AG Merzig prüft im Schadensersatzprozess gegen den bei der VHV Versicherten werkvertragliche Gesichtspunkte und verurteilt am 9.5.2017 zu dem Aktenzeichen 26 C 55/17 (08) nur zum Teil zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit nicht überzeugender Begründung.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier stellen wir Euch wieder einmal ein „Angemessenheitsurteil“ zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den bei der VHV Versicherung versicherten Unfallverursacher im Schadensersatzprozess vor. In diesem Fall hatte das Amtsgericht Merzig über eine von der VHV Versicherung vorgenommene Kürzung der Sachverständigenkosten im Schadensersatzverfahren zu entscheiden. Obwohl eine Rechnung über die angefallenen Sachverständigenkosten vorlag und dementsprechend nach § 249 I BGB als Ersatz für den unmittelbar aus dem Unfallgeschehen resultierenden konkreten Vermögensnachteil zu entscheiden gewesen wäre, prüft das erkennende Gericht unter werkvertraglichen Gesichtspunkten nach § 249 II BGB, ob die berechneten Posten in der Sachverständigenkostenrechnung angemessen sind, obwohl es nicht um angemessenen Werklohn, sondern um einen auszugleichenden Vermögensnachteil aus einem Unfallgeschehen ging. Der BGH hatte bereits grundsätzlich entschieden, dass der Schädiger und auch das Gericht nicht berechtigt sind, im Schadensersatzprozess eine Preiskontrolle durchzuführen, sofern der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt (BGH VI ZR 67/06 Rn. 13). Da der Geschädigte regelmäßig nicht in der Lage ist, den Schaden der Höhe und des Umfangs nach zu bestimmen, was aber seiner Darlegungspflicht entspricht, ist er berechtigt, sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Denn der Sachverständige ist nicht sein Erfüllungsgehilfe, sondern der Erfüllungsgehilfe des Schädigers im Rahmen der Wiederherstellung im Sinne des § 249 I BGB, damit der vor dem Unfall bestehende Zustand wiederhergestellt wird. Auch die weiteren Prüfungen des Gerichts, die im Rahmen der Schadenshöhenschätzung vorgenommen wurden, haben mit Schadensersatz wenig zu tun. Bei der Vorlage einer konkreten Rechnung als konkret dargelegten und bewiesenen Vermögensnachteil im Sinne des § 249 I BGB bedarf es einer Schadenshöhenschätzung nicht, da der Schaden sich konkret in dem Rechnungsbetrag wiederspiegelt. Dass der Kläger am Ende dann auch noch mit einer Kostentragungspflicht das Gericht verläßt, ist unverständlich in Anbetracht des konkret dargelegten Vermögensnachteils. Warum das Gericht die Stellung des Sachverständigen als Erfüllungsgehilfe des Schädigers nicht berücksichtigt, ist ebenfalls unverständlich. Die Fehler des Erfüllungsgehilfen – auch in Bezug auf die Rechnungshöhe – gehen zu Lasten des Schädigers (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Der Schädiger kann dann notfalls auch bei seinem Erfüllungsgehilfen Regress nehmen. Er ist demnach nicht rechtlos, wenn er vollständigen Schadensersatz leistet. Der Streit um die Sachverständigenkosten darf nicht auf dem Rücken der Geschädigten ausgetragen weden. Diese an sich selbstverständlichen Überlegungen hat die promovierte Amtsrichterin nicht angestellt. Lest aber selbst das Urteil aus dem Saarland und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

26 C 55/17 (08)                                                                                   Verkündet am 09.05.2017

Amtsgericht Merzig

U r t e i l

I m   N a m e n   d e s   V o l k e s

In dem Rechtsstreit

der Firma …

Klägerin

gegen

… (VN der VHV Versicherung)

Beklagter

hat das Amtsgericht Merzig
im schriftlichen Verfahren nach § 495a ZPO, in dem Schriftsätze bis 18. April 2017 eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Amtsgericht Dr. K.

für   R e c h t   erkannt:

1.   Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 2. Oktober 2015 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 17. November 2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.   Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Merzig nach §§ 32 ZPO, 20 StVG örtlich zuständig, da sich der streitgegenständliche Verkehrsunfall in Merzig und damit im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts ereignet hat.

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.

