Mit Urteil vom 10.09.2010 (15 C 90/10) hat das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt die HUK Coburg Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 379,97 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 379,97 € gemäß den §§ 7 Abs. 1,17 StVG. 115 Abs. 1 Nr 1 VVG, 1 PflichtVG zu, denn die als Schadensersatz geltend gemachten Mietwagenkosten waren insoweit über den bereits bezahlten Betrag hinaus im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB erforderlich.
Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach in Folge des Unfallereignisses ist zwischen den Parteien unstreitig.
Zu den unfallbedingten materiellen Schäden gehören dabei auch die Kosten, welche dem Geschädigten dadurch entstehen, dass er während der unfallbedingten fehlenden Verfügungsmöglichkeit über sein Kraftfahrzeug gehalten ist, ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Die Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs steht zwischen den Parteien außer Streit. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Geschädigten ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung gestanden hat.
Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte grundsätzlich als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az. VI ZR 7/09, zitiert nach Juris, Rn. 8; BGH, NJW-RR 2010, 679) Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich und zeitlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (BGH, Urteil vom 14.10.2008: Az. VI ZR 308/07, zitiert nach Juris, Rn. 9).
Nicht zu beanstanden ist dabei insbesondere, wenn sich der Geschädigte bei der Anmietung eines Mietwagens für den Normaltarif entscheidet (vgl. BGH NJW 2006, 1676; Palandt/Heinrichs BGB § 249 Randnr 31).
Die höheren Sätze des von den Kfz.-Vermietern ohne Gegenmacht einseitig festgesetzten Unfall- und Ersatztarifs sind dabei nur zu ersetzen, soweit spezifisch im Normaltarif nicht berücksichtigte Leistungen bei der Vermietung an den Geschädigten einen Zuschlag rechtfertigen (vgl. BGH NJW 07, 1123).
Soweit ein Geschädigter im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Unfallersatztarifes keine Vergleichsangebote eingeholt hat, ist der erforderliche Aufwand gemäß § 287 ZPO zu schätzen (LG Hof NJOZ 08, S.2806, 2808). Anknüpfungspunkt für die so gebotene Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten ist dabei ebenfalls der „Normaltarif“, also regelmäßig ein Tarif, der für den Selbstanmieter Anwendung findet und der unter den marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (vgl. BGH NJW 06, S 2106; BGH NJW 08, S 2910). Der unfallbedingten Sondersituation kann dabei durch einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif Rechnung getragen werden (vgl. BGH VersR 10, S. 683, 684 und BGH NJW-RR 2010, 679).
Die Klägerin macht vorliegend den Normaltarif nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 mit einem Zuschlag in Höhe von 20 % auf den Normaltarif zur Abgeltung der unfallbedingten Mehrkosten bei der Anmietung ihres Ersatzfahrzeugs geltend. Diese Vorgehensweise ist vorliegend nicht zu beanstanden.
Den als „Normaltarif“ bezeichneten Mietpreis durfte die Klägerin insoweit im Rahmen des Schadens anhand des Mietpreisspiegels von Eurotax Schwacke für das Jahr 2006 orientiert beziffern, da es sich dabei um eine für das Gericht für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO zulässige Grundlage handelte.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 eine geeignete Grundlage für die Ermittlung eines „Normaltarifs“, welcher sodann die Grundlage für die Ermittlung des ersatzfähigen Mietwagenkostenschadens darstellt. So ist die Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 für die Ermittlung eines Normaltarifs im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO von der überwiegenden Rechtsprechung bislang nicht beanstandet worden (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az. VI ZR 7/09, Rn. 8 f; BGH, NJW-RR 2010, 679, 680; BGH, VersR2008, 699. OLG Karlsruhe, VersR2008, 92; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.03.2008, Az. 1 U 17/08, Rn. 34 ff., OLG Stuttgart VersR 2009, 1680; OLG Köln, Beschluss vom 12.05.2009, Az. 11 U 219/08; LG Mönchengladbach, Urteil vom 23.03.2010, Az. 5 S 101/09, Rn. 15; LG Mönchengladbach, Urteil vom 20.01.2009, Az 5 S 110/08, Rn. 21; LG Mönchengladbach, Urteil vom 13.01.2009. Az. 5 S 81/08, Rn. 14; LG Mönchengladbach, Urteil vom 14.10.2008, Az. 5 S 64/08; alle zitiert nach Juris). Dabei verkennt das erkennende Gericht nicht, dass die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwögungen festgesetzt werden und wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben dürfen. Hierzu hat der BGH wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, NJW 2008, 1519, 1520; BGH, NJW 2008, 2910, 2911; BGH, NJW 2009, 58).
