Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
wir beginnen die Woche wieder mit einem „Schrotturteil“, damit es anschließend wieder besser wird. Lest selbst das nachfolgend dargestellte Mega-Schrotturteil aus München zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die Allianz Versicherungs AG. Wir halten es einfach nur noch unglaublich, was in schwarzen Roben im Namen des Volkes an Recht gesprochen wird. In München geschieht offensichtlich das Gleiche wie in Coburg. Der ansässige Groß-Versicherer nimmt anscheinend massiven Einfluss auf die örtliche Rechtsprechung (siehe auch die rechtswidrige OLG-Entscheidung vom 26.02.2016). Mehr Vorworte kommen von mir nicht zu dem Urteil des AG München vom 19.4.2016. Es bleibt nur noch die Frage, weshalb nicht vor dem örtlich auch zuständigen Amtsgericht Dortmund, das aus § 32 ZPO zuständig gewesen wäre, geklagt wurde. Nach § 32 ZPO gilt der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung für Klagen aus unerlaubten Handlungen. Danach ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde bzw. der Unfall stattgefunden hat. Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und trotzdem eine schöne Adventswoche
Willi Wacker
Amtsgericht München
Az.: 343 C 13570/15
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
Deutsche Verrechnungsstelle AG, vertreten durch d. Vorstand, Schanzenstraße 30, 51063 Köln
– Klägerin –
gegen
Allianz Versicherungs AG, vertreten durch d. Vorstand, Königinstraße 28, 80802 München
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin B. am 19.04.2016 auf Grund des Sachstands vom 17.09.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 121,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.07.2015 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 40 % und die Beklagte 60 % zu tragen.
3. Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 203,41 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von 103,00 € aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 1 PflVG, § 398 BGB.
Unstreitig haftet die Beklagte für die Schäden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 21.11.2014 in Dortmund.
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht den Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Sachverständigenkosten geltend. Der Geschädigte hat seinen Anspruch auf Schadensersatz betreffend die Sachverständigenkosten an den Sachverständigen, der das Gutachten erstellt hat, abgetreten. Dies ergibt sich aus Anlage K 3. Die Abtretung war auch wirksam, insbesondere hinreichend bestimmt. Abgetreten wird der Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars aus dem Schadensereignis, welches ausreichend genau bezeichnet ist. Der Anspruch wurde dann durch den Sachverständigen der Klägerin zur Abtretung angeboten, vgl. Anlage K 4, die das Angebot zumindest konkludent angenommen hat, was sich schon daraus ergibt, dass sie die Forderung im eigenen Namen geltend macht.
Streitig war allein, ob noch ausstehende Sachverständigenkosten von 203,41 € erstattungsfähig sind oder nicht, ob also insgesamt Sachverständigenkosten von 846,01 € ersetzt werden müssen.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des OLG München (Urteil vom 26.02.2016, 10 U 579/15) sind die Sachverständigenkosten hier teilweise erstattungsfähig.
1. Beurteilungsmaßstab
Entscheidend für die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten durch den Schädiger ist nicht, ob der Sachverständige nach dem zwischen ihm und dem Geschädigten geschlossenen Werkvertrag einen Anspruch auf die in Rechnung gestellten Gebühren hat; dies wird bei den vorgerichtlich bei der Abwicklung von Haftpflichtschäden abgerechneten Gebühren nicht immer der Fall sein. Entscheidend dafür ist nämlich meist mangels Honorarvereinbarung die übliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB. Der Sachverständige hat daher in der Regel nur Anspruch auf Ersatz der üblichen Gebühren.
Bei der hier zu entscheidenden Frage, welche Sachverständigengebühren der Geschädigte vom Schädiger ersetzt verlangt werden kann, ist der Beurteilungsmaßstab ein anderer.
Entscheidend ist gemäß § 249 BGB, welche Aufwendungen „ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und geboten halten darf“ (BGHZ 115, 364/369).
„Auch bei der Beauftragung eines KFZ-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.“ (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13).
Selbst wenn die Rechnung insgesamt oder einzelne Positionen tatsächlich überteuert sein sollten, trägt das Risiko hierfür grundsätzlich nicht der Geschädigte.
Gegen ein ihrer Ansicht nach überhöhtes Honorar kann sich die Beklagte in einem Schadensersatzprozess gegen den Sachverständigen wehren.
Der Sachverständige ist auch kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm zugerechnet würde (vgl. z.B. OLG Naumburg, Urteil vom 20.1.2006, 4 U 49/05).
