg

Geschäftsnummer: 160 C 807/10 (160)  

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn Sachverständigen Dipl.-Ing. ….                  – Klägers –

Prozessbevollmächtigte: RAe. …..

g e g e n

Herrn O. K.                                                                     – Beklagter –

Prozessbevollmächtigte: RAe. …..

hat das Amtsgericht Magdeburg im vereinfachten Verfahrenj gem. § 495 a ZPO nach dem Sach- und Streitstand vom 17.9.2010 durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 173,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.10.2009 sowie 39,– € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Zahlung von 173,95 € gem. §§ 823 Abs. 1 und 2, 249, 398 BGB, 7 Abs. 1 StVG.

Die grundsätzliche Haftung des Beklagten für die in Folge des Verkehrsunfalles am 26.5.2008 der Zedentin A.F. aus A. entstandenen Schäden sowie auch die Aktivlegitimation des klagenden Sachverständigen aufgrund der erfolgten Abtretungsvereinbarung ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Ersatz des gesamten in Ansatz gebrachten Honorars für das von ihm zur Feststellung der Höhe der Reparaturkosten erstellte Sachverständigengutachten hat.

Grundsätzlich gehören bei einem Verkehrsunfall die Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens über die Höhe der Reparaturkosten zu dem gem. § 249 Satz 2 BGB zu ersetzenden Geldbetrag, wenn dieses für die Feststellung der Schadenshöhe erforderlich und zweckmäßig ist. Dass im konkreten Fall die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich war, ist unstreitig.

Der Beklagte kann auch nicht einwenden, dass das durch den Kläger in Rechnung gestellte Honorar für seine im Rahmen des Werkvertrages mit der unfallgeschädigten Kfz-Eigentümerin erbrachten Leistungen zur Erstellung des Sachverständigengutachtens nicht üblich sei bzw. nicht billigem Ermessen entspräche gem. der §§ 632 II BGB und 315 I BGB. Denn Gegenstand der Abtretungsvereinbarung zwischen der geschädigten Kfz-Eigentümerin und dem Kläger ist der Schadensersatzanspruch der Geschädigten gegenüber dem Schädiger und nicht etwa der dem Kläger gegen die Geschädigte zustehende Werklohnanspruch, so dass auch für den Anspruch aus abgetretenem Recht gem. § 398 BGB lediglich entscheidend ist, ob dem Geschädigten ein entsprechender Anspruch gegenüber dem Schädiger zustand. Einwendungen aus dem Werkvertrag zwischen dem Kläger und der Geschädigten könnte der Beklagte nur aufgrund einer Abtretung des entsprechenden Anspruchs der Geschädigten an ihn geltend machen (vgl. OLG Naumburg NJW-RR 2006, 1029). Eine derartige Abtretung hat der Beklagte selbst nicht behauptet.

Für die Frage, ob die Geschädigte sich bei der Einholung des Gutachtens im Rahmen des für die Wiederherstellung Erforderlichen gehalten hat, ist maßgeblich, ob sie unter Berücksichtigung ihrer individuellen Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten in vorwerfbarer Weise überhöhte Sachverständigenkosten verursacht und damit gegebenenfalls gegen ihre Schadensgeringhaltungsverpflichtung gem. § 254 BGB verstoßen hat. Hierfür liegen allerdings keine Anhaltspunkte vor. Denn einem Geschädigten ist es im Vorhinein praktisch nicht möglich, festzustellen, ob der Sachverständige pflichtgemäß abrechnet. Ein Unfall-Geschädigter ist grundsätzlich nicht zur Erforschung des Sachverständigenmarktes verpflichtet, um einen besonders preisgünstigen Sachverständigen zu finden. Der Geschädigte ist auch nicht verpflichtet, einen Sachverständigen zu suchen, der dem BVSK angehört, nur weil die hinter dem Beklagten stehende Kfz-Haftpflichtversicherung sich bei der Bemessung des Honorars auf das BVSK-Versicherungen-Gesprächsergebnis bezieht. Die Honorarempfehlung des BVSK stellt im Übrigen keine zwingende Honorarrichtlinie dar. Für ein Auswahlverschulden der geschädigten Kfz-Eigentümerin bei der Beauftragung des klagenden Sachverständigen hat der Beklagte nichts vorgetragen. Ein solches ist auch sonst nicht ersichtlich. Selbst wenn sich die Vergütungssätze des Klägers nicht im üblichen Rahmen halten sollten, ist nicht dargetan, dass dies für die Geschädigte erkennbar gewesen wäre. Aus diesem Grunde kommt es auf die Frage, ob das von dem Kläger geltend gemachte Honorar überhöht ist, aber auch auf die Höhe der geltend gemachten Fahrt- und Kopierkosten nicht an. Nach alledem war der Klage in vollem Umfang stattzugeben.

So das Urteil der Magdeburger Amtsrichterin im Rechtsstreit gegen den HUK-VN. Der wird sich bei seiner Kfz-Haftpflichtversicherung bedanken.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Magdeburg verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlichen Schadensersatzes aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 9.10.2010 – 160 C 807/10(160) -.

  1. Klaus Kanneberg sagt:

    Hallo Leute,
    wieder ein Urteil, das sich gegen BVSK wendet. Ich zitiere aus dem Urteil:“…Der Geschädigte ist auch nicht verpflichtet, einen Sachverständigen zu suchen, der dem BVSK angehört, nur weil die hinter dem Beklagten stehende Kfz-Haftpflichtversicherung sich bei der Bemessung des Honorars auf das BVSK-Versicherungen-Gesprächsergebnis bezieht. Die Honorarempfehlung des BVSK stellt im Übrigen keine zwingende Honorarrichtlinie dar…“ Also ist die Honorarabsprache zwischen BVSK und HUK-Coburg noch nicht einmal das Papier wert, auf dem sie verfasst worden ist.
    Grüße
    Klaus Kanneberg

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Klaus Kanneberg,
    so ist es. Da begibt sich der Herr Geschäftsführer des BVSK zur HUK-Coburg, um eine Honorarübereinkunft (Honorar-Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg) zu erzielen, und die ist dann nichts wert, weil immer mehr Gerichte mittlerweile erkennen, dass es eine Sondervereinbarung mit der eintrittspflichtigen Versicherung ist. Wie hatte schon der BGH in dem VW-Urteil entschieden: Preise aufgrund von Sondervereinbarungen sind grundsätzlich keine marktüblichen Preise und damit für den Geschädigten unzumutbar , darauf verwiesen zu werden.
    Damit haben dann schon folgende Gerichte die BVSK-Honorarabsprache mit HUK-Coburg als nicht maßgebliche Berechnungsgrundlage verworfen:
    AG Berlin Mitte Urt. v. 21.7.2009 – 3 C 3091/09 –
    AG München Urt. v. 19.5.2010 – 345 C 8750/10 –
    AG Lübeck Urt. v. 6.7.2010 – 31 C 1771/10 –
    LG Dortmund Urt. v. 5.8.2010 – 4 S 11/10 –
    AG Magdeburg Urt. v. 9.10.2010 – 160 C 807/10(160) –
    Sollen wir auch hier eine Liste führen?
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

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