Mit bemerkenswertem Urteil hat die Amtsrichterin der 112. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Mitte in Berlin am 11.8.2010 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.7.2010 gegen die beklagte DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G. Regionaldirektion Berlin entschieden ( 112 C 3105/09). Geklagt hatte der Sachverständige W. aus B. aus abgetretenem Recht. Nachfolgend das Urteil des AG Mitte vom 11.8.2010 – 112 C 3105/09 -:
Amtsgericht Mitte
Im Namen des Volkes
Urteil
112 C 3105/09 verkündet am: 11.8.2010
In dem Rechtsstreit
des Herrn We. – Klägers –
g e g e n
die DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G. , vertr. d. d. Vorstand, d. vertr. d. die Herren G., F., K. und R., Regionaldirektion Berlin, – Beklagte –
hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 112, Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 26.7.2010 durch die Richterin am Amtsgericht …
f ü r R e c h t e r k a n n t :
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 247,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.8.2009 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, künftig die Weitergabe von Schadensgutachten des Klägers an Dritte ohne seine Zustimmung zu unterlassen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seiner hiesigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 39,– € freizustellen.
4. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger ist zertifizierter Sachverständiger für Kfz-Schäden und Bewertung. Im Auftrag des unfallgeschädigten Herrn Wy. erstellte er ein Gutachten über die Höhe der erforderlichen Reparaturkosten für den beschädigten Pkw Opel-Corsa. Dieses Gutachten erhielt die Beklagte als eintrittspflichtiger Haftpflichtversicherer. Die Beklagte leitete das Gutachten des Klägers an die SSH-GmbH zur Prüfung weiter. Den Prüfbericht der SSH-GmbH vom 2.10.2008, der geringere Reparaturkosten auswies, erhielt der Kläger. Der hiesige Klägervertreter, der im Vorfeld auch die rechtlichen Interessen des Geschädigten Wy. vertrat, beauftragte den Kläger, zum Prüfbericht der SSH-GmbH Stellung zu nehmen. Mit Datum vom 10.10.2008 erstellte der Kläger eine Stellungnahme. Mit gleichem Datum stellte der Kläger seine Stellungnahmetätigkeit in Rechnung. Den Rechnungsendbetrag von 247,70 € begehrt der Kläger mit der Klage von der Beklagten. Ferner begehrt der Kläger von der Beklagten, in Zukunft die Weitergabe von Schadensgutachten des Klägers an Dritte ohne seine Zustimmung zu unterlassen. Schließlich begehrt der Kläger noch Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 39,– € netto.
Der Kläger ist der Ansicht, sein Vergütungsanspruch für seine Stellungnahme ergebe sich aus Ziffer 7 seiner AGB. Die Weitergabe seines Schadensgutachtens durch die Beklagte an die SSH-GmbH ohne seine Zustimmung verstoße gegen Ziffer 12 seiner AGB und sei von der Beklagten künftig zu unterlassen.
Der Kläger beantragt, wie entschieden.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Sie ist der Ansicht, die AGB des Klägers seien nicht Bestandteil des Gutachtenauftrages des Geschädigten geworden. Die Ziffern 7 und 12 der AGB seien unwirksam, da sie überraschende Klauseln im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB darstellten. Ziffer 12 der AGB gefährde darüber hinaus den Vertragszweck. Im übrigen fehlten die AGB des Klägers nicht im Verhältnis zur Beklagten, da insoweit kein Vertragsverhältnis bestehe. Einen Auftrag zur Stellungnahme zum Prüfbericht der SSH-GmbH habe der Geschädigte nicht erteilt. Schließlich handele es sich auch nicht um einen Auftrag zur Stellungnahme, sondern um eine Beseitigung von Mängeln des klägerischen Gutachtens. Dies könne keinen neuen Vergütungsanspruch auslösen, sondern sei Gegenstand des ursprünglichen Gutachtenauftrages.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Zahlung seiner Kostenrechnung vom 10.10.2008 in Höhe von 247,70 € brutto gem. der §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 823 ff, 249 BGB zu. Denn die Kosten für die Stellungnahme des Klägers zum Prüfbericht der SSH-GmbH waren für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung des Geschädigten notwendig und sind damit erstattungspflichtig. Gemäß § 249 BGB sind die Kosten der Schadensfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens, sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Hinsichtlich der Kosten eines Privatgutachtens zur Darlegung des Schadensumfanges durch den Geschädigten ist dies anerkannt. Wenn sich aber ein Geschädigter mangels eigener Sachkunde eines Gutachters bedienen darf, dann muss es ihm erst recht gestattet sein, bei inhaltlichen Angriffen gegen dieses Gutachten durch die gegnerische Versicherung den Gutachter mit einer Stellungnahme zu beauftragen. Er muss die Einwendungen gegen das Gutachten nicht ungeprüft akzeptieren. Mangels eigener Sachkenntnis kann er auch nur seinen Sachverständigen mit der Stellungnahme beauftragen.