Soweit der Kläger die Prozessvollmacht der Prozessbevoilmächtigten des Beklagten bestritten hat, ergibt sich diese aus der durch den Haftpflichtversicherer des Beklagten erteilten Prozessvollmacht in Verbindung mit der sich aus den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) ergebenden Regulierungsvollmacht des Kfz-Haft Pflichtversicherers.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Zahlung von 44,– € aus §§ 7 Abs. 1,17 StVG, § 398 BGB zu.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte grundsätzlich in vollem Umfang für die infolge des Unfalls am 6. Juli 2015 in Merzig eingetretenen Schäden haftet, wobei der Anspruch auf Schadensersatz wegen der infolge des Unfalls angefallenen Sachverständigenkosten durch den Geschädigten wirksam gemäß § 398 BGB an den Kläger abgetreten wurde, weshalb dieser im vorliegenden Verfahren aktivlegitimiert ist. Der Nachweis der Abtretung der Schadensersatzansprüche an den Kläger ist durch die Vorlage der Abtretungserklärung vom 15. September 2015 (Bl. 19 d. A.) geführt.

Im Hinblick darauf, dass der Kläger Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht verfolgt, sind insoweit grundsätzlich die schadensrechtlichen Gesichtspunkte maßgeblich, die für das Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem gelten.

Die für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens anfallenden Kosten hat der Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB insoweit zu ersetzen, als sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13, DS 2014, 282, 283 Rn. 14 f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 8. Mai 2014, 4 U 61/13, BeckRS 2014, 10591; LG Saarbrücken, Urteil vom 22. Juni 2012 – 13 S 37/12, DS 2012, 358, 360). Die Erforderlichkeit richtet sich danach, ob die Kosten vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Hierbei ist der Geschädigte zwar nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot grundsätzlich gehalten, von mehreren Alternativen den wirtschaftlicheren Weg zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Bei der Beurteilung, weicher Herstellungsaufwand als erforderlich anzusehen ist, ist allerdings auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten und die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den ihm zugänglichen Markt zu erforschen, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014, a.a.O., Rn. 15 mit Hinweis auf BGHZ 61, 346, 348 = NJW 1974, 34; NJOZ 2014, 979 = VersR 2013, 1590 Rn. 19; DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947 = VersR 2014, 474 Rn. 7 f.).

Da es im Rahmen der Erstellung von Sachverständigengutachten – anders als etwa auf dem Mietwagensektor – an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten oder allgemein zugänglichen Preislisten fehlt, die einen Vergleich der angefallenen Kosten ermöglichen würden, wird der Geschädigte in der Regel von der Erforderlichkeit der angefallenen Sachverständigenkosten ausgehen können. Dementsprechend stellt die durch den Geschädigten vorgelegte und von ihm beglichene Rechnung des von ihm beauftragten Sachverständigen in der Regel ein wichtiges Indiz für die Erforderiichkeit der entsprechenden Leistungen dar, soweit nicht die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Juli 2014, a.a.O., Rn. 17; LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Dezember 2014 – 13 S 41/16, BeckRS 2015, 02163, Ziff. II. 3). Legt allerdings im Falle der Abtretung der Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten der an die Stelle des Geschädigten getretene Zessionar lediglich die unbeglichene Rechnung vor, genügt grundsätzlich ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht der Zessionar andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beibringen kann (BGH, Urteil vom 19. Juli 2016 – VI ZR 491/15, Rn. 19, juris).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht dem Kläger aus abgetretenem Recht des Geschädigten lediglich ein Anspruch auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 44,– € zu.

Der Umstand, dass sich das durch den Kläger in Rechnung gestellte Grundhonorar an der Schadenshöhe orientiert und den tatsächlichen Zeitaufwand unberücksichtigt lässt, ist unbedenklich. Eine solche an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars trägt nämlich dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450, 1452 Rn. 20; LG Saarbrücken Urt. v. 27.10.2008 – 13 S 85/08, BeckRS 2013, 728 m.w.N.).

Auch im Übrigen begegnet das im vorliegenden Fall in Rechnung gestellte Grundhonorar unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten keinen Bedenken. Zur Beurteilung der Frage, ob das Honorar des Sachverständigen für den Geschädigten erkennbar überhöht war, erachtet das Gericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken die Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK) grundsätzlich als geeignete Schätzungsgrundlage nach § 287 ZPO (LG Saarbrücken, Urteil vom 6.2.2015 – 13 S 185/14, NJW-RR 2015, 1308, 1309 Rn. 12 m.w.N.). Danach darf der Geschädigte von der Erforderlichkeit des angefallenen Grundhonorars ausgehen, wenn es sich wie im vorliegenden Fall innerhalb des Honorarkorridors bewegt, in dem nach der BVSK-Honorarbefragung je nach Schadenshöhe zwischen 50 und 60 % der befragten BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen (HB V der Honorarbefragung für das Jahr 2015).

