AG Meiningen spricht weitere Mietwagenkosten zu ( 14 C 649/06 vom 09.07.2007)

Das Amtsgericht Meiningen, der Richter der 14. Zivilabteilung, hat die Württembergische Versicherungs AG mit Urteil vom 09.07.2007 ( 14 C 649/06) verurteilt, an den Kläger 600,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreites trägt die Beklagte.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz gegenüber der Beklagten aus den § 7 StVG I.V.m. § 3 PflversG.

Zwischen den Parteien ist allein die Höhe der geltend gemachten Mietwagenkosten streitig. Voraussetzung für den weitergehenden Anspruch des Klägers ist gemäß § 249 BGB, daß  der Kläger die durch die Anmietung des Kraftfahrzeuges veranlaßten Kosten als wirtschaft­lich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig erachten durfte. Dies ist die allgemein – auch vom BGH – angewandte Definition der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB.

Das Gericht folgt der Auffassung des BGH, daß Richtschnur sein muß, ob ein wirtschaftlich denkender Mensch In der Situation des Geschädigten von einer Zweckmäßigkeit und Not­wendigkeit ausgehen durfte.

Maßgeblich ist mithin nach Auffassung des Gerichtes, ob der Kläger sich bei der Anmietung so verhalten hat, wie man es von einem wirtschaftlich dankenden Mensch in seiner Situation erwarten dürfte. Dabei ist nicht zuletzt auch auf den Horizont des Klägers abzustellen. Aus diesem Grunde reicht es im vorliegenden Falle, wie allgemein, für die Entscheidung des Rechtsstreites nicht aus, eine Fülle von vermeintlich angenehmer Rechtsprechung zu zitie­ren. Maßgeblich ist allein die Rechtslage.

Nach Anhörung des Klägers geht das Gericht davon aus, daß der Kläger in seiner konkreten Situation auch unter Berücksichtigung dessen, wie sich ein wirtschaftlich denkender Mensch verhält, die veranlaßten Kosten als zweckmäßig und notwendig erachten durfte. Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt, daß der Kläger selbst über keinerlei Erfah­rungen bei der Anmietung von Kraftfahrzeugen verfügt. Der Kläger kannte auch keine Auto­vermietung. Es ist auch davon auszugehen, daß ein normal denkender Mensch durch einen Verkehrsunfall so beeindruckt ist, daß er nicht alle Eventualitäten bei der Anmietung beden­ken kann, welche Juristen nach jahrelanger Beschäftigung mit dem Thema möglicherweise als offensichtlich empfinden. Dem Kläger ging es darum, möglichst schnell an ein Ersatzauto zu kommen. Insoweit ist es nachvollziehbar, daß er dankbar war, daß ihm in der Autowerkstatt insoweit zur Seite gestanden wurde. Wenn man die jahrelange Diskussion über die „Servicewüste Deutschland“ berücksichtigt, ist es schwer nachzuvollziehen, daß einem Geschädigten, der ein Serviceangebot seiner Autowerkstatt, nämlich die Vermittlung eines Mietwagens, annimmt, dann un­terstellt wird, er verursache gleichgültig Kosten, für welche die Solidargemeinschaft auf­kommen müsse. Ebenso schwer nachvollziehbar ist es, wenn einem Geschädigten ohne jegliche rechtliche Begründung aufgegeben wird, vor der Abmietung erst mehrere Vergleich­sangebote einzuholen. Dem Gericht ist unklar, woher die Gerichte, welche derartiges for­dern, dieses herleiten. Einen allgemeinen Rechtssatz enthalten die entsprechenden Urteile leider nicht. Vielmehr wird lapidar behauptet, dieses könne halt erwartet werden. Dieser „Begründung“ folgt das Amtsgericht Meiningen nicht. In nahezu allen Bereichen des täglichen Lebens muß ein Konsument feststellen, daß sich Marktpreise gebildet haben. Dieses ist nicht nur bei den Preisen für Benzin der Fall, sondern auch bei den Lebensmitteln, etc. . Es ist allgemein bekannt, daß die großen Lebensmittelkonzerne sehr schnell auf Preissenkungen der Konkurrenten reagieren und ihre eigenen Preise anpassen. Ein Geschädigter hat grundsätzlich erst einmal keine Veranlassung davon auszugehen, daß im Mietwagenge­schäft derartige Marktpreise nicht existieren.

