AG Mönchengladbach verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers.-AG zur Erstattung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 7.1.2013 – 3 C 560/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenanfang geht es schon gut los. Wir stellen Euch ein hanebüchenes „Angemessenheitsurteil“ zum Sachverständigenhonorar aus Mönchengladbach gegen die HUK-COBURG vor. Die Fahrtkosten wurden nicht erstattet, obwohl die geschätzte Entfernung von Nettetal nach Viersen ca 15 – 18 km beträgt. Begründung des Gerichts würde darauf hinzielen, dass der Geschädigte immer am Ort des Unfalls bzw. des Standes des verunfallten Fahrzeugs einen Gutachter beauftragen müsste. Diese Auffassung geht zu weit. In städtischen Gebieten dürfte es zulässig sein, im Umkreis von ca. 25 Kilometern einen Sachverständigen seiner Wahl zu beauftragen. In ländlichen Gebieten dürfte der Umkreis sogar noch weiter zu ziehen sein.  Es handelt sich daher unserer Meinung nach wieder um eine typische Willkürbegründung – völlig vorbei an § 249 BGB, durch die der Geschädigte um Schadensersatz geprellt wurde und ihm darüber hinaus noch ein Anteil der Verfahrenskosten von 56% „aufgebrummt“ wurde. Die Kostenverteilung halten wir auch nicht für schlüssig. Bei einem Streitwert von  76,59 € und Zuspruch von  53,98 € eine Kostenlast von 56% zu bestimmen, ist nicht nachvollziehbar. Daran ändert auch die vom Gericht vorgenommene Begründung der Kostenverteilung nichts. Im Angesicht des BGH-Urteils VI ZR 67/06 und der sonstigen – bis zur Verkündung dieses Urteils – bekannten BGH-Rechtssprechung zu den Sachverständigenkosten handelt es sich um eine unglaubliche Entscheidung, die wir Euch allerdings nicht vorenthalten wollten.  Nach dem neuen BGH-Urteil vom 11.2.2014 –VI ZR 225/13 –  auf alle Fälle ein absolutes No-Go für zukünftige Fälle. Ebenso hätte es nicht zu einem Freistellungsurteil kommen dürfen. Durch die ernsthafte und endgültige Weigerung der Beklagten wandelte sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. Wir freuen uns über jeden sachlichen Kommentar.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

3 C 560/11

Amtsgericht Mönchengladbach

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin,

gegen

den HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG, vertr. d. d. Vorstand Herrn Dr, Wolfgang Weiler, Willi-Becker-Allee 11, 40202 Düsseldorf,

Beklagten,

hat das Amtsgericht Mönchengladbach
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 07.01.2013

durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von weiteren Kosten des Sachverständigen in Höhe von 53,98 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2011 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 44 % und der Klägerin zu 56 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung von weiteren Kosten des Sachverständigen in Höhe von 53,98 EUR als Schadensersatz aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom xx.07.2011 gegen 16:00 Uhr auf der Myllendonker Straße in Mönchengladbach. Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die Unfallfolgen ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Sie streiten darüber, ob die Kosten für das eingeholte Schadensgutachten des Sachverständigen … vom 15.07.2011 in voller Höhe zu erstatten ist. Die Beklagte hat auf die in Rechnung gestellten Kosten des Sachverständigen von brutto 397,59 EUR einen Betrag von 321,00 EUR gezahlt. Die Klägerin macht den Differenzbetrag mit der Klage geltend.

Ein Anspruch der Klägerin auf weiteren Schadenersatz besteht nur in Höhe von 53,98 EUR.

Die Einwendungen der Beklagten gegen einen Anspruch dem Grunde nach greifen nicht durch. Der Anspruch ist der Klägerin wirksam rückabgetreten worden.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Inhalt der Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB ist, dass der Besitzer bei Erwerb des Besitzes Eigenbesitz begründete, dabei unbedingtes Eigentum erwarb und es während der Besitzzeit behielt (Palandt- Bassenge, BGB, 71. Aufl., § 1006 Rn 4). Unstreitig hatte die Klägerin Besitz am Kfz erworben.