Einwendungen gegen den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006. die diesen Erfordernissen gerecht werden, hat die Beklagte nicht vorgebracht, so dass insoweit auch kein Sachverständigengutachten einzuholen war. Die Beklagte verweist darauf, dass der auf der Studie des Fraunhofer Instituts basierende „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2009“ eine weitaus tragfähigere und geeignetere Schatzungsgrundlage als die Schwacke-Liste sei. Zwar liegen die Durchschnittspreise der Tarife dieser Studie unter den sich aus der Schwacke-Liste errechnenden Normaltarifen. Das erkennende Gericht hat ferner berücksichtigt, dass die Ergebnisse der Fraunhofer-Studie auf einer anonymen Befragung beruhen, während der Schwacke-Mietpreisspiegel aufgrund einer Selbstauskunft der Vermieter in Kenntnis dessen zustande gekommen ist, dass die Angaben zur Grundlage einer Marktuntersuchung gemacht werden. Das Gericht hat zudem mit einbezogen, dass bei der Ermittlung durch Schwacke Angaben von Mietwagenorganisationen einfließen, die nicht unmittelbar von den Vermietern selbst stammen. Dennoch ist der Studie des Fraunhofer Instituts gegenüber dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 in ihrer Eigenschaft als Schätzgrundlage nicht der Vorzug zu geben (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 12.05.2009, Az. 11 U 219/08).
Denn Grundlage des vom Fraunhofer Instituts erstellten Marktpreisspiegels ist eine Erhebung von Daten über Telefon und Internet. Ermittelt sind die Preise auf der Grundlage einer einwöchigen Vorbuchungsfrist. Zudem ist die Recherche auf eine zweistellige Zuordnung von Postleitzahlen bezogen. Vor allem aber beruht die Datenbasis ganz überwiegend auf den Internetangeboten von nur sechs bundesweit und weltweit tätigen Vermietungsunternehmen. Auch der Bundesgerichtshof hat in einer neueren Entscheidung ausgeführt, dass es sich bei Internetangeboten um einen Sondermarkt handelt, der gerade nicht ohne Weiteres mit den „Allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt“ vergleichbar sein muss (BGH, VersR 2010, S. 683 [685]). Dem Vorteil der Anonymitat der Anfragen bei der Erhebung des Fraunhofer Instituts stehen daher der deutlich geringere Umfang und die Art der Datenerfassung im Vergleich zu den Erhebungen von Schwacke gegenüber. Auch spricht insoweit der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof gebilligte Ansatz des Moduswertes (Preis der jemanden bei der Erkundigung am häufigsten genannt wird) gegen die Eignung der Fraunhofer Studio, da dort nur das arithmetische Mittel angegeben wird. Das arithmetische Mittel ist jedoch gerade kein Preis im Sinne dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH Urteil vom 20.10.09 – VI ZR 53/09 -). Bei einer Gesamtbetrachtung kann daher die Fraunhofer-Studie die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels nicht durchgreifend in Zweifel ziehen (OLG Köln, Beschluss vom 12.05.2009, Az. 11 U 219/08; ebenso OLG Köln NZV 2009, 447).