Soweit die Beklagte meint, der Geschädigte habe den Kläger nur zu einer Beseitigung der Mängel seines ursprünglichen Gutachtens beauftragt, geht die Beklagte fehl. Denn wesentlicher Streitpunkt zweischen der SSH-GmbH und dem Kläger ist die Frage, ob die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt oder einer durchschnittlichen regionalen freien Werkstatt anzusetzen sind. Dies ist eine Rechtsfrage, die nicht vom Sachverständigen, sondern vom Gericht zu beantworten ist. Das Gutachten des Klägers war daher schon nicht mangelbehaftet.
Dass die Stellungnahme eines Sachverständigen zu einem Prüfbericht zu vergüten ist, entspricht der allgemeinen Übung und muss jeder duchschnittlichen, am Geschäftsleben teilnehmenden Person bekannt sein. Es ist abwegig zu erwarten, dass ein Sachverständiger eine schriftliche Stellungnahme kostenlos erstellt, § 632 Abs. 1 BGB.
Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die Ziffer 7 der AGB des Klägers Vertragsbestandteil geworden ost. Der Kläger kann eine übliche Vergütung i.S.d. § 632 Abs. 2 BGB verlangen. Sowohl die vom Kläger benutzte Honorartabelle als auch der Ansatz von 25 % des Grundhonorares zzgl. Nebenkosten unterliegen keinen Bedenken. Das Honorar erscheint auch nicht unüblich hoch, § 287 ZPO. Auch der Ansatz von 1,6 Stunden insgesamt für die Erstellung der Stellungnahme erscheint angemessen.
Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass das erkennende Gericht keine Bedenken hinsichtlich der Beauftragung des Klägers durch den Geschädigten zur Stellungnahme zum Prüfbericht der SSH-GmbH hat. Ausweislich des Schreibens des hiesigen Klägervertreters an die Beklagte vom 21.10.2008 hat der Klägervertreter, der damals auch den Geschädigten, Herrn My. vertreten hat, den Kläger mit der Erstellung der Stellungnahme beauftragt. Dass die Vollmacht des Klägervertreters dies Beauftragung umfasste, unterliegt keinen Zweifeln des Gerichtes.
2. Dem Kläger steht auch der begehrte Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte zu. Der Anspruch ergibt sich aus Ziffer 12 der AGB und der Tatsache, dass die Beklagte auch für die Zukunft beabsichtigt, Gutachten des Klägers an Dritte zur Prüfung weiterzugeben, ohne vorher eine Zustimmung des Klägers einzuholen.
Ziffer 12 der AGB des Klägers ist wirksam. Die Klausel ist nicht überraschend i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich nicht aus Ziffer 10 AGB, dass das Gutachten als Regelfall an den Geschädigten gesandt wird und daher eine Versendung vom Geschädigten an duie gegnerische Versicherung gemäß Ziffer 12 AGB letzter Satz, einer Zustimmung des Sachverständigen bedarf, w3as in der Tat überraschend wäre. Zum einen sieht Ziffer 10 der AGB vor, dass das Gutachten entweder an den Geschädigten oder auf dessen Wunsch direkt an Dritte übersandt wird, zum anderen bezieht sich Ziffer 12 ausdrücklich nur auf die Weiterleitung des Gutachtens durch den „Versicherer“ an Dritte, das heißt sinnentsprechend durch die gegnerische Versicherung. Ziffer 12 bezieht sich damit nur auf die Weitergabe durch eine Versicherung, nicht durch den Geschädigten selbst. Die Klausel schränkt damit nicht das Weitergaberecht des Geschädigten ein. Damit gibt es auch keinen Zustimmungsvorbehalt des Sachverständigen bei der Weitergabe des Gutachtens vom Geschädigten an eine Versicherung oder Dritte.