Schließlich kann der Kläger aus abgetretenem Recht auch teilweise Ersatz der berechneten Nebenkosten beanspruchen. Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB neben dem Grundhonorar weitere Aufwendungen des Sachverständigen, die im Zusammenhang mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens (Nebenkosten) entstehen, erstattet verlangen, wenn diese vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Dezember 2014, a.a.O., Ziff. II. 3). Als im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO geeignete Orientierungshiife zur Beurteilung der Erforderlichkeit entsprechender Nebenkosten – mit Ausnahme der Fahrtkosten – können die Bestimmungen des Justizvergütungsund -entschädigungsgesetzes (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBI. I. S. 718, 776) in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung herangezogen werden (BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092, 3095 Rn. 18). Im Rahmen der durchzuführenden Plausibilitätskontrolle gilt, dass der Geschädigte Nebenkosten eines Kfz-Sachverständigen dann nicht mehr für erforderlich halten darf, wenn die in diesem Zusammenhang vorgesehene Vergütung nach den Regelungen des JVEG um mehr als 20 % überschritten wird. Liegt eine entsprechende Überschreitung vor, so ist der Geschädigte grundsätzlich auf die Geltendmachung der nach den Wertansätzen des JVEG angemessenen Nebenkosten beschränkt (LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Dezember 2014, a.a.O., Ziff. II. 4 c) cc). Da sich hinsichtlich der Fahrtkosten die Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 2 JVEG i. V. m. § 5 JVEG allerdings nicht an den tatsächlich entstandenen Kosten sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge orientiert, gilt insoweit eine Ausnahme. Angesichts der von verschiedenen Anbietern erstellten und veröffentlichten Autokostentabellen kann insoweit ein Kilometersatz von bis zu 0,70 € noch als erforderlich angesehen werden (LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Dezember 2014, a.a.O., Ziff. II. 4 c) dd).

Darüber hinaus darf der Geschädigte auch Fremdleistungen, die der Sachverständige selbst in Anspruch genommen hat und die ihm seinerseits in Rechnung gestellt worden sind, grundsätzlich für erforderlich halten. Daher sind entsprechende Kosten, soweit sie unstreitig sind oder nachweislich tatsächlich angefallen sind, unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten erstattungsfähig (LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Dezember 2014, a.a.O., Ziff. II. 4 c) ee).

Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ergibt sich im vorliegenden Fall in Bezug auf das Sachverständigenhonorar folgende Berechnung:

Berechnung SV-Kosten

.                                                                                  berechnet                        berechtigt

Grundhonorar                                                              440,00 €                          440,00 €
Fahrtkosten (km)                                27    0,70 €         18,90 €         0,70 €                – €
Druck s/w mit Schreibkosten              10    1,65 €         16,50 €         1,65 €          16,50 €
Kopie s/w ohne Schreibkosten           20    0,60 €         12,00 €         0,60 €          12,00 €
Fotokosten 2. Satz                             10    1,20 €         12,00 €         0,60 €            6,00 €
Fotokosten (Stück)                             10    2,40 €         24,00 €         2,40 €          24,00 €
Porto/Versand/Telefon                                                   15,00 €       15,00 €          15,00 €
EDV-Abrufgebühr                                                           20,00 €              –                    – €

gesamt (netto)                                                             558,40 €                          513,50 €

gezahlt:                                                                        469,50 €                          469,50 €

noch offen                                                                      88,90 €                            44,00 €

Soweit der Beklagte die Notwendigkeit und Erforderlichkeit von Fahrtkosten in Höhe von 18,90 € für 27 km bestritten hat, hat der Kläger nicht dargelegt, ob diese Kosten tatsächlich angefallen sind und aus welchen Gründen von der Erforderlichkeit der entsprechenden Kosten auszugehen war.

Auch im Hinblick auf die Position EDV-Abrufgebühr fehlt es an jeglichem Vortrag des Klägers dazu, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen entsprechende Kosten angefallen sind bzw. für erforderlich gehalten werden durften.