Aus den vorgenannten Gründen ist daher auch keine Kombination der beiden Preislisten nach Schwacke und Fraunhofer geboten, der zu Folge etwa das Mittel der jeweiligen Angaben anzusetzen wäre. Denn die unbestrittenen individuellen Nachteile, die den jeweiligen Zahlwerken anhaften, lassen sich auch nicht dadurch aufheben, dass man aus beiden Werken einen Mittelwert bildet (vgl. LG Siegen Urteil vom 17.11.2009 AZ 1 S 49/09).
Auch soweit die Beklagtenseite vorträgt, dass der Klägerin eine günstiger Anmietung bei Einholung von Vergleichsangeboten ohne Weiteres zugänglich gewesen sei, mithin daraus ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliege, trägt nicht. Der erforderliche Tarif, der insoweit auf Grundlage der Schwacke-Liste, wie sich aus den vorgenannten Grundsätzen ergibt, zutreffend ermittelt werden kann, ist als Mindestumfang dessen, was verlangt werden kann, ohne hinzutun besonderer Gründe einforderbar (vgl. LG Köln Urteil vom 11.01.2010 Az. 20 O 376/09). Lediglich bei der Geltendmachung „echter Unfallersatztarife“ muss der Geschädigte darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner Erkenntnis-und Einflussmöglichkeiten etwa durch Einholung von Vergleichsangeboten kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem örtlichen Markt zur Verfügung stand (BGH, VersR 2010, 683, 684).
Ferner ergab sich ein niedriger Ansatz auch nicht dadurch, dass die Beklagte mit der Autovermietung eine Tarifvereinbarung nach dem sogenannten „HUK-Tableau“ abgeschlossen hat. Denn eine solche Vereinbarung würde nur zwischen der Beklagten und der jeweiligen Autovermietung zum Entstehen von Rechten und Pflichten führen. Keinesfalls aber kann der Geschädigte, der in der Regel von dieser Vereinbarung keine Kenntnis hat und höhere Beträge zahlt, auf diese Regelung zu seinen Lasten verwiesen werden. Etwaige Ansprüche müsse die Beklagte insoweit auf sekundärer Ebene gegen den Vermieter geltend machen. Auch ist es grundsätzlich nicht Sache des Geschädigten sich mit einem Dritten wegen einer derartigen internen Vereinbarung zu streiten und sich deshalb etwa einem zusätzlichen Prozessrisiko auszusetzen.
Der Klägerin steht femer ein Aufschlag in Höhe von 20 % auf den sogenannten „Normaltarif“ zu. Der Geschädigte verstößt noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem „Normaltarif“ teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und ähnliches) aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH ,VersR 2010, 683, 684 und BGH, NJW-RR2010, 679). Für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs kommt es darauf an, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (BGH, VersR 2010, 683, 684 und BGH, NJW-RR2010, 679, 680). Die Erhöhung kann in Form eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif erfolgen, dessen Höhe wiederum der bei der Schadensberechnung freigestellte Tatrichter gemäß § 287 ZPO schätzen kann (BGH, NZV 2006, 526, 527).
Das Gericht hält vorliegend einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 % für angemessen (vgl. BGH, VersR 2010, 683, 684 und BGH NJW-RR 2010, 679, 680; LG Mönchengladbach, Urteil vom 23.03.2010, Az. 5 S 101/09, zitiert nach Juris, Rn. 20; LG Mönchengladbach, Urteil vom 20.01.2009, Az 5 S 110/08, zitiert nach Juris, Rn. 31). Das pauschale Vorbringen der Beklagten, der Geschädigte sei auf unfallbedingte Sonderleistungen nicht angewiesen gewesen, steht dem nicht entgegen. Zum einen ist dieser Vortrag nicht ausreichend substantiiert. Zum anderen ist der pauschale Aufschlag auf den Normaltarif unabhängig davon, in welchem Umfang im konkreten Fall unfallbedingte Zusatzleistungen des Vermieters in Anspruch genommen wurden (LG Mönchengladbach, Urteil vom 20 01.2009, Az. 5 S 110/08, zitiert nach Juris, Rn. 34, LG Bonn, Urteil vom 10.032009, Az. 18 O 263/08) Denn der Sinn der Pauschale besteht gerade darin, die typischerweise bei einem Unfallersatzvermieter zu erwartenden Mehrkosten mit einem bestimmten, angemessenen Prozentsatz aufzufangen.