Die AGB sind wirksam in den Vertrag zwischen dem Kläger und dem Geschädigten einbezogen worden. Denn der Kläger trägt hinreichend schlüssig und unbestritten vor, dass sich die AGB auf der Rückseite der Auftragsbestätigung befunden haben. Ziffer 12 der ABG gilt auch zwischen dem Kläger und der Beklagten. Denn die Beklagte hat unstreitig sowohl das Gutachten als auch die Sicherungsabtretung des Geschädigten hinsichtlich der Gutachterkosten erhalten, denen die AGB des Klägers jeweils beigefügt waren. Damit war der Beklagten bekannt, dass eine Weiterleitung des Gutachtens einer Zustimmung des Sachverständigen bedarf. Diese Maßgabe, unter der die Übersendung des Gutachtens erfolgte, durfte die Beklagte nicht ignorieren. Dass der Kläger diese Zustimmung grundsätzlich nicht für eine Überprüfung seines Gutachtens erteilen würde, um nicht Kritik an seinem Gutachten zu riskieren, ist abwegig.
3. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren entsprechend der nachfolgenden Berechnung zu:
1,3 Geschäftsgebühr aus 1.539,– € 172,90 €
Post- u. Telekompauschale 20,– €
insgesamt 192,90 €.
Der Kläger macht hiervon jedoch nur einen Betrag von 39,– € geltend.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus den §§ 286, 288, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
So die Berliner Amtsrichterin. Die Ausführungen zur Entgeltlichkeit der Stellungnahmekosten sowie Berechtigung des Geschädigten, einen SSH-Prüfbericht überprüfen zu lassen auf Kosten der eintrittspflichtigen Versicherung überzeugen ebenso wie die Ausführungen zu Nichtweitergabe an Dritte ohne Zustimmung des Sachverständigen. Insgesamt ein Urteil, das veröffentlicht werden und damit einer noch breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollte.
Da wird man ja gespannt sein müssen, ob das Urteil rechtskräftig wird. Willi, du solltest bei entsprechender Gelegenheit, also nach dem 11.9.mal berichten.
Das ging ja absolut daneben für die DEVK. Habe schon seit langem den Eindruck, dass Versicherungen glauben die Gesetze nach eigenem Geschmack auslegen zu dürfen. Verbunden mit Unbelehrbarkeit führt das ganze dann zu vermeidbaren Verlusten.
Zitat: 2. Die Beklagte wird verurteilt, künftig die Weitergabe von Schadensgutachten des Klägers an Dritte ohne seine Zustimmung zu unterlassen.
Dritte – wenn das hier die SSH ist, dann sind dies bei anderen Versicherern ControlExpert, DEKRA, ergo alle im Dienste eines Versicherers stehenden Anweisungsabarbeiter.
Und wir sind wieder da, wo wir schon einmal waren. Die Assekuranz muss, wenn sie prüfen will, geeignetes Personal vorhalten. Belege von SSH und Co. taugen einzig für den Papierkorb.
