AG Mönchengladbach-Rheydt entscheidet zu den Stundensätzen bei fiktiver Schadenbsabrechnung und spricht UPE-zuschläge zu mit Urteil vom 14.4.2010 – 11 C 611/09 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

damit ihr über die nun bald kommenden Pfingstfeiertage ausreichend Lektüre habt, gebe ich Euch nachstehend ein zwar etwas älteres, dafür aber nicht uninteressanteres Urteil aus Nordrhein-Westfalen bekannt. Es behandelt die fiktive Schadensabrechnung. Zu bemerken ist, dass das Urteil kurz nach dem sog. VW-Urteil des BGH erging.  Kurios ist dabei, dass  die Lohnkosten der Markenwerkstatt zwar nicht zu gesprochen wurden, dafür aber die Ersatzteilpreisaufschläge. Auch die Rechtsanwaltsgebühr von 1,8 erfolgte ohne jegliche Begründung. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

Verkündet am 14.04.2010

Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

Indem Rechtsstreit

gegen

die VHV Allg. Versicherung AG, ges. vertr. d. Vorstand, Constantinstr, 90, 30177 Hannover

Beklagte,

hat das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt
auf die mündliche Verhandlung vom 02.03.2010
durch die Richterin …

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger172,22 € nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 23.07.2009 sowie Nebenforderungen in Höhe von 59,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 23.07.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 76 % und die Beklagte zu 24 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 313 Abs. 1 S. 1, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall in Höhe von 172,22 € gemäß §§7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 VVG.

1.
Der Versicherungsnehmer der Beklagten haftet für den unfallsursächlichen Schaden unstreitig dem Grunde nach. Gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG haftet die Beklagte im gleichen Maße wie der Kfz-Halter.

2.
Mithin ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den aus der Beschädigung des Kfz entstandenen Schaden gemäß §§ 10 ff. StVG i.V.m. § 249 ff. BGB zu ersetzen.

Dieser Schaden beträgt vorliegend insgesamt 3.508,23 € (3.335,75 € + 169,10 € +  3,38 €). Da die Beklagte hierauf bereits 3.336,01 € gezahlt hat, war dem Kläger noch ein Betrag von 172,22 € zuzusprechen.

Im Einzelnen:

a)
Der Kläger ist berechtigt, eine fiktive Schadensabrechnung vorzunehmen. Dem Geschädigten steht aufgrund seiner Dispositionsfreiheit bei der Abrechnung reiner Sachschäden im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eine fiktive Schadensabrechnung zu (BGH in NJW 1989, 3009; BGH in NJW 1997, 520).

b)
Der Kläger kann gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB jedoch nur den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Insbesondere ist er gemäß § 254 Abs. 2 s. 1 BGB zur Schadensminderung verpflichtet. Vorliegend hat der Kläger teilweise gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, weil er die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt hat.

Die gebotene differenzierende Betrachtungsweise ergibt im vorliegenden Fall, dass der Kläger sich auf die Preise der Fachwerkstatt der Firma S. verweisen lassen musste. Danach ergibt sich ein Anspruch in Höhe von 3.335,75 € (vgl. nachfolgend aa). Darüber hinaus stehen dem Kläger weitere Beträge in Höhe von 169,10 € (UPE-Aufschlag) sowie 3,38 € (2 % Kleinersatzteilaufschlag hierauf) zu (vgl. bb)). Dagegen ist der Kläger nicht berechtigt, weitere Aufschläge vorzunehmen (vgl. unter cc).

aa)
Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es dem Geschädigten im Rahmen seiher Schadensminderungspflicht bei der fiktiven Schadensabrechnung zumutbar ist, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundehen Fachwertstatt verweisen zu lassen, ist umstritten. Das Gericht schließt sich der differenzierenden Betrachtungsweise des Bundesgerichtshofes (Urteil v. 20.10.2009 in VersR 2010, 225 – sog. VW-Urteil des BGH) an.

Die Zumutbarkeit für den Geschädigten setzt eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur voraus. Der Schädiger muss demnach nachweisen, dass eine Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Die Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass eine Reparatur bei der Firma S. technisch gleichwertig ist. Sie hat unwidersprochen ausgeführt, dass es sich um eine Werkstatt der Eurogarant-Gruppe handelt. Weiterhin hat sie ausführlich dargelegt, dass der Betrieb personell und technisch so ausgestattet ist, dass die Reparatur mit gleicher Qualität wie in einer BMW-Fachwerkstatt ausgeführt wird. Die Werkstatt verfügt über die gleiche Ausstattung wie eine BMW-Fachwerkstatt. Dem hat der Kläger nicht widersprochen. Weiterhin ergibt sich aus der Anlage K5, dass die Werkstatt zertifiziert DlN ISO 9001 2000 ist. Ebenfalls unstreitig bekommen die Kunden 3 Jahre Garantie. Der Betrieb ist ein Meisterbetrieb. Es werden Originalersatzteile des Fahrzeugherstellers verwendet. Demgegenüber ist es nicht entscheidend, ob der Betrieb von der Dekra kontrolliert wird – was der Kläger bestreitet. Aufgrund der substantiierten Darlegungen des Beklagten wäre es im Übrigen am Kläger gewesen über das pauschale Anzweifeln der technischen Gleichwertigkeit hinaus konkretere Angaben zu machen.