Ferner ist, wie von der Klägerseite zutreffend ein Abzug für ersparte Aufwendungen vorzunehmen, da die Geschädigte in der Zeit der Fahrzeuganmietung ihr eigenes Fahrzeug nicht nutzen konnte und auch kein Fahrzeug einer niedrigen Fahrzeugklasse angemietet hat. Ausweislich der Mietvertragsunterlagen gehört sowohl das eigene als auch das angemietete Fahrzeug der Gruppe 4 an. Die ersparten Aufwendungen sind dabei nach herrschender Auffassung mit 10 % hinreichend berücksichtigt worden (vgl. OLG Hamm VersR 2001, S. 206 [208]; OLG Jena OLGR 2007, S 985, 988; Palandt/Heinrichs BGB § 249 Randnr. 32; siehe auch BGH VersR 2010, S. 683, 685).
Auch die im Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 für eine Anmietung außerhalb der in der Rechnung insoweit angesetzten Kosten für die Zustellung und Abholung in Höhe von 50.00 € sind über dem Normaltarif hinaus ansatzfähig. Die Zustell- und Abholkosten gehören nicht zum Normaltarif; eine Vergütung kann insoweit verlangt werden, als nach dem Mietvertrags- und Rechnungsunterlagen entsprechende Zusatzleistungen erbracht wurden und diese gesondert berechnet wurden (vgl. BGH VersR 2010, S. 683, 685; OLG Köln, Urteil vom 21.08.2009, Az. I-6 U 6/09, zitiert nach Juris, Rn. 14; OLG Köln, Urteil vom 18.03.2008, Az. 15 U 145/07, zitiert nach Juris. Rn. 38 f.; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007, Az. 19 U 181/06, zitiert nach Juris. Rn. 32; OLG Stuttgart Urteil vom 08.07.2009 Az. 3 U 30/09 zitiert nach Juris; LG Mönchengladbach Urteil vom 20.01.2009 Az. 5 S 110/08 sowie vom 13.01.2009 AZ 5 S 81/08).
Des Weiteren sind die Kosten für die Vollkaskoversicherung grundsatzlich erstattungsfähig, da dem Geschädigten insoweit kein weitergehendes Risiko aufgebürdet werden darf (vgl. BGH NJW2005, S. 1041,1042 und BGH NJW2006, 360, 361). Sie können auf Basis des Schwacke-Automobilpreisspiegels 2006 verlangt werden (vgl. OLG Köln Urteil vom 02.03.2007 AZ 19 U 181/06 zitiert nach Juris Randnr. 33)
Bei der Berechnung ist das Postleitzahlengebiet 411 maßgebend, da das Gebiet des Modus-Ortes entscheidend ist, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird (vgl. BGH VersR 2008, S. 699, 701 und BGH VersR 2010, 683, 685).
Dies war hier in 41199 Mönchengladbach, wo sich die entsprechende Vermietstation befindet. Weiterhin ist der Ansatz nach dem sogenannten Modus-Wert vorzunehmen (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2008, S. 92).
Zu berücksichtigen ist bei der Berechnung des Weiteren, dass die Schwacke-Werte insoweit dem Bruttomietzins inklusive Umsatzsteuer beziffern (vgl. AG Mönchengladbach-Rheydt Urteil vom 15.09.2009 Az. 20 C 81/09).
