Hallo verehrte Captain-Huk-Leser, hier ein prima Urteil aus Montabaur. Auch der Richter aus dem Westerwald hat es begriffen, was Schadensersatz ist und bedeutet. Er hat auch klar der HUK-Coburg und ihrem Rechtsanwalt aus K. vor Augen gehalten, dass nach der herrschenden Rechtsprechung der Schadensersatz auch zu leisten ist, wenn die Sachverständigenkosten überhöht sein sollten. In diesem Fall besteht ja für den Schädiger oder dessen Versicherer die Möglichkeit, sich eventuelle Ansprüche gem. § 255 BGB analog abtreten zu lassen und aus den abgetretenen Ansprüchen mit der obliegenden Darlegungs- und Beweislast gegebenfalls auch gerichtlich mit Vorschußpflicht vorzugehen.
Aktenzeichen:
19 C117/11
Amtsgericht
Montabaur
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
S. C. aus N.
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. G. aus N.
gegen
HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, diese wiederum vertr. d.d. Schadenaußenstelle in 66182 Wiesbaden, Mainzer Str. 98-102, 65182 Wiesbaden
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. M. aus K.
wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall
hat das Amtsgericht Montabaur durch den Richter … ohne mündliche Verhandlung gemäß § 496 a ZPO am 19. Juli 2011 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 421,93 HUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2011 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte konn die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 7 StVG i. V. m. § 115 VVG i. V. m. § 249 BGB auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 421,93 EUR.
Unstreitig haftet die Beklagte dem Kläger gegenüber aus einem Verkehrsunfall vom 12.04.2011. Demzufolge hat die Beklagte den dem Kläger entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Kosten der Schadensfeststellung sind als solche Teil des zu ersetzenden Schadens (BGH NJW-RR 1989, 953 ff.). Die Beklagte hat daher insbesondere die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (BGH NJW 1974, 35; BGH NJW 2004, 3042; BGH NJW 2007, 1450). Insbesondere besteht auch eine Erstattungspflicht der angefallenen Gutachterkosten, wenn die Kosten des Gutachters übersetzt sind (OLG Köln NZV 1999, 88, OLG Nürnberg VRS 103, 321, OLG Naumburg NJW-RR 2006, 1029).
Ein Erstattungsanspruch der vollständigen Sachverständigenkosten kann der Geschädigte erst dann nicht mehr verlangen, wenn für den Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarabrechnung missachtet (OLG Düsseldorf NJW Spezial 2008, 458; OLG Hamm NZV 2001, 433; OLG Nürnberg OLGR 2002, 471). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Ein Auswahlverschulden des Klägers ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Kläger nicht verpflichtet, im Vorfeld der Beauftragung des Sachverständigen nach einem Verkehrsunfall zunächst mehrere Vergleichsangebote einzuholen um danach evtl. den günstigsten Sachverständigen auszuwählen.
Auch ist für den Kläger als Laien nicht offensichtlich, dass die Rechnung des Sachverständigen übersetzt ist. Vor dem Hintergrund eines wirtschaftlichen Totalschadens sind auch die geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 685,43 EUR (brutto) nicht als übersetzt anzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr, 11, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 421,93 EUR festgesetzt.
So das überzeugende Urteil des Richters aus Montabaur.
Ja, so ist das schön.
Kurz und knapp, die wesentlichen Gründe dargestellt. Vielleicht kann der Textbaustein von Montabaur mal nach Cham weitergeleitet werden 🙂
… und wieder, sehr gute Arbeit vom SV, vom Anwalt und vom Richter – die Luft für die HUK wird dünner und dünner.
Wenn jetzt noch ein Versicherer käme, der den Mut hat, Kfz.-Schäden rechtskonform abzuwickeln…..
Virus
@ virus
… und wieder, sehr gute Arbeit vom SV, vom Anwalt und vom Richter – die Luft für die HUK wird dünner und dünner.
Sehr geehrter virus,
bei guter Arbeit für Anwalt und Richter will ich zustimmen. Bei allem anderen nicht. Die HUK kann meines Erachtens noch einige dieser Urteile verkraften. Noch ist sie nicht am Boden. Angezählt ist sie durch das Urheberrechtsurteil, aber der entscheidende Knock-out-Schlag fehlt noch. Das, was ihr bei den Restwertgeboten fehlt, holt sie sich jetzt bei den Sachverständigen. Nein, nein, das Beatmungsgerät braucht sie noch nicht. Nur eine konzertierte Aktion der Sachverständigen ( mit Ausnahme der SSH-ler !) kann ihr die Luft abdrehen.
Grüß Gott Herr RA. Schepers,
der Textbaustein braucht nicht von Montabaur nach Cham, also vom Westerwald zum Bayrischen Wald, weitergeleitet werden. Unser Herr Doktor jur. vom Amtsgericht in Cham weiß, was er schreibt.
Servus
Alois Aigner
@ Ludger Langenhagen
…konzertierte (konzentrierte) Aktion der Sachverständigen…
Hallo Herr Langenhagen,
wie soll das in der Praxis aussehen? Ich bin dabei!!!
Ich frage mich schon eine ganze Weile, ob die legalen demokratischen Mittel, das ständige Rumprozessieren gegen diese arrogante Ver(un)sicherung noch Sinn macht? Frage an die RAs: gibt es keine weiterführenden Mittel, diesem Treiben ein Ende zu setzen? Offensichtlich sind ja selbst Tausende von Gerichtsurteilen nicht der richtige Weg zur Lösung des Problems?