Die Beklagte ist passivlegitimiert, jedenfalls kann sie sich nicht darauf berufen, dass die HUK24 AG und nicht sie die Versicherung des Unfallbeteiligten war. Eine derartige Berufung wäre wegen Rechtsmissbrauchs unerheblich. Die Beklagte hat dem Vortrag nicht widersprochen, dass die HUK24 AG und sie demselben Unternehmen gehören. Sie hat selbst vorgetragen, dass sie die 321,00 EUR gezahlt habe. Zwar enthielten die vorgelegten Schriftstücke der Beklagten jeweils den Zusatz „Im Auftrag und in Vertretung der HUK24 AG“. Jedoch hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass die Beklagte in dem vorliegenden Schadenfall Fragebögen versendet hat, die keinen entsprechenden Zusatz aufweisen und lediglich unter dem Rubrum „HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG“ versandt wurden. Da hiernach davon auszugehen ist, dass die Beklagte der Klägerin gegenüber unter diesen Namen aufgetreten ist, kann sie sich nicht darauf berufen, dass an ihrer Stelle ein anderes Unternehmen passivlegitimiert sei.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf die geltend gemachten weiteren Gutachterkosten, soweit diese gemäß § 249 BGB erforderlich waren. Hierfür trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast. Das Gericht geht von folgenden Grundsätzen gemäß der bereits von den Parteien zitierten Entscheidung des BGH aus:

Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144). Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH a.a.O.). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH a.a.O.). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH a.a.O.).

Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das Gericht zunächst Bedenken gegen die Annahme geäußert, es würde eine ausreichende Schätzungsgrundlage für die Bestimmung der erforderlichen Sachverständigenkosten bestehen. Es hält jedoch nach erneuter Prüfung eine ausreichende Grundlage gemäß § 287 ZPO für eine Schätzung der erforderlichen Kosten für gegeben. Zwar lassen weder die „Empfehlung für Kfz-Sachverständigenhonorare“, noch die „BVSK-Honorarbefragung 2008/2009″ noch das „Gesprächsergebnis BVSK—HUK-Coburg/Bruderhilfe“ erkennen, auf welcher Tatsachenbasis die Beträge zustande gekommen sind. Jedoch handelt es sich bei den Befragungen um die Zusammenstellung der ermittelten Kosten für die Schadensbegutachtung.

Die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten kann anhand einer dieser Zusammenstellung beurteilt werden. Hierbei ist die Aufstellung des „Verbandes freier Kraftfahrzeug-Sachverständiger e.V.“, nämlich die „Empfehlung für Kfz-Sachverständigenhonorare“ mit dem Stand vom 01.04.2011 am besten geeignet, weil diese Aufstellung detailreicher ist. Sie weist nämlich gesondert die üblichen Nebenkosten aus. Diese werden zwar in dem „Gesprächsergebnis BVSK—HUK-Coburg/Bruderhilfe“ auch berücksichtigt, jedoch nicht gesondert ausgewiesen, so dass nicht deutlich ist, welche Nebenkosten in welcher Höhe Eingang in den Gesamtbetrag gefunden haben. Die „BVSK-Honorarbefragung 2008/2009″ ist als Grundlage einer Schätzung nicht geeignet, weil sie unklar ist. Diese Tabelle ist jedenfalls erläuterungsbedürftig, da innerhalb der Spalte „HB III“ Werte angegeben sind, die zwischen 40 % und 50 % der BSVK-Mitglieder berechnen, diese Werte in der Spitze aber höher sind als die Werte in der Spalte „HB II“, deren jeweiliger Betrag von 90 % der Mitglieder des BVSK unterschritten wird.

Unter Heranziehung der „Empfehlung für Kfz-Sachverständigenhonorare“ mit dem Stand vom 01.04.2011 sind die vom Sachverständigen … vorliegend geltend gemachten Kosten nicht zu beanstanden. Unter Beachtung der Schadenshöhe sind nach der Tabelle Gutachterkosten von netto 231,00 bis 292,00 EUR als erforderlich anzusehen. Der Sachverständige hat vorliegend 262,00 EUR abgerechnet, das entspricht der Hälfte der genannten Spanne und ist deshalb mangels anderer bekannter Umstände für die Bewertung der Leistung nicht zu beanstanden. Die Kosten für Lichtbilder, Kopien und die Porto- bzw. Telefonkosten sind in der Tabelle niedriger als die Kosten, die der Sachverständige … vorliegend angesetzt hat. Die Kosten sind daher mangels Kenntnis anderer zu berücksichtigender Umstände nicht zu beanstanden. Gegen die Anzahl der in Rechnung gestellten Lichtbilder und Kopien hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben. Die in Rechnung gestellten Kosten von netto 262,00 EUR, 21,96 EUR, 9,00 EUR und 22,15 EUR sind hiernach erforderlich im Sinne des § 249 BGB.