Ach herrje Virus,
wir sollten bei obiger Entscheidung eines bedenken: Die Zulässigkeit der Weitergabe wurde von der Berliner Amtsrichterin wegen der AGB des Klägers verneint. Die AGB des Klägers waren der Beklagten bekannt. Auf Grund der AGB hätte daher die DEVK nicht an Dritte weitergeben dürfen. Ich bin zwar auch der Meinung, dass neben SSH auch Control-Expert und DEKRA unter anderem Dritte sind. Deshalb ist, wenn die AGBs entsprechend ausgearbeitet sind, m.E. auch eine Weitergabe der Schadensgutachten an diese „Prüforganisationen“ (sprich: Kürzungs- oder Streichorganisationen!) nicht möglich. Die Versicherungen müssen schon selbst für entsprechende Innen- und Außendienstmitarbeiter (vgl. Merkblatt der BaFin!) sorgen. Auslagerung ist nicht möglich! (Datenschutz!). Aber man sollte zunächst mit diesem (noch nicht rechtskräftigen) Urteil vorsichtig sein.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Es geht in dem Urteil um Gutachten. Aber meistens werden Rechnungen zur Prüfung weitergegeben. Das ist ein anderes Blatt. Bei mir ist eien ähnliche Problematik, da wird meine Arbeit (Glasreparaur) von Versicherungen überprüft, der Kunde angewiesen nicht zu zahlen, bevor überprüft wurde und sogar anderen Kunden mitgeteilt, dass es mit mir nur Ärger gibt. Wäre mal interssant, ob man Versicherungen dieses prüfen nicht generell untersagen kann, denn egal ob Gutachten, Rechnung oder Reparaturarbeit, der Kunde hat das Recht zu prüfen, keine Frage, aber die Versicherungen leiten aus der Tatsache, dass sie bezahlen das Recht her selber auch überprüfen zu dürfen. Die Zahlpflicht liegt aber nach meiner Auffassung im Vertragsverhältnis zum Kunden, beim Haftpflichtschaden auch in Verbidnung mit dem Schadenersatz laut BGB begründet. Ein irgendwie geartetes Verhältnis zwischen Werkstatt und Versicherung gibt es nie (außer ev. bei werkstattgebundenen Kaskoverträgen) ein Verhältnis zwischen Sachverständigen und Versicherung nur im Kaskofall, nie im Haftpflichtfall. So sehe ich es zumindest.
Eine Ohrfeige für die DEVK und eine Mahnung an alle Organisationen und Kfz.-Sachverständigen, die sich den Wunschvorstellungen einiger Versicherungen verschrieben haben und mit deren Hilfe die Schadenersatzreduzierungen nach Vorgaben realisiert werden sollen. Mein Vorschlag wäre, dass bei gerichtlichen Auseinandersetzungen generell diese Experten bei Gericht erscheinen
m ü s s e n und das sollte doch auch der Inhalt der ZPO hergeben. Vielleicht gibt es aber auch noch andere Möglichkeiten, dies zu erreichen, oder ?
MfG
Oscar
Hallo Oscar,
Ohrfeige für die DEVK sehe ich auch so.
Sie wollte es eben einmal versuchen, wie weit es geht. Das Gericht hat bei dem Unterlassungsanspruch ja auch festgestellt, dass Wiederholungsgefahr gegeben ist.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Hallo Leute,
hallo Männer und Frauen,
das obige Urteil des AG Mitte in Berlin vom 11.8.2010 zeigt doch in eindeutiger Weise, wie wichtig für den freien und unabhängigen Sachverständigen mittlerweile ordentliche AGBs geworden sind.
Dieser Hinweis war mir besonders wichtig!
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Willi Wacker Mittwoch, 25.08.2010 um 17:37
Hallo Leute,
hallo Männer und Frauen,
das obige Urteil des AG Mitte in Berlin vom 11.8.2010 zeigt doch in eindeutiger Weise, wie wichtig für den freien und unabhängigen Sachverständigen mittlerweile ordentliche AGBs geworden sind.
….
Hi, Willi,
ich stimme Dir zu, aber gerade deshalb wäre es auch sehr wichtig, dass die AGB, auf die sich das Gericht bezieht, hier publiziert werden, damit einmal der ein oder andere noch nicht so versierte Kollege sehen kann, was er bisher alles noch nicht beachtet hat, denn schließlich geht es ja auch in diesem Bereich um eine hieb- und stichfeste Optimierung. So wäre dann auch das Urteil noch besser zu verstehen. Vielen Dank.-
Mit staubigen Grüßen
aus dem wilden Westen
John
Hallöchen!