Es ist also weder Aufgabe des Geschädigten, Preisvergleiche anzustellen oder den billigsten Sachverständigen auszuwählen, noch ist es Aufgabe des Geschädigten, einzelne Positionen der Rechnung nach Überhöhung/Plausibilität zu durchforsten.
Dies wäre nur der Fall, falls eine eventuelle Überhöhung derart evident wäre, also soweit vom Angemessenen in einem Maß abweicht, dass eine Monierung vom Geschädigten verlangt werden kann.
Der 10. Zivilsenat des OLG München hat in seinem Beschluss vom 12.03.2015 (Az. 10 U 579/15) ausgeführt:
„Wie das Urteil des BGH vom 11.02.2014 (NJW 2014, 1947) zeigt, rechtfertigt selbst ein Sachverständigenhonorar, das die Hälfte der ausgewiesenen Reparaturkosten ausmacht und Nebenkosten, die die Hälfte des Gesamthonorars betragen, nicht in jedem Fall, die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten zu verneinen. (…)
Gerade bei Beachtung der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung und wegen des Fehlens von Gebührenordnungen (vgl. etwa RVG, HOAI oder GOÄ) verbietet sich eine Pauschalierung. Gibt es selbst für den Fachmann keine verlässlichen Größenordnungen, ist für den Geschädigten regelmäßig nicht zu erkennen, wann die Honorarsätze „die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen“ (BGH NJW 2014, 1947). Deshalb wird die vom Geschädigten vorgelegte Rechnung des Sachverständigen in der Regel zu erstatten sein (vgl. hierzu BGH, NJW 2014, 1947; AG Frankfurt, Der Verkehrsanwalt 2014, 253).
Verlässliche Maßstäbe für die Bestimmung ortsüblicher Nebenkosten liegen nicht vor. Zu Recht hat das AG Oldenburg darauf hingewiesen, dass der Gutachter nicht dazu verpflichtet ist, Lichtbilder nach Discountpreisen abzurechnen, gleiches gilt für die Fahrtkosten; auch EDV-Kosten können gesondert abgerechnet werden, (vgl. AG Oldenburg, Der Verkehrsanwalt 2014, 125).“
Dies führt dazu, dass die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise nur dann als nicht erforderlich i. S. d. § 249 BGB geltend, wenn sie für den Geschädigten erkennbar über den üblichen (vgl. § 632 II BGB) Preisen liegen. Der erforderliche Geldbetrag ist vom Tatrichter anhand tragfähiger Anknüpfungstatsachen gemäß § 287 ZPO zu ermitteln (vgl. BGH NJW 2014, 3151).
2. Erstattungsfähige Kosten nach der Honorarbefragung des BVSK 2013
Bei dem hier vorliegenden Standardgutachten zur Feststellung eines Kraftfahrzeugsschaden kann nach Auffassung des Gerichts gemäß § 287 ZPO die Honorarbefragung des BVSK 2013 als übliche Vergütung herangezogen werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 23.1.2007, VI ZR 67/06) hat ausgeführt, soweit sich ein Gutachter auf allgemeine Tabellen beziehe, die von anerkannten Berufsverbänden ermittelt worden seien, wie dem BVSK, der DEKRA oder der IHK, sei zu vermuten, dass der Gutachter einen angemessenen Marktpreis in Ansatz gebracht habe. Das Landgericht München I hat in einem Urteil vom 01.09.2011 (19 S 7874/11) ausgeführt:
„Die Angriffe der Beklagten gegen die vom Amtsgericht bei der Ermittlung des üblichen Honorars zugrunde gelegte BVSK-Honorarbefragung greifen nicht. Diese Tabelle findet in der Rechtsprechung breite Anerkennung und hat in der Praxis für die Ermittlung der üblichen und konkreten Honorarhöhe besondere Bedeutung. Die dort genannten Sätze – auch für Nebenkosten – geltend als üblich.“
„Der Senat hält es jedoch für rechtsfehlerfrei, wenn davon ausgegangen wird, dass ein Honorar, das sich im Bereich des BVSK-Korridors befindet, als branchenüblich angesehen wird.“ (vgl. OLG München Beschluss vom 12.03.2015, Az. 10 U 579/15).