Demgegenüber sind die in Rechnung gestellten Fahrtkosten nicht erforderlich im Sinne der genannten Vorschrift. Diese vom Sachverständigen … angesetzten Fahrtkosten sind nicht zu erstatten, da insoweit ein Verstoß der Klägerin gegen § 254 BGB vorliegt. Die Klägerin hat nichts dazu vorgetragen, weshalb angesichts des Standortes des Fahrzeugs nicht ein Sachverständiger aus Viersen beauftragt wurde. Das beschädigte Fahrzeug befand sich in Viersen und hätte dort von einem örtlichen Sachverständigen begutachtet werden können. Der Sachverständige … reiste demgegenüber aus Nettetal an. Der Umstand, dass möglicherweise auch ein Sachverständiger aus Viersen Fahrtkosten hätte berechnen dürfen, ist unerheblich. Denn diese Konstellation ist nicht gegeben, es kann zudem nicht irgendeine Entfernung unterstellt werden. Eine Fahrtkostenpauschale stellt nicht unabhängig von den konkreten Gegebenheiten erforderliche Kosten im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB dar.

Mithin steht der Klägerin noch ein Schadensersatzbetrag von 53,98 EUR zu (262,00 +21,96+9,00+22,15+ 19 % – 321,00).

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung hinsichtlich der Zinsen hieraus aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß den §§ 280, 286, 288 BGB. Die Beklagte befindet sich aufgrund der Fristsetzung zum 29.07.2011 im Schreiben vorn 15.07.2011 seit dem 30.07.2011 in Verzug.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Freistellung hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten. Ein Anspruch hinsichtlich der als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist nicht schlüssig dargetan. Denn die vorgerichtliche Tätigkeit ist unstreitig bereits über einen Gegenstandswert, der die gesamten Sachverständigenkosten beinhaltete, abgerechnet worden, wobei die Beklagte hierauf einen Betrag gezahlt hat. Hinsichtlich derselben Schadensposition kann nicht doppelt abgerechnet werden, gegebenenfalls wäre von einem Gesamtgegenstandswert der gezahlte Betrag abzuziehen. Der Umstand, dass nunmehr wegen eines Teils der Sachverständigenkosten geklagt wird, bedeutet nicht, dass deswegen die Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich doppelt tätig geworden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Bei der Kostenentscheidung ist neben dem teilweisen Obsiegen der Klägerin hinsichtlich der Hauptforderung auch die Abweisung der Klage hinsichtlich der Nebenforderung zu berücksichtigen, da die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Zwar hat die Zuvielforderung keine zusätzlichen Kosten verursacht, jedoch ist sie nicht verhältnismäßig geringfügig. Sie macht vielmehr 61 % der Hauptforderung aus.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts. In der vorliegend maßgeblichen Frage der Heranziehung einer Schätzungsgrundlage gemäß § 287 ZPO wird nicht von den Kriterien abgewichen, die vom BGH aufgestellt worden sind.

Streitwert: 76,59 EUR.

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6 Antworten zu AG Mönchengladbach verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers.-AG zur Erstattung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 7.1.2013 – 3 C 560/11 -.

  1. Vaumann sagt:

    Ich warne davor,solchen Schrott hier einzustellen,denn es wird trotz der VI ZR 225/13 noch genügend Nachahmer geben!

  2. Werner Hülsken sagt:

    @ Vaumann

    Willi Wacker hatte bereits im Vorwort darauf hingewiesen, dass Nachahmer gewarnt sind. Mehr als das im Vorwort zu tun, kann man nicht. jeder Sachverständige, jeder Richter und jeder vernünftige Anwalt wird feststellen, dass die Begründung des AG MG einfach schlicht falsch ist.

    Auch wenn das Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – für die Sachverständigen positiv ist, ist die Versicherungswirtschaft und ein Sachverständigenverband dabei, dieses Urteil madig zu machen. Auch wenn mal ein positives Urteil ergeht, wird trotzdem noch Schrott produziert.

    Ich glaube, dass der Lerneffekt durch solch falsche Urteile wie das Urteil des AG MG größer ist, wenn das Urteil dargestellt und die Fehler angegeben werden als wenn man das Urteil ganz verschweigt.

    Grüße aus Sachsen-Anhalt

  3. Johannes K. sagt:

    Die Kritik an diesem Urteil halte ich nicht durchgängig für berechtigt. Natürlich ist die Erstattung von Fahrtkosten sowohl zeit- wie wegeabhängig auch eine zu berücksichtigende Schadenersatzposition.
    Wenn aber dazu nichts Entscheidungserhebliches vorgetragen wird, ist die Fehlbeurteilung fast schon vorprogrammiert.

    „Die Klägerin hat nichts dazu vorgetragen, weshalb angesichts des Standortes des Fahrzeugs nicht ein Sachverständiger aus Viersen beauftragt wurde. Das beschädigte Fahrzeug befand sich in Viersen und hätte dort von einem örtlichen Sachverständigen begutachtet werden können.“

    Vielleicht gab es Viersen auch keinen dem Kläger bekannten qualifizierten und versicherungsunabhängigen Sachverständigen.- Aber wenn das Thema schon auf dem Tisch war, dann gab es sicher auch eine Erklärung dafür, warum der Kläger für die Unfallschadenbegutachtung gerade einen Sachverständigen aus Nettetal ausgewählt hat.

