Der Amtsrichter der 5. Zivilabteilung des AG Montabaur (Rheinland-Pfalz) nat mit Urteil vom 22.2.2006 ( 5 C 423/05) die HUK-Coburg Versicherungs AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, verurteilt, an den Kläger 502,44 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt von der Beklagten restlichen Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 31.05.2005 in Montabaur. Die Haftung der Beklagten im Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger macht mit der Klage Sachverständigenkosten in Höhe des ausgeurteilten Betrages geltend. Hierbei handelt es sich um die Erstattung der laut Klägervortrag bezahlten Rechnung des Sachverständigen L. vom 2.6.2005 betreffend die Tätigkeit des Sachverständigen für sein Gutachten vom 2.6.2005. Zur Erstellung des Gutachtens hatte der Kläger den Sachverständigen beauftragt. In dem Gutachten hatte der Sachverständige u.a. Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer in Höhe von rd. 3.080,– Euro sowie einen Wiederbeschaffungswert von 2.900,– Euro und einen Restwert von 400,– Euro, beide ohne MWSt. festgestellt.
Der Kläger forderte von der Beklagten vergeblich die Erstattung der Sachverständigenkosten. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger überhaupt seinen Sachverständigen bezahlt habe. Außerdem verweigert verweigert sie die Erstattung mit der Begründung, dass die Rechnung des Sachverständigen mangels Prüfbarkeit nicht fällig sei. Im übrigen könnten Reparaturkosten nur insoweit ersetzt verlangt werden, wie sie notwendig und angemessen seien.
Der Kläger beantragt, die Beklagte, wie entschieden, zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Klage ist begrüdet. Der Kläger kann von der Beklagten wegen des Unfalles vom 31.5.2005 in Montabaur auch Erstattung der an den Sachverständigen gezahlten Kosten verlangen. Das Gericht geht davo aus, dass der Kläger diesen Betrag gezahlt hat. Er hat den Kontoauszug mit der Überweisung vorgelegt. Dem konnte die Beklagte nur mit dem bloßen Bestreiten nicht mehr begegnen.
Der Kläger war berechtigt, den Sachverständigen L. zu beauftragen. Seine Tätigkeit war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich. Wie sich aus dem Gutachten ergibt, handelt es sich nicht um einen Bagatellschaden. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Sachverständige L. nicht nach Stunden, sondern unter Bezug auf die Eurotax-Schwacke-Expert-Honorartabelle abgerechnet hat. Der Vertrag zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen L. ist ein Werkvertrag. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall der Sachverständige L. die ihm gem. § 315 ABS. 3 BGB auferlegten Grenzen überschritten hat, sieht das Gericht nicht. Sein Honorar bewegt sich der Höhe nach noch im Rahmen billigen Ermessens. Insoweit schließt sich das Gericht ausdrücklich der Rechtsansicht es Amtsgerichtes Westerburg an, die das Gericht beispielsweise in den Urteilen vom 11.4.2005 und 2.2.2006 vertreten hat ( AZ: 25 C 114/04 und 22 C 155/05 ). Der Kläger hat schlüssig unter Bezugnahme auf die Eurotax-Schwacke-Expert-Honorartabelle dargelegt, dass sich der Rechnungsbetrag innerhalb der Empfehlung lt. Abkommen zwischen der Beklagten und BVSK bewegt. Die von dem Sachverständigen L. vorgenommene Abrechnung ist deshalb noch als im Rahmen billigen Ermessens als korrekt anzusehen und nicht als willkürlich. … Eine Heranziehung des ZSEG für die Beurteilung der Billigkeit ist nicht in Betracht zu ziehen. Die Interessenlage ist nämlich nicht vergleichbar. (vgl. AG Westerburg, a.a.O.). Den Ausführungen des AG Westerburg schließt sich das erkennende Gericht an.
Die Zinsforderung und die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 286 ff. BGB, 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
So der Amtsrichter aus Montabaur/Westerwald.