AG Mitte in Berlin verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 2.3.2016 – 112 C 3308/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Leipzig geht es weiter nach Berlin. Nachstehend veröffentlichen wir für Euch ein Urteil des Amtsgerichts Mitte in Berlin gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es wieder die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse, die rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt hatte. Wieder einmal wurde die HUK-COBURG zur Zahlung der gekürzten Beträge verurteilt. Wieder einmal wurden dadurch ihr durch die Prämienzahlungen der Versicherten  anvertraute Versichertengelder ohne ersichtlichen Grund vergeudet. Dem Image der HUK-COBURG schaden derartige verlorene Prozesse auf Dauer sicherlich. Lest aber selbst das Urteil aus Berlin zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstüttungskasse und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Mitte

Im Namen des Volkes

Urteil gem. § 495a ZPO

Geschäftsnummer: 112 C 3308/14                                                  verkündet am: 02.03.2016

In dem Rechtsstreit

des Herrn Dipl.-Ing. … ,

Klägers,

gegen

die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a, G. in Coburg, vertreten durch d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Heroy und Jörn Sandig, Bahnhofsplatz 1,96444 Coburg,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 112, Littenstraße 12 -17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 10.02.2016 durch die Richterin am Amtsgericht K.

f ü r    R e c h t    e r k a n n t :

1.   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 124,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.3.2005 zu zahlen.

2.   Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.   Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Von der Darstellung eines Tatbestands wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet, im Übrigen begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom xx.6.2011 um 14:00 Uhr in der Rixdorfer Straße 130 in Berlin zwischen dem PKW Mitsubishi mit dem amtlichen Kennzeichen … und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen … über die von der Beklagten vor Rechtshängigkeit bereits gezahlten 351,00 € Gutachterkosten hinaus noch ein Anspruch auf Zahlung von restlichen Gutachterkosten inHöhe von 124,05 € gemäß den §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 823 ff BGB i.V. m. § 426 BGB zu.

Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung der Gutachterkosten aus der Rechnung vom 23.6.2011 ist nicht verjährt. Der Zahlungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten ist mit Stellung der vorgenannten Rechnung und Abtretung an den Kläger am 21.6.2011 (Anlage K1) entstanden. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB begann damit am 31.12.2011. Mit Ablauf des 31.12.2014 wäre damit Verjährung eingetreten, wenn nicht bis dahin eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung eingetreten wäre. Vorliegend ist die Verjährung durch Eingang der Klageschrift beim Amtsgericht Mitte am 31.12.2014 gehemmt, § 204 Abs. I Nummer 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO. Da die Zustellung der Klage bei der Beklagten „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgte, wirkt die Zustellung der Klage auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klage beim Amtsgericht Mitte zurück und hemmt die Verjährung gemäß § 204 Abs. I Nummer 1 BGB.

Voraussetzung der Rückwirkungsfiktion des § 167 BGB ist aus Gründen des Vertrauensschutzes für den Empfänger, dass die Zustellung „demnächst“, d.h. in nicht allzu erheblichem zeitlichen Abstand zum Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt. Bei allein vom Zustellungsbetreiber, d.h. hier dem Kläger, verursachten Zustellungsverzögerungen, wertet die Rechtsprechung eine Verzögerung von höchstens 14 Tagen gegenüber der Normaldauer noch als hinnehmbar für den Empfänger, d.h. als „demnächst“ im Sinne des Gesetzes (vergleiche Zöller, 31. Auflage 2016, § 167, Rdnr. 10).

Vorliegend hat das Amtsgericht Mitte die Kostenrechnung am 7.1.2015 an den damaligen Klägervertreter, Rechtsanwalt F. M. abgesandt (Blatt 37 der Akte). Ausweislich des Eingangsstempels des Rechtsanwalts M. auf der ihm übersandten Kostenrechnung (Anlage K 8, Blatt 79 der Akte) ist diese bei ihm am 27.1.2015 eingegangen. Aus dem Überweisungsbeleg der Postbank (Anlage K 9, Blatt 80 der Akte) ergibt sich, dass der Kläger am 9.2.2015 die Gerichtskosten vollständig gezahlt hat. Aus der Zahlungsanzeige I der Kosteneinziehungsstelle der Justiz ist zu entnehmen, dass die Gerichtskosten noch am gleichen Tag der Justizkasse gutgeschrieben worden sind. Daraus ergibt sich, dass der Kläger die Kostenrechnung 13 Tage nach Eingang gezahlt hat. Da für eine Zahlung bei normalen Geschäftsbetrieb mindestens 3 Tage anzusetzen sind, ist die vorliegende Zeitverzögerung von 10 Tagen nach der vorgenannten Rechtsprechung noch nicht erheblich. Dass die Klage der Beklagten dann erst am 7.3.2015 zugestellt worden ist, liegt einerseits an den internen Abläufen des Gerichts und andererseits an der Laufzeit der Post, die vorliegend bereits 5 Tage in Anspruch genommen hat. Der Zeitraum zwischen Eingang der Gerichtskosten und Zustellung der Klageschrift von knapp 1 Monat ist jedoch nicht ungewöhnlich.

