Mit Urteil vom 06.11.2009 (2 C 330/09 – 48) hat das AG Mannheim die AXA Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 233,57 € zzgl. Zinsen zzgl. vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Auch hier gilt die Schwacke-Liste, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten an die X. Autovermietung GmbH & Co. KG in Höhe von 233,57 € sowie auf Zahlung weiterer 44,46 € an sich. Im Übrigen hat die Klage in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin macht vorliegend im Rahmen der Prozessstandschaft an die X Autovermietung abgetretene Ansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom xx.xx.2009 geltend, aus welchem die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers der Klägerin unstreitig gemäß §§ 7, 18 Abs. 1 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG dem Grunde nach zum vollumfänglichen Ersatz des dieser entstandenen Schadens verpflichtet ist. Der Umfang des der Klägerin zustehenden Schadenersatzanspruchs bestimmt sich nach § 249 Abs.1, Abs. 2 Satz 1 BGB.
Im Hinblick auf die Höhe der im Streit stehenden Mietwagenkosten kann nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen kann er daher grundsätzlich nur den günstigeren Metpreis verlangen. Diesem Grundsatz folgend ist der von der Auto Vermietung berechnete Tarif mit den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen „Normaltarifen“ zu vergleichen.
Grundlage der Ermittlung des auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen „Normaltarifs“ sind die Werte des arithmetischen Mittels aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2008. Auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten gegen die Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels vorgebrachten Bedenken erachtet das Gericht die in dem Mietpreisspiegel ausgewiesenen Werte als geeignete Schätzungsgrundlage an (vgl. auch BGH, Urteil vom 11.03.2008, NJW 2008, 1519, Urteil vom 24.06.2008, NJW 2008, 2910). Der Anknüpfung an den Schwacke-Automietpreisspiegel stehen die von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen gegen die Erhebung der in den Mietpreisspiegel eingestellten Daten nicht entgegen. Soweit die Beklagte vorliegend auf eine Untersuchung des Fraunhofer-Instituts verweist, ist nicht ersichtlich, weshalb diese eine geeignetere Schätzungsgrundlage darstellen sollte als die Tabelle des Schwacke-Mietpreisspiegels. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen, gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind vielmehr nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Die Eignung von Listen oder Tabellen bedarf daher nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Urteil vom 24.06.2008, NJW 2008, 2910). Soweit die Beklagte gegen die Anwendbarkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels vorliegend zahlreiche anderweitige Rechtsstreite vorträgt, ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern sich diese auf den hiesigen Fall beziehen und im Rahmen der Streitentscheidung relevant sein könnten. Auch die auszugsweise zitierten Darstellungen aus Sachverständigengutachten anderer Streitigkeiten vermögen einen konkreten Sachvortrag, der für den vorliegenden Fall von Relevanz wäre, nicht darzustellen. Soweit die Beklagte vier Internetangebote anderer Autovermietungen bzw. derselben Autovermietung vorlegt, stellen diese bereite aufgrund des Umstandes, dass sich die Klägerin nicht auf eine Anmietung über das Internet verweisen lassen musste, einen erheblichen konkreten Tatsachenvortrag nicht dar. Die Beklagte gibt in diesem Zusammenhang selbst an, die Klägerin hätte die vorgelegten Tarifangebote „problemlos“ durch Vorlage einer Kreditkarte oder Entrichtung einer Barkaution erhalten können. Hierzu war diese jedoch wicht verpflichtet, so dass ein Vergleich mit allein unter diesen Bedingungen zu erhaltenden Tarifen nicht statthaft ist, diese damit keine Berücksichtigung finden können.
Für die Ermittlung der auf dem örtlichen Markt zum streitgegenständlichen Zeitpunkt zu erhaltenden „Normaltarife“ stellen vorliegend die dem Automietpreisspiegel 2008 zugrundeliegenden Daten eine zeitnähere und damit geeignetere Grundlage dar als die Daten, die der Mietpreisliste 2006 zugrunde lagen. Die Anwendung des Mietpreisspiegels 2008 erscheint auch unter dem Blickwinkel interessengerecht, dass bei einer Zugrundelegung der Daten aus dem Mietpreisspiegel 2006 für eine im Jahr 2009 erfolgte Anmietung eine entsprechende Indizierung erforderlich wäre, die damit nahezu zu einem Gleichlauf der in den jeweiligen Mietspiegeln ausgewiesenen Beträge führte.
