Mit Urteil vom 19.10.2009 (6 C 218/09) hat das Amtsgericht Meschede die VHV Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 362,57 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf restliche Mietwagenkosten.
Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann ein Geschädigter als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagen kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Das aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleitete Wirtschaftlichkeitsgebot verlangt vom Geschädigten, dass er im Rahmen des ihm zumutbarem grundsätzlich nur den günstigsten Tarif ersetzt verlangen kann. Ein höherer Tarif kann gerechtfertigt sein, soweit Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, da sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.
Gemäß § 287 ZPO kann der erforderliche Tarif geschätzt werden. Die Ermittlung dieses „Normaltarifs“ darf auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden. Solange keine genauere Schätzungsgrundlage vorhanden ist, bestehen gegen die Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels aus juristischer Sicht keine durchgreifenden Bedenken. Der Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer Instituts stützt seine Erhebung zu einem Großteil auf Internetpreise; diese Tarife setzen eine Vorbuchzeit voraus. Dies ist bei der Anmietung nach einem Unfall grundsätzlich anders. Außerdem fasst der Mietpreisspiegel die Durchschnittspreise für sehr viel weiträumigere Postleitzahlengebiete zusammen, als dies bei der Schwacke-Liste der Fall ist, die nach den ersten drei Ziffern differenziert. Soweit die Beklagte auf das Gutachten des Sachverständigen Zinn verweist, ist nicht ersichtlich, inwieweit sich das Gutachten auf den konkreten Fall auswirkt.
Die Zedentin war nicht verpflichtet, eine Art Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen. Sie verstieß nicht allein deshalb gegen ihre Pflicht zur Schadensminderung, wenn sie ein Fahrzeug zu einem Tarif anmietet, der über dem „Normaltarif“ lag, solange ihr dies nicht ohne weiteres erkennbar war. Auf die Frage der individuellen Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs kommt es erst an, wenn insoweit ein erhöhter Tarif gegenüber dem „Normaltarif“ betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist. Die Klägerin hatte für sieben Tage Vermietung zuzüglich Vollkasko, Winterbereifung sowie Zustellung und Abholung eine Gesamtsumme von 882,50 € errechnet, die Beklagte hatte hierauf einen Betrag von 519,93 € gezahlt.
Bei einer Vergleichsrechnung nach der Schwacke-Liste Normaltarif arithmetisches Mittel zuzüglich 20 % Aufschlag ergibt sich, dass der Gesamtpreis nach der Schwacke-Liste höher liegt als der in der Rechnung der Klägerin vom 20.02.2009. Unter diesen Umständen bestehen keine Bedenken gegen die Höhe der Rechnung der Klägerin. Ihr stehen die Kosten für Zustellung und Abholung zu. Auch die Kosten für die Winterbereifung sind erstattungsfähig, da die Kosten nicht in den normalen Mietpreisen enthalten sind, sondern extra beglichen werden müssen.
Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen war nicht vorzunehmen, da die Zedentin einen Mietwagen der nächstniedrigeren Preisstufe angemietet hatte. Ihr Fahrzeug Peugeot 207 mit 88 KW gehört zur Mietwagengruppe 05, angemietet war ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 04.
Da die Beklagte mit ihrer Zahlungsverpflichtung in Verzug geraten ist, ist sie zur Zahlung von Verzugszinsen und der erforderlichen Anwaltskosten (ohne Mehrwertsteuer) verpflichtet.
Soweit das AG Meschede.