aa) Grundhonorar
Hinsichtlich der Bestimmung des Grundhonorar schließt sich das Gericht der Rechtsprechung des OLG München an:
„Das angemessene Grundhonorar (ohne Mehrwertsteuer) bestimmt sich nach dem BVSK 2015 HB V Korridor, wobei grundsätzlich der untere Betrag des Korridors anzuwenden ist, dazu kommen 50% Aufschlag des oberen Betrags minus des unteren Betrags des Korridors, wenn der Sachverständige öffentlich bestellt und allgemein vereidigt ist, und/oder 50% Aufschlag des oberen Betrags minus des unteren Betrags des Korridors, wenn der Sachverständige seinen Sitz in München oder Landkreis München hat (diese örtliche Differenzierung kann auch in weiterenStädten und/oder Regionen veranlasst sein). Dies rechtfertigt sich darin, dass in diesem Korridor die Mehrheit der BVSK-Mitglieder (50 bis 60%) je nach Schadenhöhe abrechnen und es sich daher um die übliche Vergütung eines Sachverständigen für ein Standardschadensgutachten handelt. Bei dieser Honorarbefragung handelt es sich – soweit ersichtlich – um die einzige überhaupt vorhandene Liste über die Abrechnungspraxis von Schadensgutachtern auf breiterer Tatsachengrundlage. Die Entscheidung des BGH vom 22.07.2014 (Az. VI ZR 357/14, a.a.O.) hat die BVSK-Umfrage 2013 lediglich hinsichtlich der Nebenkostenumfrage für nicht tragfähig erachtet. Die BVSK-Umfrage 2015 hat dem ausdrücklich im Hinblick auf die Entscheidung des BGH Rechnung getragen, so dass eine Verwertbarkeit der Honorarbefragung 2015 des BVSK jedenfalls im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des BGH nicht ausgeschlossen ist. Da weder Sachverständige noch die Versicherungswirtschaft belastbare anderslautende Erhebungen vorgelegt haben und die Abrechnungstableaus einzelner Versicherungen naturgemäß keine verlässlichen Zahlenwerke beinhalten, da sie ausschließlich von der Interessenlage der jeweiligen Versicherung geprägt sind, ist eine alternative tragfähige Schätzgrundlage nicht ersichtlich“ (Urteil des OLG München vom 26.06.2016, Az. 10 U 579/15).
In seinem Gutachten hat der Sachverständige Reparaturkosten in Höhe von 3.014,72 € netto und eine Wertverbesserung in Höhe von 67,50 € ermittelt. Dies ergibt eine Schadenshöhe von 2.947,22 €.
bb) Nebenkosten
Hinsichtlich der Nebenkosten ist zu berücksichtigen, dass die Forderung von „Nebenkosten“, die u.U. nicht genau den tatsächlichen Aufwand abbilden, sondern „versteckte Gewinnanteile“ enthalten, in Deutschland/München von zahlreichen – wenn nicht allen Sachverständigen – erfolgt, also absolut üblich ist.
Es gibt auch keinerlei gesetzliche Grundlage, wonach ein Sachverständiger gehalten ist, seine Aufwendungen besonders gering zu halten. Auch sein Honorar kann er grundsätzlich – innerhalb der Grenzen des § 138 BGB – frei bestimmen.
Eine in Deutschland/München übliche Abrechnung der freien Sachverständigen nach JVEG ist dem Gericht auch hinsichtlich der Nebenkosten nicht bekannt. Das JVEG ist auf die freien Sachverständigen nicht anwendbar. Diese befinden sich in einer gänzlich anderen Situation, als die seitens des Gerichts Beauftragten. Letztere haften schon nicht für jede Fahrlässigkeit und haben z.B. einen stets solventen Schuldner.
„Eine Beschränkung des Sachverständigenhonorars bezüglich aufgeführter Nebenkosten unter Verweis auf BVSK-Umfragen (…) oder unter Heranziehung des JVEG (…) ist abzulehnen.“ (vgl. OLG München Beschluss vom 12.03.2015, Az. 10 U 579/15).
Das OLG München (Urteil vom 26.02.2016, Az. 10 U 579/15) hält Nebenkosten entsprechend der BVSK 2015-Vorgabe für angemessen und erstattungsfähig, wenn sie folgende Werte nicht übersteigen:
Fahrtkosten: 0,70 €/km
Fotokosten mit 2,00 €/Lichtbild und 0,50 € je Lichtbild des zweiten Fotosatzes
Porto/Telefon pauschal 15,00 €
Schreibkosten mit 1,80 €/Seite und 0,50 €/Kopie
Weitere Nebenkosten sind nicht erstattungsfähig, da sie entsprechend der Umfrage nicht üblich sind, letztlich als Teil des Grundhonorars und nicht als gesondert zu vergüten anzusehen sind. Hierzu zählen beispielsweise Stundenlöhne für die Fahrtzeit, Kosten für Datenbanken, Kosten für den Ausdruck des Originalgutachtens.
