Mit Urteil vom 09.06.2011 (29 C 509/10) hat das Amtsgericht Mönchengladbach die HDI-Gerling Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 383,25 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Pro Schwacke, contra Fraunhofer.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 383,25 EUR aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs.1 Satz 1 VVG i. V. m. § 398 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z. B. BGH, NJW 2009, 58) kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.
Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche Normaltarif. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z. B. BGH NJW 2008, 1519) ist es grundsätzlich zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel (jetzt Modus) des „Schwacke-Automietpreis-Spiegels“ (im Folgenden: Schwacke-Liste) im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen. Es ist nur dann ausnahmsweise auf das arrhytmethische Mittel zurückzugreifen, wenn eine Angabe im Modus nicht vorhanden ist.
Das Gericht übt ihm das nach § 267 ZPO eingeräumte Ermessen dahingehend aus, dass die Höhe des Normaltarifs auf der Grundlage der Schwacke-Liste 2009 geschätzt wird. Eine Entscheidung zwischen der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage und der Erhebung des Fraunhofer Instituts als Schätzgrundlage ist nicht mehr opportun seit der Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach vom 06.08.2010 (AZ: 5 S 14/10). Hier hat sich das Landgericht Mönchengladbach grundsätzlich als Schätzgrundlage für die Schwacke-Liste ausgesprochen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen. Dieser Rechtsprechung folgt das Amtsgericht.
Unter Anwendung der Schwacke-Liste 2009 ergibt sich folgende Berechnung;
PLZ-Gebiet 410 Klasse 5, 5 Tage:
1 x 3-Tages-Preis 274,36 EUR
2 x 1-Tages-Preis á 99,81 EUR 199,62 EUR
pauschaler Aufschlag von 20 % 94,80 EUR
1 x 3-Tages-Preis Voll- und Teilkasko-
versicherung 66,00 EUR
2 x 1-Tages-Preis Voll- und Teilkasko-
versicherung á 22,00 EUR 44,00 EUR
Zustellung und Abholung 46,00 EUR
gesamt: 724,78 EUR
abzüglich gezahlter 341,53 EUR
Restbetrag: 383,25 EUR
Bei der Abrechnung der Mietwagenkosten ist der pauschale Aufschlag, der grundsätzlich gewährt wird, aufgrund der Mehrkosten, die die Vermieter haben, die im Unfallersatzgeschäft tätig sind, lediglich auf die Pkw-Preise aufzuschlagen und nicht auf die Pkw-Preise inklusive Versicherung, wie es die Klägerin vorgenommen hat. Das Gericht hat hier ausnahmsweise bei der Berechnung der Mietwagenkosten das arhytmethische Mittel zugrundegelegt, weil eine Angabe im Modusbereich nicht vorhanden war. Das bedeutet jedoch, dass für die Voll- und Teilkaskoversicherung auf den Modus zurückzugreifen ist. Hierdurch ergibt sich die geringfügige Klageabweisung. Gleiches gilt für die Zustellung und Abholung.
Die Nebenkosten für die Voll- und Teilkaskoversicherung sind erstattungsfähig und nach der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste zu berechnen. Dies steht im Einklang zum zitierten Urteil des Landgerichts Mönchengladbach, wonach die Mehraufwendungen für eine Vollkaskoversicherung in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen sind, weil der Geschädigte durch die Anmietung eines Fahrzeugs einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist. Ein Abzug unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs kommt unabhängig davon, ob das beschädigte Fahrzeug vollkaskoversichert war oder nicht, nicht in Betracht, weil der Geschädigte während des Anmietzeitraums keine Eigenaufwendungen einsparen kann.
Die Beklagte kann die Klägerin nicht darauf verweisen, dass sie im Internet ein Fahrzeug zu einem günstigeren Preis hätte anmieten können. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Preise auch am Anmiettag Geltung gehabt hätten. Darüber hinaus kann der Geschädigte nicht verpflichtet werden, in Vorleistung zu treten, denn dies wäre regelmäßig der Fall, müsste er mit der Kreditkarte die Kosten sichern.
Wegen eines Betrages von 6,95 EUR war die Klage abzuweisen, dies liegt an der anderen Berechnung des Gerichts, die aus der Abrechnung ersichtlich ist. Ferner differieren die Beträge für die Vollkaskoversicherung und die Zustell- und Abholkosten geringfügig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO.
Soweit das AG Mönchengladbach.