    Bei uns am Ort gibt es 4 oder 5 Personen, die sich auch mit Unfallschadengutachten ihr Geld verdienen möchten, einige DEKRA-Sachverständige, einen SSH -Sachverständigen und 2 BVSK-Sachverständige, die auch mit Versicherungen zusammenarbeiten. Da kommt es schon einmal vor, dass der Geschädigte kaum noch auf einen qualifizierten, berufserfahrenen und versicherungsunabhängigen Sachverständigen zurückgreifen kann. Ich möchte nicht glauben, dass ihm angesichts einer solchen Situation hieraus ein Auswahlverschulden angelastet werden könnte, weil er auf diesen Anbieterkreis nicht zurückgegriffen hat.

    Mit freundlichen Grüßen

    Johannes K.

  4. Vaumann sagt:

    Ich kenne Richter die bei der HUK Verträge haben und die danach gieren,solchen Unsinn in nicht berufungsfähige Entscheidungen zu übernehmen und damit die Klagen rechtskräftig durch Unrechtsurteile abzuweisen.
    Macht nur schön weiter so.Bei der HUK lachen die sich schon schief und krumm!

  5. Hugo sagt:

    @Vaumann

    Ich kenne Richter, die haben keinen Bock mehr drauf, dass ihr Schrotturteil bei Captain HUK zerlegt wird. Schon gar nicht für die HUK.

    Das gegenständliche Urteil ist ein typisches Beispiel dafür, wie man es nicht machen sollte. Jede Menge Unsinn verzapfen und dann noch glauben, man komme ungeschoren davon, nur weil das Urteil nicht berufungsfähig ist?
    Ich denke, die öffentliche Diskussion über einen bestimmten Teil der Richterschaft macht schon Sinn. Rechtsmissbrauch oder Rechtsbeugung muss öffentlich gemacht werden. Urteile wie dieses zurückzuhalten fördert nur die weitere Ausbreitung des Sumpfes. Denn eines ist klar. Wenn die Urteile bei Captain HUK nicht veröffentlicht werden, dann krabbeln sie an anderer Stelle an die Oberfläche. Dort aber in Begleitung von ordentlich Versicherungs Tam Tam, analog LG Saarbrücken.

    Wie sollte man dagegen anstinken außer durch eine breite Diskussion dieser Fehlurteile?

    Außerdem müssen Kläger wissen, was sie an den jeweiligen Gerichten erwartet bzw. wie man sich dagegen wehren kann. Im Falle des AG Mönchengladbach Abt. 3 z.B. durch eine Sammelklage, um über die Berufungsschwelle zu kommen. Entweder kommt die Richterin irgendwann in die Spur oder es geht eben in eine neue Runde.

    Wer den Müll entsprechender Gerichte nicht kennt, der läuft ganz schnell in eine aufgestellte Falle.

    „Bei der HUK lachen die sich schon schief und krumm!“

    Nach meinen Informationen hält sich die Freude bei der HUK über Captain HUK inzwischen in sehr engen Grenzen. Bei den meisten „Proleten“ sei das Lachen verstummt, wie man so hört. Es macht auch bestimmt keinen Spaß, wenn man täglich von allen Seiten mit Captain HUK bombardiert wird bzw. wenn man sich permanent mit mehreren tausend verlorenen Honorarprozessen auseinandersetzen muss.

    Lachen in Zusammenhang mit einem Anfall von aufkeimenden Wahnsinn sollte man nicht unbedingt als freudiges Ereignis interpretieren? Auch nicht, wenn sich der Mitarbeiter dabei auf dem Boden wälzt.

    Ich denke, bei mehreren tausend positiven Entscheidungen, die hier geboten werden, kann man es sich durchaus leisten, gelegentlich den Bodensatz richterlicher Unfähigkeit darzustellen. Als abschreckendes Beispiel sozusagen für diejenigen, die es auch versuchen wollen.

  6. virus sagt:

    Liebe Anwälte Innen,
    warum nur beantragt ihr nach § 511 ZPO Absatz 4, Satz 1 und 2 nicht grundsätzlich die Zulassung der Berufung. Spätestens nach dem BGH-Urteil vom 11.2.2014 -VI ZR 225/13 kommt doch daran kein Richter Innen mehr vorbei. So manches „Schrott-Urteil“ ließe sich sodann sofort vermeiden. So meine Erfahrung schon vor 10 Jahren.

    § 511
    Statthaftigkeit der Berufung

    (1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

    (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
    1. der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
    2. das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

    (3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

    (4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
    1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
    2. die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.

    Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

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