Schließlich hat der Kläger auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen der Geschädigte Kosten in Höhe von 12,– € für Farbfotokopien für erforderlich halten durfte. Insoweit hat der Beklagte dargelegt, dass in der ursprünglichen Rechnung statt der entsprechenden Position Kosten für einen zweiten Foto-Satz berechnet worden waren. Der Kläger ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten, so dass gemäß § 138 Abs. 3 ZPO davon auszugehen war, dass tatsächlich lediglich die Kosten für einen zweiten Foto-Satz angefallen sind. Für einen zweiten Foto-Satz kann unter Berücksichtigung der Sätze des JVEG lediglich ein Betrag in Höhe von 0,60 € je Foto in Ansatz gebracht werden.

Soweit der Beklagte eingewandt hat, dass die Klage in Höhe eines Betrages von 18,96 € unbegründet sei, weil die Geschädigte aus der ursprünglichen Rechnung Mehrwertsteuer in Höhe von 125,06 € gezahlt hat, obwohl sich die Mehrwertsteuer nur auf einen Betrag in Höhe von 106,10 € belaufe, ist sie für ihre Behauptung einer Zahlung des Geschädigten und damit einer (teilweisen) Erfüllung der Klageforderung beweisfällig geblieben. Auch die von der Beklagtenseite eingewandte fehlende Fälligkeit der Rechnung gegenüber der Geschädigten ist im vorliegenden Kontext nicht relevant. Der Kläger macht eine abgetretene Schadensersatzforderung gegenüber dem Beklagten geltend. Die Schadensersatzforderung der Geschädigten gegenüber dem Beklagten ist unstreitig fällig.

Der Anspruch des Klägers auf Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Soweit die Beklagtenseite die Auffassung vertreten hat, dass der Beklagte sich im Oktober 2015 nicht in Verzug befunden habe, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Die sich aus den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) ergebende Regulierungsvollmacht des Kfz-Haftpflichtversicherers führt dazu, dass die Begründung des Verzugs auf Seiten des Versicherers auch zu Lasten des Versicherten Wirkung entfaltet (LG Köln, Urteil vom 15. Februar 1989 -10 S 413/88, BeckRS 2008, 14925). Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Beklagten hatte am 2. Oktober 2015 die Sachverständigenkosten lediglich in gekürzter Höhe beglichen, worin eine Leistungsverweigerung im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu sehen ist. Verzug trat daher am 2. Oktober 2015 ein.

Darüber hinaus steht dem Kläger gegen den Beklagten nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten zu. Für die außergerichtliche Vertretung in einer zivilrechtlichen Angelegenheit steht dem Rechtsanwalt nach Nr. 2300 W RVG in Verbindung mit §§ 13, 14 RVG eine Geschäftsgebühr in Höhe von 0,5 bis 2,5 des Gebührensatzes zu, wobei die – auch hier in Rechnung gestellte – Regelgebühr 1,3 beträgt.

Die außergerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren berechnen sich vorliegend wie folgt:

1,3 Geschäftsgebühr aus 44,– €                           58,50 €
Pauschale für Post- und Telekommunikation         11,70 €
Gesamtbetrag                                                       70,20 €

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen (§ 495a ZPO), da die Angelegenheit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufwies und keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. J.Steinmeier sagt:

    @Willi Wacker
    Wie immer ist Dein Kommentar zu diesem Urteil prägnant. Du siehts jedoch auch an diesem Urteil, wie der Automatismus durch die Einwendungen der Versicherungen funktioniert und im Falle einer Klage noch verstärkt wird durch die abenteuerlichsten Begründungen mit dem Antrag auf Klageabweisung. Dass es soweit kommen konnte liegt wohl daran, dass wir es einfach hingenommen haben und in den Reihen der Sachverständigen, Rechtsanwälte und einiger Gerichte der gesunde Menschenverstand ebenso auf der Strecke bleibt, wie ein Mindestmaß an Rechtsempfinden für das, was sich hier inzwischen im großen Stil abspielt. Vielleicht sollten sich die Richter mal in die Lage der Geschädigten einfühlen und all das dabei berücksichtigen können, was der BGH an „Erleichterungen“ den Unfallopfern zugestanden hat. Beherzigen und nicht nur darüber schwafeln ist die Devise. Das sich einige Richterinnen und Richter dennoch zu einer Art „Rechnungsprüfer“ unwidersprochen degradieren lassen, ist allein für sich schon schlimm genug.

    J. Steinmeier

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