Die Klägerin muss sich jedoch auf die Anwendung der in dem Mietpreisspiegel angegebenen Wochenpauschale anstelle der von ihr vorgenommenen Multiplikation des Tagessatzes mit der Anzahl der Miettage verweisen lassen. Dies bereits aufgrund des Umstandes, dass die Autovermietung ausweislich der von der Klägerin als Anlage K1 vorgelegten Rechnung der Vermietung selbst ihren Wochentarif zugrundegelegt und diesen mit der Klägerin abgerechnet hat. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb im Rahmen der Schätzung der erforderlichen Kosten nunmehr auf die Multiplikation des Tagestarifs mit der Anzahl der Miettage zurückgegriffen werden sollte. Darüber hinaus ist die Berücksichtigung von Dreitages- und Wochenpauschalen auch interessengerecht, da der Aufwand bei einer mehrtägigen Vermietung an denselben Kunden geringer ist als bei mehrmaliger eintägiger Vermietung an verschiedene Kunden, da einmalige Kosten z.B. für Übergabe, Rücknahme und Reinigung des Fahrzeuges oder Vertragsausfertigung nicht wiederholt anfallen (OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007, NZV2007,199).
Ausgehend von den in der Schwacke-Mietpreisliste 2008 ausgewiesenen Normaltarifen in der Preisgruppe 2, in der die Klägerin ein Fahrzeug anmietete, errechnet sich damit unter Zugrundelegung des Postleitzahlengebietes 670, in den die Anmietung erfolgte, für eine Mietdauer von zwei Wochen ein Betrag von 803,78 € (= 2 x 401,89 €).
Ein höherer Betrag als der Normaltarif ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur ersatzfähig, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und deshalb zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, Urteil vom 24.06.2008, NJW 2008, 2910). Inwieweit dies der Fall ist, ist nach § 287 ZPO vom insoweit besonders freien Tatrichter zu schätzen. Hierbei muss die jeweilige Kalkulationsgrundlage des konkreten Anbieters nicht im einzelnen betriebswirtschaftlich nachvollzogen werden, jedoch müssen die Mehrleistungen und besonderen Risiken generell einen erhöhten Tarif rechtfertigen. Aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation ist grundsätzlich ein höherer Preis als der Normaltarif zur Schadens beseitigung erforderlich. Zu den Besonderheiten, die einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, zählen unter anderem die Forderungsvorfinanzierung, das Risiko des Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen, ferner Kostenfaktoren wie die Fahrzeugvorhaltung auch schlechter ausgelasteter Fahrzeuge, das Erfordernis der Einrichtung eines Notdienstes, ein erhöhter Verwaltungsaufwand sowie das Erfordernis der Umsatzsteuervorfinanzierung.
Vorliegend erscheint ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % auf den Normaltarif erforderlich aber auch ausreichend, um die Besonderheiten der Unfallsituation angemessen zu berücksichtigen. Die Klägerin hat im Einzelnen eine Kalkulation der Autovermietung zwar nicht dargetan, jedoch ist zumindest anhand der Tatsache, dass die Klägerin die Mietwagenkosten bislang nicht beglichen, sondern vielmehr ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die Autovermietung abgetreten hat, die Autovermietung somit in Vorleistung treten musste, ersichtlich, dass die Autovermietung mit einer Vorfinanzierung der Mietwagenkosten den Besonderheiten des Unfallersatzgeschäfts Rechnung trug. Bei der Bemessung der Pauschale war auch zu berücksichtigen, dass mit der Vorfinanzierung durch die Autovermietung auch das sog. Ausfallrisiko verbunden ist. Die Autovermietung hat nicht nur allein die Mietwagenkosten bis zur Abrechnung und Leistung durch den jeweiligen Versicherer zu finanzieren, sie läuft auch Gefahr, dass der Versicherer den im Rahmen des Unfalls entstandenen Schaden nicht oder nur teilweise ersetzt, ohne dass eine Rückgriffsrmöglichkeit bei dem Mieter des Ersatzfahrzeuges gegeben ist. Für einen darüber hinausgehenden Aufschlag hat die Klägerin nichts vorgetragen, was einen höheren Kostenaufwand der Autovermietung rechtfertigen würde.
Des weiteren sind zugunsten der Klägerin Nebenkosten nach der Nebenkostentabelle des Schwacke-Automietpreisspiegels zu berücksichtigen. Die Kosten einer Vollkaskoversicherung sind hierbei grundsätzlich zu erstatten und zwar auch dann, wenn das bei dem Unfall beschädigte Fahrzeug nicht vollkaskoversichert war. Auch wenn die Klägerin in der vorgelegten Rechnung keine gesonderte Vergütung für die Vollkaskoversicherung berechnet hat, sondern diese Leistung bereits in deren Tarif enthalten ist, sind die Kosten der Vollkaskoversicherung, die nach der Nebenkostentebelle zum Schwacke-Automietpreisspiegel zusätzlich zum Normaltarif in Rechung gestellt werden können, erstattungsfähig.