Soweit der Beklagtenvertreter in Zweifel zieht, dass der damalige Klägervertreter, Rechtsanwalt M. , seinen Eingangsstempel mit dem richtigen Datum auf die ihm übersandte Kostenrechnung des Gerichts (Anlage K8) aufgebracht hat, gibt es dafür keine berechtigten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte. Allein der Umstand der späteren Entziehung der Anwaltszulassung reicht insoweit nicht aus, da völlig offen ist, aus welchen Gründen die Entziehung erfolgte.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Dass die Geschädigte A. A. im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls Eigentümerin des PKW Mitsubishi mit dem amtlichen Kennzeichen … gewesen ist und die Abtretungserklärung vom 31.10.2014 (Anlage K 2) hinreichend bestimmt war, unterliegt keinen Bedenken. Die Beklagte hat vorprozessual einen Großteil der geltend gemachten Gutachterkosten vorbehaltlos an den Kläger gezahlt, so dass sie selbst davon ausging, dass die Geschädigte Eigentümerin des streitgegenständlichen PKW ist und eine wirksame Forderungsabtretung an den Kläger vorliegt.

Die Beklagte kann mit Einwendungen zur Haftung dem Grunde nach jedenfalls insoweit nicht mehr gehört werden, als die zu Grunde liegenden Fakten für die Einwendungen bereits im Zeitpunkt der vorprozessualen Teilzahlung an den Kläger bekannt waren. Denn die Beklagte hat unstreitig jedenfalls dem Grunde nach vorbehaltlos gezahlt. Eine derartige vorbehaltlose Zahlung bedeutet, dass die Beklagte ihre Haftung dem Grunde nach geprüft und zu 100 % bejaht hat. Es liegt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis vor. Anderenfalls hätte sie sich ihre Rechte dem Grunde nach vorbehalten müssen. Sie hat damit ihre Haftung dem Grunde nach anerkannt und kann nachträglich Einwendungen dem Grunde nach nur noch insoweit erheben, als ihr die diesbezüglichen Tatsachen erst nach der Zahlung bekannt wurden. Hierzu trägt die Beklagte jedoch nichts vor.

Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, die Abtretung verstieße gegen das Rechtsdienstleistüngsgesetz (RDG), vermag das Gericht dieser Ansicht nicht zu folgen. Die Einziehung der Gutachterkosten durch einen Sachverständigen stellt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG dar. Denn die schlichte Einziehung der Forderung bedarf keiner rechtlichen Prüfung und ist damit erlaubnisfrei. Darüber hinaus übt der Sachverständige die Einziehung seiner Honorarforderungen nur als Nebentätigkeit aus, so dass diese Tätigkeit zulässig im Sinne des § 5 Abs. I RDG ist.

Bedenken gegen die Höhe des geltend gemachten Sachverständigenhonorars bestehen nicht. Die Abrechnung erfolgte zulässigerweise in prozentualer Abhängigkeit zur festgestellten Schadenshöhe. Die Berechnung einer Grundgebühr für die Gutachtertätigkeit ist nicht zu beanstanden. Eine derartige Abrechnung hat der Kläger einseitig auf der Grundlage seiner Gebührentabelle vom 1.9.2009 (Anlage K 2) bestimmt. Nach dieser Tabelle hat der Sachverständige sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenkosten berechnet. Die Berechnung des Grundhonorars nach dieser Gebührentabelle ist auch nicht unangemessen hoch. Denn die Schadenshöhe korreliert regelmäßig mit dem Arbeitsaufwand des Gutachters, da bei einem höheren Schaden grundsätzlich größere und umfassendere Schäden vorliegen, die einen höheren Feststellungs- und Kalkulationsaufwand erfordern. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Grundhonorar und gutachterlicher Leistung ist nicht festzustellen. Die Berechnung eines Grundhonorars von 280,00 € netto für die Begutachtung eines Schadens von 1.641,58 € brutto stellt mit einem Prozentsatz von 17 % kein vergleichsweise hohes Honorar dar. Es bewegt sich im Rahmen der im Land Berlin/Brandenburg üblichen Sachverständigenvergütungen sogar im unteren Bereich. Dies ist bei der Vielzahl der vom erkennenden Gericht bisher zu entscheidenden vergleichbaren Klagen gerichtsbekannt. Das Gericht ist seit 11 Jahren ausschließlich  mit Verkehrssachen befasst. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vom Kläger verwendete Gebührentabelle eine Gebührendegression enthält, d.h. im Niedrigschadenbereich liegt das Grundhonorar bei 30 % des eingetretenen Schadens und im Höchstschadenbereich liegt das Grundhonorar bei nur noch 0,06 % des eingetretenen Schadens. Diese Degression ist angemessen und auch im Niedrigschadenbereich nicht zu beanstanden.

