Mit Urteil vom 11.08.2010 (15 C 203/10) hat das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt die VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 255,39 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht gem. §§ 7 StVG, 249 Abs. 1, 398 BGB ein Anspruch auf Zahlung weiterer 255,39 € für die Anmietung eines Mietwagens im Rahmen eines Unfallschadens zu.
Nach dem unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Klägerseite, der damit als unstreitig und gem. § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden gilt, steht fest, dass die Beklagte als Versicherung eines Unfallteilnehmers in voller Höhe aus dem Unfallgeschehen ihrerseits nach §§ 1 PflichtVG, 115 VVG haftet. Desweiteren steht ebenso fest, dass dem Zedenten X Mietwagenersatzkosten i. H. v. 714,55 € in Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall entstanden sind.
Nach dem weitern unstreitigem Vorbringen der Klägerseite wurden an Mietwagenkosten bisher lediglich 293,93 € als Schadensersatz gezahlt. Da die Klägerin nunmehr aus abgetretenem Recht noch einen verbliebenen Betrag i. H. v. 255,39 € unter Zugrundelegung des Normaltarifs anhand der Liste zzgl. 20 % Mehraufwand geltend macht, sowie die Kosten für Zweitfahrer, Winterreifen und die Vollkaskoversicherung für 3 Tage, war diese Berechnung geeignet die erforderlichen Kosten für ein Mietwagenfahrzeug darzulegen. Die insoweit von der Klägerseite vorgenommene Berechnung deckt sich dabei mit den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung des Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt sowie des Landgerichts Mönchengladbach.
Ebenso ist die angegebene Eigenersparnis, die insoweit von der Beklagtenseite nicht beanstandet worden ist, zu Grunde zu legen. Danach handelt es sich bei dem verbleibenden Betrag um die jedenfalls unter Heranziehung des Normaltarifs plus Zuschlag als angemessen zu erachtenden erforderlichen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs im Sinne von § 249 BGB. Einwände hiergegen sind von der Beklagten weder dem Grunde, noch der Höhe nach erfolgt.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1. 288 BGB.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11,711, 713 ZPO.
Soweit das AG Mönchengladbach-Rheydt.