AG Mayen bestätigt bei fiktiver Schadensabrechnung Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten und Nutzungsausfallentschädigung für die hypothetische Reparaturdauer.

Die Amtsrichterin der Zivilabteilung 2 b des Amtsgerichtes Mayen (Rheinland-Pfalz)  hat mit Urteil vom 03.07.2009 (2 b C 659/08) entschieden, daß auch bei fiktiver Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten zu Grunde zu legen sind und das der Geschädigte auch Nutzungsaufall für die hypothetische Reparaturdauer beanspruchen kann.

Das Urteil gebe ich wie folgt wieder:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 280,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.04.2008 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 52,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.08.2008 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 21 % und der Beklagte 79 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 280,00 € aus § 823 Abs. 1 BGB.

Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Nach durchgeführter Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger ein Schaden in Höhe von 770,94 € entstanden ist.

Der Sachverständige B. hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass der im Kostenvoranschlag der …..enthaltene Ersatz der linken Zierleiste und die Position „Kleinmaterial und Reserveposten“ zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich seien.

Dem Kläger ist daher nach Abzug der Kosten für die oben genannten Positionen ein fiktiver Scha­den in Höhe von 770,94 € entstanden. Dieser Betrag berücksichtigt Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt, welche das Gericht vorliegend im Rahmen der fiktiven Ab­rechnung für erstattungsfähig hält. Zwar muss sich Geschädigte, der mühelos eine konkrete ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat auf diese verweisen lassen. Es fehlt jedoch an den tatsächlichen Voraussetzungen für eine Verweisung, wenn der Geschädigte nur auf die abstrakte Möglichkeit einer technisch ordnungsgemäßen Reparatur einer kostengünstigeren Fremdwerkstatt verwiesen wird (vgl. BGH, NJW2003, 2086).

Der Kläger hat einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 158,00 €. Bei ei­ner fiktiven Schadensabrechnung auf der Basis eines Gutachtens kann Entschädigung für Nut­zungsausfall für die hypothetische Reparaturdauer verlangt werden (vgl. OLG Hamm AZ 9 U 164/04).

Des Weiteren kann der Kläger die Kostenpauschale geltend machen.

Abzüglich des vom Beklagten bereits gezahlten Betrages in Höhe von 674,55 € verbleibt eine Restforderung des Klägers in Höhe von 280,00 €.

2. Der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Es war ein Streitwert in Höhe von 280,00 € zugrunde zu legen.

3. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB bzw. aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711,713 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 356,90 € festgesetzt.

So die Richterin des AG Mayen.

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Eine Antwort zu AG Mayen bestätigt bei fiktiver Schadensabrechnung Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten und Nutzungsausfallentschädigung für die hypothetische Reparaturdauer.

  1. Friedhelm S. sagt:

    Hi Willi Wacker,
    mal wieder ein schönes Urteil einer Amtsricherin (!) zur fiktiven Abrechnung. Sie hat sogar in Anlehnung an OLG Hamm fiktive Nutzungsausfallentschädigung zugesprochen. Prima Urteil. Das Urteil lohnt auch in jur. Zeitschriften veröffentlicht zu werden.

    Friedhelm S.

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