Diesem Ergebnis steht gerade nicht die neueste Entscheidung des BGH vom 11.2.2014, Aktenzeichen VI ZR 255/13 entgegen. Danach stellt die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung ein starkes Indiz für die Erforderlichkeit des vom Sachverständigen abgerechneten Honorars dar. Lediglich wenn das abgerechnete Honorar auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt, greift diese Indizwirkung nicht mehr ein. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 und VI ZR 528/12, jeweils a.a.O).

Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Dem Schädiger obliegt es insoweit, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderurig aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Soweit die Beklagte hinsichtlich der Höhe des Honorars auf das Gesprächsergebnis zwischen der BVSK und der Beklagten hinweist, musste dem Geschädigten auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein.

Es unterliegt keinen Bedenken, dass der Kläger ein Grundhonorar berechnet und daneben konkret angefallene Nebenkosten für Schreibkosten, Porto/Telefonkosten, Fahrtkosten sowie Fotokosten. Wie bereits aus den Begriffen Grundhonorar und Nebenkosten zu entnehmen ist, wird einmal eine Vergütung für die Kerntätigkeit des Sachverständigen, nämlich seine geistige Tätigkeit bei der Begutachtung eines Schadens mit der Berechnung des Grundhonorars abgerechnet und darüber hinaus die daneben anfallenden Kosten für die Erstellung des Gutachtens, die sogenannten Nebenkosten. Kerntätigkeit eines Sachverständigen ist die geistige Arbeit der Begutachtung eines Schadens und nicht das schriftliche Niederlegen der Ergebnisse der Begutachtung. Das ist Schreibarbeit. Dies ist nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich der Fahrtkosten trägt der Kläger substantiiert vor, dass 18 km für die Anfahrt zur Besichtigung vom Büro des Sachverständigen zum Wohnort des Geschädigten und 18 km für die Rückfahrt angefallen sind, sodass der Sachverständige insgesamt 36 km für die Hin- und Rückfahrt zurücklegen musste. Eine Entfernung von 18 km zwischen dem Besichtigungsort des geschädigten Fahrzeugs und dem Sitz des beauftragten Sachverständigen ist nicht zu beanstanden. Die angesetzte Fahrtkostenpauschale von 1,05 € netto pro Kilometer hält das Gericht nicht für übersetzt, § 287 ZPO.

Soweit sich die Beklagte gegen die Höhe der für die Fotos veranschlagten Kosten wendet, ist zu berücksichtigen, dass in dem angesetzten Betrag die Gesamtkosten für die Erstellung der Fotos enthalten sind. Dazu gehört auch die Anschaffung und Wartung einer entsprechenden digitalen Fotokamera. Das Gericht hat auch nicht den Eindruck, dass die angesetzten Kosten überhöht sind. Wenn man zum Vergleich heranzieht, dass man für Passfotos in einem Fotostudio etwa 20,00 € zahlen muss, dann sind auch die vom Kläger angesetzten Kosten von 2,30 € pro Foto nicht übersetzt. Entgegen der Behauptung der Beklagten werden Kosten für einen weiteren Fotosatz in der Rechnung des Klägers vom 23.6.2011 nicht abgerechnet.

Unter Schreibkosten versteht das Gericht diejenigen Kosten, die für das Umsetzen des in der Regel mündlich abgefassten Gutachtens in Text sowie die Vervielfältigung des schriftlichen Gutachtens entstehen. Für das Umsetzen, des Gutachtens von Wort in Schrift ist entweder eine Schreibkraft oder ein kostenintensives Diktiersystem erforderlich ist. Damit ist auch die angesetzte Schreibkostenpauschale von 28,50 € netto erstattungsfähig.

Das Gericht hält auch die Kosten für den Datenbankabruf für nachvollziehbar. Der Abruf von Daten bei einer externen Datenbank verursacht immer Kosten, die mit 12,50 € netto angemessen erscheinen, § 287 ZPO. Schließlich ist der Ansatz von Porto- und Telefonkosten als Pauschale in Höhe von 10,50 € netto nicht unangemessen hoch, §287 ZPO.

Der Zinsanspruch ist gemäß den §§ 286, 288, 291 BGB begründet. Soweit der Kläger über die zuerkannten Rechtshängigkeitszinsen hinaus Zinsen bereits ab dem 23.6.2011 begehrt hat, vermag das Gericht den Zinsbeginn nicht nachzuvollziehen. Insoweit unterlag die Klage der Abweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. II ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. IV ZPO nicht vorliegen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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