Die Klägerin hat vorliegend insoweit auch unwidersprochen vorgetragen, dass die Leistung einer Vollkaskoversicherung in dem Tarif der Autovermietung enthalten war.
Schließlich hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens. Ausweislich der vorgelegten Rechnung wurde diese Zusatzleistung, die ein Unfallbeteiligter grundsätzlich in Anspruch nehmen darf, erbracht und mit insgesamt 15,00 € (= 2 x 7,50 €) in Rechnung gestellt, so dass auch keine höheren Kosten zu berücksichtigen sind (vgl OLG Köln, NZV2007,199).
Auf die Nebenkosten ist kein pauschaler Aufschlag zu machen, da Anhaltspunkte dafür, dass die besonderen Risiken bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen sich auch hinsichtlich dieser Nebenkosten auswirken, weder vorgetragen wurden noch sonst ersichtlich sind.
Aus alledem ergibt sich ein Betrag für die objektiv erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 1.234,36 € der sich wie folgt zusammensetzt:
2 x 401,89 € (= 2 x Wochenpauschale) 803,76 €
20 % pauschaler Aufschlag 160,78 €
2 x 127,41 € (= 2 x Vollkaskoversicherung) 254,82 €
Zustellung/Abholung lt. Rechnung 15,00 €
insgesamt 1.234,36 €
Ein im Wege der Vorteilsausgleichung vorzunehmender Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen hatte vorliegend zum Einen aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin ein klassentieferes Fahrzeug anmietete, zum Anderen, da sie lediglich eine Strecke von 471 km gefahren ist, zu unterbleiben. Umstände für eine Verpflichtung der Klägerin zur Anmietung eines um zwei Klassen tieferen Fahrzeuges, sind nicht ersichtlich, da es ausreichend ist, dass die Klägerin dem Alter ihres Wagens bereits durch die Anmietung eines um eine Klasse tieferen Fahrzeuges ausreichend Rechnung getragen hat.
Nach dem damit als erforderlich anzusetzenden Betrag von 1.234,39 € steht der Klägerin unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung der Beklagten von 1.000,79 € noch ein Anspruch auf Zahlung von 233,57 € an die Autovermietung X GmbH & Co. KG zu.
Soweit die Klägerin vorliegend einen über den als erforderlich errechneten Betrag von 1.234,36 € übersteigenden Betrag geltend macht, steht ihr ein solcher Anspruch nicht zu. Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmögiichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zurmutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 BGB, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung. Denn kann der Geschädigte grundsätzlich nur den zur Herstellung „erforderlichen“ Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatztfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines günstigeren „Normaltarifs“ (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2006, NJW 2006, 2106).
Dem Vortrag der Klägerin lässt sich indes nicht entnehmen, dass sie sich vor Anmietung des Ersatzfahrzeugss überhaupt um ein oder gar mehrere Vergleichsangebote gekümmert hat Allein das allgemeine Vertrauen des Geschädigten, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei „auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten“, rechtfertigt es jedoch nicht, zu Lasten des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte Tarife zu akzeptieren. Bei der vorliegenden Anmietung durch die Klägerin ist dabei auch zu berücksichtigen, dass dieser keine Eil- oder Notsituation zugute gehalten werden konnte, die eine Anmietung ohne vorherigen Preisvergleich rechtfertigte. Die Klägerin hat das Fahrzeug an einem gewöhnlichen Wochentag – einem Donnerstag – um die Mittagszeit angemietet, so dass von einer Notsituation wie bei der Anmietung an einem Sonntag oder spätabends nicht ausgegangen werden kann. Die Klägerin muss sich dabei zwar nicht – wie eingangs dargelegt – auf eine Anmietung über das Internet, gar unter Verwendung einer Kreditkarte verweisen lassen. Eine Erkundigung nach einem günstigeren Tarif in dem jeweiligen Umfeld der erfolgten Anmietung des Fahrzeuges wäre jedoch zu erwarten gewesen.
Soweit die Klägerin mit ihrer Klage Zahlung restlicher 44,46 € an sich begehrt, steht ihr dieser Anspruch gemäß §§ 7, 18 Abs. 1 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG zu. Der Umfang des von der Beklagten gemäß § 249 Abs.1 BGB zu erstattenden Schadensersatzes umfasst auch die Kosten für den von der Klägerin eingeholten Arztbericht. Gegen den insoweit geltend gemachten Schadersersatzanspruch hat sich die Beklagte auch weder dem Grunde noch der Höhe nach gewandt, so dass der Vortrag der Klägerin hierzu als zugestanden anzunehmen ist, § 138 Abs. 3 ZPO.
Soweit das AG Mannheim.