Soweit in vielen Urteilen nachzulesen ist, daß der Unfallersatztarif kein Marktpreis ist, er­schließt sich dem Gericht nicht, woher die Gerichte diese Kenntnis haben. Das Amtsgericht Meiningen hat diese Kenntnis nicht. Allein die Tatsache, daß der Unfallersatztarif möglicher­weise ein Tarif ist, der höher liegt, als ein so genannter Normaltarif, ist insoweit nicht aussa­gekräftig. Es ist schon unklar, woher die Rechtsprechung überhaupt die Erkenntnis nimmt, daß es einen „Normaltarif“ gibt. Dem Gericht ist aus seiner Tätigkeit ein „Normaltarif“ nicht bekannt.

Die Bezugnahme auf eine so genannte Schwackeliste hilft hier nicht weiter. Unabhängig da­von, daß unklar ist, woher die Daten in den Schwackelisten kommen, ist durchaus als allge­mein bekannt zu bezeichnen, daß Schwackelisten keineswegs blindes Vertrauen rechtferti­gen. Dieses wird ein jeder Kraftfahrer nachvollziehen können, der einmal anhand einer Schwackeliste bei einem Händler ein gebrauchtes Fahrzeug ge- bzw. verkauft hat. Wenn auch möglicherweise zu niedrigeren Tarifen Kraftfahrzeuge angemietet werden kön­nen, ist es gleichwohl nicht so, daß dem Kläger dieses ohne weiteres hätte ins Auge sprin­gen müssen. Es ist aus der Anmietung von beweglichen Sachen in nahezu alten Lebensbe­reichen bekannt, daß sich die Anschaffungskosten der angemieteten Sachen schon nach weinigen Vermietvorgängen armortisiert haben. Exemplarisch verweist das Gericht insoweit auf die Anmietung von CD’s, DVD’s, Hochzeitskleidern, Sonnenliegen etc. pp.

Vergleicht man die Anmietung eines Kraftfahrzeuges zum Unfallersatztarif mit den eben benannten zu mietenden beweglichen Sachen, müßte dem Anmieter der Preis vielmehr als sehr gering auffallen. Es läßt sich daher klar erkennen, daß einem Unbedarften mit der Mietwagenproblematik überhaupt nicht befaßten Menschen irgendwelche Besonderheiten nicht auffallen müssen. Er hat schließlich keinerlei Erfahrungen mit Mietwagenkosten und kann daher dem Grunde nach auch keine Preisvergleiche anstellen. Selbst wenn er sich bei einem Vermieter nach „Normalpreisen“ erkundigen würde, der Vermieter ihm diese „Normalpreise“ nennen würde, konnte der Geschädigte überhaupt nicht erkennen, inwieweit diese „Normalpreise“ tatsächlich günstiger sind, denn er hat erst einmal keinerlei Möglichkeiten, die verschiedenen Leistungen zu vergleichen. Das „billig“ oft „teuer“ ist, weiß man z.B. aus Handy-Verträgen. Der Geschädigte ist auch nicht gehalten, irgendwelche Kosten vorzufinanzieren. Das Gericht verkennt nicht, daß es eine starke Auffassung in der Rechtsprechung gibt, die gegenteiliger Auffassung ist. Leider vermeidet diese Rechtsprechung aber nachvollziehbare Begründungen zu liefern. Das Kriterium, daß eine Vorfinanzierung erforderlich ist, soweit damit die gewöhnlichen Lebensumstände nicht tangiert werden, ist völlig untauglich. Ein Geschädigter muß in der Lage bleiben, sein Sparguthaben oder anderes Guthaben jederzeit für spontane Ausgaben, z.B. Sonderangebote, auszugeben, ohne das es vorher durch die Vorfinanzierung eines Unfallschadens verringert wird. Die Versicherungswirtschaft hätte es ohne weiteres in der Hand, einen Fonds einzurichten, aus dem dann Mietwagenkosten vorfinanziert werden. Einem Geschädigten ist dieses jeden­falls nicht zumutbar, zumal der überhaupt keine Sicherheit hat, daß die von ihm erbrachte Vorfinanzierung hinterher durch die Versicherung ausgeglichen wird. Es ist ohne weiteres möglich, daß die Versicherung dann mit anderen Gründen die Mietwagenkosten nicht über­nehmen will und der Geschädigte möglicherweise monate- bzw. jahrelang auf das vorfinan­zierte Geld warten muß. Dieses von ihm gefordert werden können soll, widerspricht dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht denkender Menschen. Der unschuldig in einem Ver­kehrsunfall verwickelte hat wahrlich schon genug Schwierigkeiten und muß nicht noch sein Barvermögen mindern, damit die Versicherung sich freut. Eine Kreditierung des Geschädig­ten kann demnach nicht gefordert werden. Soweit von einigen Gerichten gefordert wird, der Geschädigte müsse darlegen, daß er zur Vorfinanzierung nicht in der Lage wäre, ist diese Rechtsprechung beängstigend.