Hi Fred Fröhlich
Taktikseminar beim VKS am 02.09. siehe http://www.VKS.org
Skull!
Hi Fred Fröhlich,
die konzertierte , nicht konzentrierte, Aktion könnte so aussehen, dass viel mehr SAchverständige klagen als dies bisher getan wurde. Mir sind Sachverständige bekannt, die lieber die Kürzungen hinnehmen, als die Differenzbeträge einzuklagen. Diese Kollegen werden sich noch wundern, wenn ihnen immer größere Kürzungen vorgenommen werden. Die HUK muss so viele Klagen übergezogen kriegen, dass sie den Arbeitsaufwand nicht mehr händeln kann. Die ZPO-Fristen nehmen darauf keine Rücksicht. Wenn inFolge des hohen Arbeitsaufwandes die Verteidigungsnotfristen versäumt werden, gibt es keine Fristverlängerung. Es sind Notfristen!
Dann muss das Gericht davon überzeugt werden, dass die ellenlangen Schriftsätze sämtlich Themaverfehlungen sind, die völlig unbeachtlich sind, weil schadensersatzrechtlich unerheblich. Das bedeutet natürlich, dass qualifizierte Anwälte gewählt werden müssen. Man muss sich u.U. auch davon freimachen, den gerade am Ort sitzenden RA, der einem schon mal einen Kunden schickt, zu beauftragen. Wichtig ist die Beauftragung der erfahrenen Anwälte. Verschiedentlich sind hier schon welche genannt worden.
auch hier der Blog zeigt, dass in der Urteilslistenlandschaft immer noch weiße Flächen existieren, Willi Wacker hatte auch schon darauf hingewiesen, dies Flächen müssen verschwinden. Bundesweit muss der restliche Schadensersatz eingeklagt werden. Selbst wenn im Beitrittsgebiet weniger Menschen wohnen, müßte die Zahl der Urteile dort etwa 1/3 zu den Urteilen der alten Bundesrepublik ausmachen. Relation ca. 60 Mio zu 20 Mio. etwa. Leider gibt es Gegenden, nicht nur Bad Doberan, aus denen ist bisher noch gar kein Urteil eingestellt worden. Also klagen, klagen und noch mal klagen, denn jeder verlorene Prozess der HUK vergrößert den Image-Verlust derselben. Außerdem wird das Manko in der Krafthaftpflicht im Verhältnis von 100 € Prämie zu 102 € Leistung noch vergrößert, so dass ein Umdenken einsetzt.
Sachverständige aller Bundesländer schließt euch zusammen. Sprecht miteinander. Organisiert euch. Nur gemeinsam seid ihr stark. Gemeinsam könnt ihr das Fernsehen mobilisieren, damit auch dort das rechtswidrige Verhalten der HUK dargestellt wird. Monitor, Plusminus, panorama, fakt und andere Magazine reagieren viel interessierter, wenn eine ganze Berufsgruppe vor der Tür steht.
Die Sachverständigen müssen ein Regulierungsmanagement organisieren als Gegenpol zum aktiven Schadensmanagement der Versicherer. Neulich habe ich von einem Versicherungsanwalt gelesen, dass der erforderliche Geldbetrag i.S.d. § 249 BGB der Kostenminderungspflicht des Geschädigten unterliegt. Zusätzlich zu der Schadensminderungspflicht gem. § 254 II BGB gäbe es auch die Kostenminderungspflicht i.S.d. § 249 BGB. Wehret gleich solchen unsinnigen Anfängen. Organisiert Anwälte, die zu derartigen Aufsätzen richtigstellende Stellungnahmen abgeben. Kostet natürlich einige Mühen, die sich aber im Endeffekt auszahlen. Nur die Hände in den Schoß legen, geht nicht mehr. Man muss schon noch aktiv werden. Das wünsche ich mir von einer Vielzahl meiner Kollegen.
Auch das etwas ausführlicher begründete Urteil aus dem Westerwald wird die HUK-Coburg nicht davon überzeugen, in Zukunft nicht mehr die Sachverständigenkosten oder sonstwie Schadenspositionen des Geschädigten rechtswidrig zu kürzen. Da können noch tausend Urteile ergehen, die „Betonköpfe“ in Coburg bleiben beratungsresistent. Die unsinnigen seitenlangen Schriftsätze der HUK-Anwälte, immer die gleichen, werden auch bleiben. Deshalb ist es schon richtig, die HUK-Coburg in immer mehr Prozesse hineinzuziehen. Wenn sie meint, die Honorare seien zu teuer, dann muss sie sich die Bereicherungsansprüche analog § 255 BGB abtreten lassen und selbst klagen. Das bedeutet, die Darlegungs- und Beweislast liegt bei der HUK-Coburg. Siehe dazu auch den hervorragenden Aufsatz von Imhof und Wortmann in DS 2011, der auch hier vorgestellt wurde. Das bedeutet dann auch weiter, dass die HUK-Coburg Gerichtskosten vorschießen muß. Bei der Summe der von ihr gemeinten zu teuren Honorare kommen da einige Millionen Euro an Gerichtskosten zusammen. Also muß die HUK in die Funktion des Klägers gedrängt werden. Die Prozesse um die Restwertregresse waren auch schnell beendet. Für die Schadensgeringhaltungspflichtverletung ist der Schädiger und damit die HUK-Coburg darlegungs- und beweispflichtig. Da beißt keine Maus den Faden ab. Auch die HUK-Coburg kann ZPO-Regeln nicht außerkraft setzen.
freundliche Grüße
Reinhard Riem