Vorliegend ist dabei die von der Beklagtenseite nicht bestrittene Mietdauer von 15 Tagen bei der Berechnung zugrunde zu legen.
Der Tatsache, dass bei der Abrechnung von Mietwagenkosten, die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach den Schwacke-Automletpreisspiegel nach Wochen-, 3 Tages- und Tagespauschalen anstelle einer Multiplikation des Tagessatzes mit der Anzahl der Miettage zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Köln NZV 07, 149 ff), hat die Klägerin im Rahmen ihrer Bezifferung bereits Rechnung getragen.
Ausgehend von der Anmietung für die Dauer von 15 Tagen unter Berücksichtigung des Schwacke-Automobilpreisspiegels 2006 – Modus-Wert für die Fahrzeuggruppe 4 im Postleitzahlengebiet 411.. ergibt sich dabei folgende Berechnung:
2 x Mietpreis Wochenpauschale á 525,00 € 1.050,00 €
1 Tag á 105,00 € 105,00 €
Zwischenergebnis 1.155,00 €
abzüglich 10 % Eigenersparnis 115,50 €
Zwischenergebnis 1.039,50 €
zuzüglich 20 % Zuschlag 207,90 €
zuzüglich Haftungsbefreiung Schwacke
2 x 1 Woche á 147,00 € 294,00 €
1 Tag á 21,00 € 21,00 €
Kostenzustellung und Abholung 50,00 €
Zwischenergebnis bei 16 % Mehrwertsteuer 1.612,40 €
abzüglich 16 % Mehrwertsteuer 222,40 €
Zwischenergebnis: 1.390,00 €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer 264,10 €
Endsumme 1.654,10 €
abzüglich geleisteter Zahlung 1.274,13 €
ergibt 379,97 €
Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es dabei nicht darauf an, ob die Klägerin das über den regulierten Betrag hinausgehende Entgelt tatsächlich gezahlt hat. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden besteht zutreffend zunächst allein in ihrer Belastung mit einer Verbindlichkeit, so dass ohne etwaige vertragliche oder gesetzliche Sonderregelungen (etwa § 249 Abs.2 S.1 BGB für Sach- und Personenschäden) nicht direkt Zahlung an sich oder Dritte verlangt werden kann (vgl. Görmer JuS 09, S. 7 [10]). Dieser zunächst auf Befreiung von dieser Schuld gerichtete Anspruch geht aber gemäß § 250 Abs.2 BGB in einen Zahlungsanspruch über, wenn der Schädiger – wie im Streitfall – die Leistung ernsthaft und endgültig abgelehnt hat (BGH NJW 07, S. 1809 und NJW 93, S. 1137 m.w.N.; Staudinger/Schiemann BGB § 249 Rdnr. 202; ausdr. für Verkehrunfall AG Aachen Schaden-Praxis 05, S.192 [193] sowie Hansens ZfS 08, S. 587). In diesen Fällen kann der Gläubiger unmittelbar Geldersatz fordern, da die Aufforderung zur Herstellung (Freistellung) bloße Förmelei wäre. Eine derartige endültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung ist dabei stets in der Ablehnung einerweiteren Regulierung wie sie hier im Schreiben der Beklagten vom 09.11.2009 erfolgte zu sehen (OLG Köln Schaden-praxis 09. S. 100 [101]; OLG Nürnberg VersR 00, S. 46; LG Limburg Schaden-Praxis 09, S. 427).
Die Klägerin konnte daher in tenorierter Höhe statt auf Freistellung unmittelbar auf Zahlung klagen. Hinsichtlich des darüberhinausgehenden Betrages war dagegen eine Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB nicht gegeben so dass die Klage insoweit teilweise abzuweisen war.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB infolge der Fristsetzung mit Schreiben vom 14.10.2009 zum 28.10.2009, da sich die Beklagte seit dieser Zeit in Verzug befindet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711,713 ZPO.
Soweit das AG Mönchengladbach-Rheydt.