Nicht nur, daß sie dem Recht auf informelle Selbstbestimmung widerspricht, dem Geschädigten wird vielmehr etwas auferlegt, was in unserer Rechtsordnung völlig unbekannt ist. Schon aus der Regelung über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe in der Zivilprozeßordnung daß eine Partei gegenüber der anderen Partei seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht offenlegen muss. Das Gericht ist nicht bereit, der Versicherungswirtschaft hier wieder einmal Sonderrechte zuzubilligen, zumal es allgemein bekannt ist, das die Versicherungen oftmals mit Banken zusammenarbeiten bzw. unterm gleichen Konzerndach sind und auf diese Weise möglicherweise eine wirtschaftliche Schieflage des Geschädigten an seine Bank zu Kenntnis gelangt. Das Erfordernis läßt sich auch mit der Öffentlichkeit von mündlichen Verhandlungen nicht vereinbaren. Denn es ist möglich, dass im Gerichtssaal die gesamte Nachbarschaft des Geschädigten sitzt und diese Nachbarschaft auf diese Art und Weise Kenntnisse von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Geschädigten erhalten würde. Diese Auffassung erscheint dem Gesetz als völlig abwegig. Nunmehr soll sogar noch eine Erklärung der Bank erforderlich sein, dass der Geschädigte über keine Kreditkarte verfügt. Eine solche Forderung ist an Unsinnigkeit nicht zu überbieten.

Dem Geschädigten wird etwas auferlegt, was das Gericht überhaupt nicht kennt. Im übrigen ist die Forderung auch völlig sinnlos, da es keinerlei Grundsatz gibt, daß die Kreditkarte jeweils über die Hausbank bezogen wird. Es müßte daher gefordert werden, daß Erklärungen sämtlicher international tätiger Kreditinstitute vorgelegt werden müßten. Ansonsten wäre die Erklärung der Hausbank völlig ohne Sinn und Verstand und scheint mehr auf eine Schikane des Ge­schädigten  hinzulaufen, als auf ordnungsgemäße Rechtsanwendung.

Auf den vorliegenden Fall übertragen, bedeutet dies, daß der geschädigte Kläger sich nicht vorhalten lassen muß, daß er sich nicht nach günstigeren Tarifen erkundigt hat. Er mußte angesichts der ihm mitgeteilten Mietpreise auch nicht erkennen, daß diese Mietpreise mögli­cherweise höher sind, als andere Mietmöglichkeiten. Er hatte keinerlei Veranlassung, ange­sichts der vorgelegten Mietpreistabelle stutzig zu werden.

