AG Montabaur verurteilt den bei der HUK-COBURG versicherten Unfallverursacher zur Zahlung des Betrages, den die HUK-COBURG vorgerichtlich nicht zahlen wollte, mit Urteil vom 9.3.2016 – 10 C 11/16 -.

Hallo verehrte Capuain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum beginnenden Wochenende veröffentlichen wir hier noch ein positives Urteil aus dem Westerwald zu den restlichen Sachverständigenkosten, die die HUK-COBURG dem Geschädigten nicht ersetzen wollte. Der Geschädigte nahm daraufhin – zu Recht – den Schadensverursacher persönlich in Anspruch. Da auch der vorgerichtlich nicht bereit war, vollständigen Schadensersatz zu leisten, erfolgte konsequenterweise die Klage gegen ihn. Das angerufene Amtsgericht Montabaur im Westerwald verurteilte ihn zur Zahlung des Betrages, den seine Versicherung, die HUK-COBURG, nicht bereit war zu zahlen. Der Verurteilte wird sich vermutlich fragen, was das bloß für eine Versicherung ist, die ihre Versicherten in einen Rechtsstreit drängt? Lest aber selbst das Urteil des AG Montabaur und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Aktenzeichen:
10 C 11/16

Amtsgericht
Montabaur

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

in dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

– Beklagte –

wegen Schadensersatz aus Unfall/Vorfall

hat das Amtsgericht Montabaur durch die Richterin am Amtsgericht R. am 09.03.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1.      Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 171,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2015 sowie weitere 6,07 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2016 zu zahlen.

2.      Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.      Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.      Eine Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Absatz 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten Anspruch auf Zahlung weiterer Sachverständigengebühren in Höhe von 171,87 € aus den §§ 7 StVG, 115 VVG.

Die Beklagte ist aufgrund des streitgegenständlichen Unfallgeschehens unstreitig zu 100 % einstandspflichtig. Sie ist daher auch verpflichtet, die insgesamt angefallenen Sachverständtgengebühren zu zahlen, da diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren.

Die Kosten eines Sachverständigen gehören dann zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Absatz 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, wenn die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig war (BGH, NZV 2014, 445). Dabei ist hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen.

Entscheidend ist, dass ein verständiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten halten durfte. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit ist auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen.

Da es bei den Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, allgemein zugänglichen Preislisten oder verbindlichen Richtgrößen fehlt, darf der Geschädigte in der Regel von der Erforderlichkeit der angefallenen Sachverständtgenkosten ausgehen. Es ist vor allem zu berücksichtigen, dass es dem Geschädigten gerade mangeis Vergleichsmöglichkeiten, etwa durch Tarifübersichten oder ähnliches, vor Auftragserteilung nicht möglich ist, die Angemessenheit der Vergütung zu beurteilen (LG Koblenz, Urteil vom 05.02.2013, Az.: 6 S 192/12). Der Geschädigte ist in diesem Zusammenhang auch vor Beauftragung des Sachverständigen nicht verpflichtet eine Marktforschung zu betreiben.

Ein Kfz-Sachverständiger kann für Routinegutachten ohne Angaben des Zeitaufwandes nach dem Gegenstandswert abrechnen. Die Honorarabrechnung kann auch in der Weise erfolgen, dass 6er Sachverständige neben einem Grundhonorar für seine eigentliche Sachverständigentätigkeit Pauschalen für Nebenkosten wie Schreibkosten, Porti, Telefon, Fotografien und Fahrten bei der Bemessung des Gesamthonorars berücksichtigt (BGH, NJW-RR 2007, 56).

Das Gericht orientiert sich für die Schätzung gemäß § 287 ZPO an den Ergebnissen der Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars durch den VKS / BVK. Diese ist nach Auffassung des Gerichts geeignet, Anhaltspunkte für die Schätzung nach § 287 ZPO zu liefern. Die im vorliegenden Fail abgerechneten Beträge bewegen sich dabei insgesamt innerhalb der Bandbreite der genannten Honorarumfrage, sodass diese auch als erstattungsfähig anzusehen sind.

Soweit die Beklagte einzelne Posten aus der Aufstellung angreift, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Bewegen sich das Grundhonorar und die abgerechneten Nebenkosten innerhalb der Honorarkorridors, hat eine Prüfung einzelner Nebenkosten zu unterbleiben. Im Übrigen sind die in Ansatz gebrachten Nebenkosten auch nicht als völlig überzogen anzusehen, da der Sachverständige z.B. neben den reinen Kosten für die Erstellung einer Kopie oder eines Fotos auch seine Auslagen für Geräteabschreibung und Personalkosten in Rechnung stellen darf.

Die von der Klägerseite geltend gemachten Sachverständigenkosten sind daher insgesamt als erstattungsfähig anzusehen.

Soweit die Beklagte einen Ausgleich der Beträge durch die Klägerin an den Sachverständigen bestreitet, führt dies nicht dazu, dass die Klägerin die Beklagten nicht auf Zahlung des Betrages in Anspruch nehmen kann. Die Beklagte hat die Zahlung weiterer Sachverständigenkosten ernsthaft und endgültig verweigert, sodass die Klägerin als Geschädigte im vorliegenden Fall unmittelbar auf Zahlung klagen kann.

Der Klage war daher insgesamt stattzugeben.

Der Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Erstattung von Auskunftskosten ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB bzw. aus den §§ 7 StVG, 115 VVG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhtauf den §§708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Gegenstandswert wird auf 171,87 € festgesetzt.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung sind nicht gegeben. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Montabaur verurteilt den bei der HUK-COBURG versicherten Unfallverursacher zur Zahlung des Betrages, den die HUK-COBURG vorgerichtlich nicht zahlen wollte, mit Urteil vom 9.3.2016 – 10 C 11/16 -.

  1. Uta v. L sagt:

    Guten Tag, sehr geehrte CH-Redaktion,
    das Urteil des AG Montabaur orientiert sich am Gesetz und der Lebenswirklichkeit.Es wäre eigentlich noch nicht einmal veranlasst gewesen, sich auf eine Honorarumfrage zu berufen, weil auch darüber liegende Honorare schadenersatzpflichtig sind, vor dem Hintergrund, dass der Sachverständige als Erfüllungsgehilfe des Schädigers anzusehen ist und deshalb die Rechtsfolgen dem Geschädigten nicht zum Nachteil gereichen sollen. Kein Auswahlverschulden, kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht. Letztlich überstrahlt der § 249 BGB alle anderen mehr oder weniger krampfhaften Überlegungen, die zudem meist noch schdenersatzrechtlich themaverfehlend sind und spült das ganze Verhau hinweg, dass auf normative Zubilligung von Schadenersatz ausgelegt ist.
    Uta v. L

  2. Mister L sagt:

    Wenn man als VN seine KFZ-Versicherungsbeiträge nicht pünktlich und vollständig begleicht, wird das Fahrzeug wegen nicht vorhandenen bzw. unzureichenden Versicherungsschutz zwangsweise Stillgelegt.
    Wie sieht es dann im Gegenzug aus, wenn eine Versicherung für ihren VN nicht vollständig Schadenersatz leistet? Unter diesem Gesichtspunkt sollte doch das Verursacherfahrzeug eben so stillgelegt werden, da dafür unzureichend Versicherungsschutz besteht. Oder?!

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