Steht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die Gleichwertigkeit der Reparatur zu einem günstigeren Preis fest, kann es für den Geschädigten im Einzerfall dennoch unzumutbar sein, eine Reparaturmöglichkeit dieser Werkstatt in Anspruch zu nehmen. Dies ist dann etwa dann der Fall, wenn das Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist oder wenn es regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet wurde. Der Kläger hat keine erheblichen Umstände vorgetragen, nach denen ihm eine Reparatur seines über neun Jahre alten Kfz außerhalb einer markengebundenen Werkstatt unzumutbar ist.

Maßgeblich sind die Preise der Firma S. im Juli 2009, die der Beklagte als das kostengünstigste Angebot als Abrechnung Nr. 2 mit dem Schriftsatz vom 23.03.2010 vorgelegt hat. Danach ergibt sich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 3.335,75 €. Relevanter Zeitpunkt für die Schadensbemessung ist der Zeitpunkt, in dem dem Geschädigten das volle wirtschaftliche Äquivalent für das beschädigte Recht zufließt (BGH NJW 2007, 67, 69; MüKo § 249 Rn. 302). Dies ist der Zeitpunkt der Erfüllung der Schadensersatzpflicht. Dies war vorliegend der 24.07.2009, da zu diesem Zeitpunkt der Scheck zuging und die Beklagte ihre Schadensersatzpflicht erfüllt hat. Dem Kläger war keine weitere Prüffrist einzuräumen, die dazu geführt hätte, dass spätere Preiserhöhungen zu berücksichtigen sind.

bb)
Allerdings steht dem Kläger ein Aufschlag in Höhe von 10 % auf die unverbindlichen Preisempfehlungen bezüglich der Ersatzteile zu. Dies sind ausgehend von dem Angebot der Firma S. 169,10 €. Auch bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis kann der Geschädigte einen Aufschlag in Höhe von 10 % auf die Ersatzteilpreise verlangen, wenn und soweit eine derartiger Aufschlag regional üblich ist (OLG Düsseldorf in NJW 2008, 3366). Bei derartigen Aufschlägen handelt es sich um branchenüblich erhobene Zuschläge, die aufgrund der Lagerhaltung von Ersatzteilen auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzteilherstellers aufgeschlagen werden. Damit soll u.a. der Aufwand abgegolten werden, der mit der ständigen Vorhaltung von Originalersatzteilen verbunden ist. Es ist gerichtsbekannt, dass derartige Aufschläge in der hiesigen Region üblich sind, auch wenn die Firma S. diese ihrem Angebot nicht zugrundegelegt hat.

Weiterhin ist auch der von der Firma S. vorgenommene Aufschlag für Kleinersatzteile in Höhe von 2 % auf den dann entstehenden Gesamtersatzteilbetrag von 1.860,06 € vorzunehmen. Dies ergibt einen weiteren dem Kläger zustehenden Differenzbetrag von 3,38 €.

cc)
Dagegen ist der Kläger nicht berechtigt, weitere Aufschläge vorzunehmen. Dies gilt für den Unterbodenschutz und die Hohlraumversiegelung. Die Firma S. berücksichtigt diese Nebenkosten pauschal mit 30,00 €. Der Kläger ist auf diesen Preis zu verweisen.

II.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung weiterer außergerichtlicher Anwaltskosten gemäß §§ 280, 286 BGB, jedoch nur in Höhe von 69,98 €. Es war gemäß § 15 RVG einheitlich abzurechnen. Außergerichtlich ergab sich damit eine Gesamtforderung von 4.110,46 €, die als Streitwert zugrunde zu legen war. Ausgehend von einer 1,8 Geschäftsgebühr (491,40 €), einer Kostenpauschale von 20,00 € und der Mehrwertsteuer von 19 % (97,17 €) ergibt sich ein Anspruch in Höhe von 608,67 €. Da die Beklagte unstreitig hierauf bereits 548,59 € gezahlt hat, waren noch 59,98 € zuzusprechen.

III.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: 731,30 €

Und nun bitte Eure Anmerkungen zum Urteil des AG Mönchengladbach-Rheydt.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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  1. virus sagt:

    „b)
    Der Kläger kann gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB jedoch nur den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Insbesondere ist er gemäß § 254 Abs. 2 s. 1 BGB zur Schadensminderung verpflichtet. Vorliegend hat der Kläger teilweise gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, weil er die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt hat.“

    … ja, gehts noch? Laut BGH hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf die Erstattung der Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt, erst wenn …

    § 254 regelt doch – nur – den Anspruch auf Schadensersatz im Bezug auf eine mögliche Mitschuld des Geschädigten an der Entstehung des Schadens.

    Zu Satz 2:
    Die Beauftragung eines Gutachters zur Beweissicherung des Schadens und zur Höhe der zu erwartenden Reparaturkosten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist gängige Praxis und dem Schädiger insbesondere in Vertretung seines Versicherers durchaus geläufig. So langsam beschleicht mich daher der Verdacht, dass Richter/innen selbst mitunter nicht so richtig verstehen, was sie uns unter Verwendung von Textbausteinen ihrer Kollegen/innen als Rechtsprechung IM NAMEN DES VOLKES so alles „verkaufen“.

    § 254
    Mitverschulden

    (1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

    (2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

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