Das Gericht hat nach der Anhörung des Klägers den Eindruck gewonnen, daß er sich bei der Anmietung so verhalten hat, wie er sich auch in eigenen Angelegenheiten verhält. Es ist dem Gericht aus einer Vielzahl von Prozessen und auch aus vielen Gesprächen bekannt, daß keineswegs jedermann vor der Veranlassung von Kosten größere Preisvergleiche an­stellt. Dieses ist in dem deutschen Gesetzrechtssystem, auch angesichts der Tatsache, daß sich weitgehend gleichförmige Marktpreise gebildet haben, nicht Usus. Es ist vielmehr all­gemein bekannt, daß vermeintlich besonders günstige Angebote auch häufig als besondere teure Angebote entpuppen, so z.B. bei den vielfach heftig umworbenen Handyverträgen. Es besteht daher für den durchschnittlich intelligenten Menschen aller Anlaß, vermeintlich besonders billige Sonderangebote mit einer großen Skepsis zu bedenken. Das Verhalten des Klägers widerspricht daher nicht dem, was man von einem wirtschaftlich denkenden Mensch erwarten kann.

Der Kläger durfte daher grundsätzlich die veranschlagten Mietpreise der Autovermietung xxx als zweckmäßig und notwendig erachten. Dies gilt insbesondere, als nach der glaubhaften Bekundung des Zeugen xxx dem Kläger auch bei Nachfragen kein anderer Preis genannt worden wäre. Da der Kläger das Auto dringend benötigte, musste er Angesichts dessen nicht von der Vermietung Abstand nehmen und sich anderweitig erkundigen. Dies gilt insbesondere, da eine gerichtsfeste telefonische Erkundigung des Klägers selbst nicht möglich wäre. Käme es ca. 1 Jahr nach der Anmietung zu einem Prozess, könnte der Kläger allenfalls Namen von Gesprächspartnern am Telefon mitteilen. Diese würden sich in aller Regel nicht mehr an Gespräche erinnern, die 1 Jahr vorher stattgefunden haben. Eine Erkundigung bei anderen Mietwagenunternehmen, welche die Versicherung dann nicht wirksam bestreiten könnte, müsste daher so aussehen, dass der Geschädigte die anderen Mietwagenunternehmen anfahren würde und sich eine schriftliche Bestätigng des jeweiligen Sachbearbeiters geben würde. In allen anderen Fällen wäre vorgezeichnet, dass die Versicherung die Erkundigung des Klägers bestreiten würde. Derartige FAhrten, die dann ja mangels eigenen Fahrzeuges mit dem Taxi vorgenommen werden müssen, würden hohe Kosten verursachen, die dem Geschädigten dann des Vorwurfes des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht- zurecht- aussetzen würde.

Der Geschädigte hat sich mithin so zu verhalten, wie man es von einem wirtschaftlich denkenden Menschen erwarten durfte, die Mietwagenkosten sind durch die Beklagte daher zu ersetzen. Der in Abzug gebrachte Eigenersparnisanteil begegnet keinen Bedenken. Es ist gegrichtsbekannt, dass die An- und Ablieferung des Mietwagens gesondert berechnet werden, so dass die Beklagte bezüglich der Hauptforderung antragsgemäß zu verurteilen war.

Die materiell rechtlichen Nebenentscheidungen ergehen gemäß den §§ 288 ff. BGB,da die Beklagte die Fristsetzung nicht substantiiert bestritten hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 2PO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

So das bemerkenswerte Urteil des Amtsrichters der 14. Zivilabteilung des AG Meiningen.

Siehe auch:
Urteil vom 19.11.2007 (14 C 688/06)

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Meiningen spricht weitere Mietwagenkosten zu ( 14 C 649/06 vom 09.07.2007)

  1. Babelfisch sagt:

    Das AG Meiningen bleibt jedenfalls bei seiner Linie.

  2. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Willi,
    ein schönes Mietwagenurteil aus Meiningen. Auch mit diesem Urteil hat der Amtsrichter richtig Tacheles gesprochen. Hut ab vor diesem Amtsrichter, der in der Urteilsbegründung die richtigen Worte findet. Ich hoffe, dass hier auch weiter so erfrischend klare Worte aus Meiningen zu lesen sind.
    MfG
    Werkstatt-Freund

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    Gott sei Dank. Ein Amtsrichter, der mit den Versicherungen und der Rechtsprechung Tacheles redet. Solche Richter braucht das Land.

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