Und zur Adventszeit noch ein Urteil zur Wertminderung, dieses Mal aus Mölln.
Noch eine schöne Adventszeit wünscht Euch
Willi Wacker
Amtsgericht Mölln
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
– Kläger –
gegen
– Beklagter –
– Beklagte –
hat das Amtsgericht Mölln
durch die Richterin G.
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO
auf die bis zum 02.10.2007 eingereichten Schriftsätze
für Recht erkannt:
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 250 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinnsatz seit dem 07.06.2007 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
(unter Verzicht auf den Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)
Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz der merkantilen Wertminderung in der geltend gemachten Höhe aus § 7 StVG, § 3 PflVersG, §§ 249ff. BGB. In Sinne der §§ 249 ff. BGB stellt der durch den Unfall verursachte und auch trotz völliger Beseitigung aller technischen und ästhetischen Schäden nicht zu vermeidende sog.„merkantile Minderwert“ einen unmittelbaren Schaden dar, weil der „Unfallwagen“ durch den Unfall eine nicht mehr zu beseitigende Eigenschaft erlangt hat, die Wertbemessung dauernd negativ beeinfflusst und • somit einen objektivierbaren Schaden darstellt, auch wenn dieser evtl. erst später im Rahmen einer Verwertung spürbar wird. Insoweit ist allein eine abstrakte Betrachtungsweise maßgebend. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger, was von den Beklagten bestritten wird, den streitgegenständlichen PKW tatsächlich veräußert hat und; wie von ihm behauptet, er dabei einen auf die merkantile Wertminderung zurückzuführenden niedrigeren Kaufpreis erzielt hat. Soweit die Beklagten vortragen, im vorliegenden Fall sei entgegen der Einschätzung des vom Kläger in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens keine Wertminderung in der geltend gemachten Höhe eingetreten, da nur geschraubte Karosserieteile – die hintere linke Tür und die Radvollblende – ersetzt worden sind, kann dem nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt ein merkantiler Minderwert nicht ausschließlich dann vor, wenn ein erheblicher Eingriff in das Fahrzeuggefüge vorgenommen wurde. Vielmehr ist es genau umgekehrt: ein merkantiler Minderwert ist bei relativ neuen Fahrzeugen nur dann ausnahmsweise nicht anzunehmen, wenn von dem Unfall nur ein ohne weiteres auswechselbares Teil des Fahrzeuges betroffen war und insbesondere keine Schäden an Rahmen und Fahrgestell vorlagen. Die Beklagen haben selbst vorgetragen, dass durch den unfallbedingten Anstoß die Tür eingedrückt, gestaucht und verbogen wurde. Insoweit kann -unabhängig davon, ob es sich um ein gestauchtes oder ein geschraubtes Karosserieteil handelt – nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einem Schaden am Rahmen gekommen ist. Zudem ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass es sich um ein neues Kfz handelt bei denen unfallbedingte Wertminderungen eher auftreten als bei Kfz, die schon älter sind. Auch wäre – unabhängig davon, dass es sich um einen vergleichsweise geringen Schaden handelt – der Kläger im vorliegenden Fall gehalten, einem potentiellen Käufer die verursachten Schäden zu offenbaren. Dies allein wirkt sich nach der Lebenserfahrung so aus, dass ein potentielle.Käufer nach dieser Offenbarung gewillt ist, weniger zu zahlen. Deshalb ist auch nur bei Schäden, bei denen für jeden Laien zweifelsfrei erkennbar ist, dass der Unfall keine weiteren verdeckten Schäden verursacht haben kann, kein merkantiler Minderwert anzunehmen. Diese Bagatellschadensgrenze wurde vorliegend überschritten.
Dementsprechend war hier die Wertminderung von 250 Euro neben den Reparaturkosten in den von den Beklagten zu erstattenden Gesamtschaden mit aufzunehmen.
Die Höhe des geltend gemachten merkantilen Minderwerts ist nach der nach § 287 ZPO vorzunehmenden und sich an den Ausführungen des Privatgutachtens orientierenden Schätzung nicht zu beanstanden. Der Zinsanspruch ergibt §§ 280, 286, 288 BGB da sich die Beklagten mit Ablauf der ihnen im Schreiben, vom 30.05.2007 bis zum 06.06.2007 gesetzten Frist in Verzug befanden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 2, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 713 ZPO.
So die Richterin des Amtsgerichtes Mölln.
Zitat:
„Deshalb ist auch nur bei Schäden, bei denen für jeden Laien zweifelsfrei erkennbar ist, dass der Unfall keine weiteren verdeckten Schäden verursacht haben kann, ein merkantiler Minderwert anzunehmen.“
Hab ich da was falsch verstanden??
Fundstück der Woche
MfG Badguy