In diesem Zusammenhang habe ich mal eine Frage an die Rechtsanwälte:
Was wäre denn, wenn man als Sachverständiger die Weitergabe der Gutachten durch die Versicherung an DEKRA, CarExpert, EUCON, HP Claim-Controlling, Control-Expert (und wie sie alle heißen) GENERELL untersagen würde?
Ich bin der Meinung, dass man damit nicht die Regulierung mangels Prüfungsmöglichkeit auf Grund fehlenden Fachpersonals in den Schadenabteilungen behindern würde. Schließlich gibt es alternativ genügend freie und wirklich unabhängige Sachverständige, die meiner Meinung nach die Arbeit von Berufskollegen besser einschätzen können als beispielesweise die für einen Hungerlohn befristet beschäftigen Praktikanten bei EUCON.
Mit diesen Gedankenanstoß wünsche ich allen ein schönes Wochenende!
Grüße aus Hennigsdorf
Mirko Schwäblein
Hallo Herr Schwäblein,
die pauschale Weitergabe von Gutachten an die oben genannten externen Organisationen ist aufgrund Verletzung des Datenschutzes schon immer rechtswidrig. Denn der Versicherer darf personenbezogene Daten – ohne Zustimmung des Geschädigten – nicht an Dritte weitergeben.
Das Ganze hat nur einen Haken: Die Geschädigten sowie die meisten Vertreter der Anwaltszunft gehen – warum auch immer – in der Regel nicht dagegen vor!
Aber auch der Sachverständige hat durchaus Möglichkeiten. Wenn ein Gutachten samt Kundendaten an einen direkten Konkurrenten weiter gegeben wird, liegt ein Wettberwerbsverstoß vor. Das Weiterreichen von Kundendaten an einen Mitbewerber ist treuwidrig und ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Geschäfts-/Gewerbebetrieb => Unterlassungsanspruch und Schadensersatz.
DEKRA, Carexpert und SSH sind nach eigener Aussage ja Sachverständigenorganistationen und auch flächendeckend vertreten, so dass diese „Kandidaten“ ohne weiteres der Kategorie „Konkurrenz“ zuzuordnen sind.
Einigen Versicherern scheint diese Problematik bewusst zu sein, da es Versicherer gibt, die im Rahmen der Schadensregulierung entsprechende Kürzungspamphlete – ohne nachvollziehbaren Ersteller – in Umlauf bringen.
Hallo Hunter!
Datenschutz ist das eine… Wie sieht es denn eigentlich mit dem Wettbewerbsrecht aus (bin kein Rechtsanwalt – ‚tschuldigung!) ?
Man stelle sich vor: Ein Geschädigter (Haftpflichtschadenopfer) wählt mich als freien Sachverständigen aus, um den Schaden einzuschätzen, und NICHT die DEKRA (!), welche als vermeidlich freie SV-Org. hier im Umkreis um die selbe Kundenklientel buhlt. Das von mir eingereichte Gutachten wird von der Versicherung mit allen personenbezogenen Daten zur „Prüfung“ an die DEKRA übergeben.
Da haben wir schon mal den viel beschriebenen Datenschutzverstoß!
Aber jetzt geht es weiter: Die DEKRA streicht in meinem Gutachten drin herum – das kennen wir bereits – aber sie legt auch einen Vorgang an und nimmt meinen Kunden in ihre Kundendatei auf. Regelmäßig wird mein Kunde jetzt mit Serienbriefen dieses Vereins bombardiert: „Ihr Auto muss demnächst zur HU… Das können sie bei uns machen..“… „Bremsen überprüft?“… „Scheinwerfer schon eingestellt?“… „Wintercheck gefällig?“… „Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag!“ u.s.w. es wird zielgerichtet abgeworben, denn Briefe schreiben ist nicht verboten.
Ist das nicht eine Abmahnung / Unterlassung wert? Wer ist denn wie schon mal dagegen vor gegangen? Gibt es Urteile, auf die man sich berufen könnte?
Grüße Mirko Schwäblein
…..wieso müssen die Versicherer die GA an externe Prüfer weitergeben. Gem. Zulassungsbestimmung der vvg müssen die doch Fachpersonal vorhalten. damit ist doch die Weitergabe sowieso nicht zulässig.