Gegen Nachweis können weiter die zur Schadensfeststellung erforderlichen Zusatzleistungen verlangt werden, etwa das Auslesen des Fehlerspeichers, eine Achsvermessung etc. Bei Achsvermessung und Karosserviervermessung aber nur bis maximal des Zusatzleistungen-Korridors HB V oder Honorarbefragung BVSK 2015.
cc) Gesamtbetrachtung der Honorarrechnung
Schließlich ist nach Ansicht des OLG München eine Gesamtbetrachtung der Honorarrechnung vorzunehmen, um zu vermeiden, dass der Sachverständige benachteiligt wird, der ein niedrigeres Grundhonorar, dafür aber höhere Nebenkosten verlang (oder umgekehrt), wenn das Gesamthonorar andere Gesamthonorare von Sachverständigen in vergleichbaren Fällen nicht übersteigt.
Die vollen Kosten erhält der Geschädigte allerdings nur dann, wenn der Gesamtbetrag die BSVK 2013-Sätze einschließlich eines Aufschlags von 15 % des Gesamtbetrags einhält, in allen anderen Fällen ist – im Grundsatz – auf diesen zu kürzen (Hinweisbeschluss des OLG München vom 14.12.2015 Az. 10 U 579/15).
Unter Anwendung dieser Grundsätze waren die geltend gemachten Sachverständigenkosten auf 764,44 € zu kürzen.
Da die Beklagtenseite bislang nur Sachverständigenkosten in Höhe von 642,60 € erstattet hat, verbleibt ein Restanspruch der Klägerin in Höhe von 121,84 €.
b) Keine Erstattungsfähigkeit des überschießenden Betrages im Wege der subjektiven Schadensbetrachtung
Den überschießenden Betrag in Höhe von 81,57 € kann die Klägerin indes nicht verlangen.
Zwar gilt im Grundsatz Folgendes: Der Beschluss vom 14.12.2015, der Grundlage für das am 26.02.2016 ergangene Urteil des OLG war, stellt lediglich eine Fortschreibung des OLG-Beschluss vom 12.3.2015, 10 U 579/15 dar, so dass Sachverständigenkosten nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung voll erstattungsfähig sein können. Dies ist der Fall, wenn die Rechnung nicht in einer Weise überhöht ist, dass selbst ein Laie die Überhöhung erkennen hätte müssen und als wirtschaftlich denkender Mensch die Sachverständigenrechnung nicht bezahlt hätte. Hierbei ist nach Ansicht des OLG München eine Gesamtbetrachtung der Rechnung vorzunehmen. Es können nicht etwa die Nebenkosten gesondert auf ihre (vermeintliche) Überhöhung überprüft werden. Eine eklatante und auch für den Laien erkennbare Überhöhung erscheint auf den ersten Blick bei Reparaturkosten in Höhe von über 2.947,22 € und Sachverständigenkosten von 846,01 € nicht der Fall zu sein (vgl. auch BGH vom 11.2.2014, VI ZR 225/13 hier betrugen die Sachverständigenkosten sogar deutlich über 50 % der Reparaturkosten). Laut OLG München ist die gegnerische Versicherung letztlich darauf beschränkt, dem Unfallgeschädigten nachzuweisen, dass die Rechnung an sich nicht nachvollziehbar ist und deswegen von einem wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen nicht hätte bezahlt werden dürfen.
Doch scheidet vorliegend einer subjektive Schadensbetrachtung aus. Die Beklagtenseite hat eingewendet, es läge ein „Schadensservice aus einer Hand“ vor. Der Geschädigte habe den Sachverständigen nicht alleine, sondern nach Vermittlung einer Werkstatt oder eines Rechtsanwaltes ausgewählt. Die Beklagtenseite hat hierzu einen Ausdruck der Internetauftritts des Sachverständigen … (Anlage B 1) vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass er regelmäßig mit einem Anwalt kooperiert und zusammenarbeitet. Die Klageseite hat dem nicht widersprochen und auch nicht behauptet, dass der Geschädigte den Sachverständigen ohne Vermittlungshilfe beauftragt hat. Eine Beweisaufnahme hierzu war nach Auffassung der Klageseite trotz des richterlichen Hinweises nicht notwendig. Insoweit sah sich das Gericht sich nicht veranlasst, eine Beweisaufnahme durchzuführen. Vielmehr war davon auszugehen, dass die Behauptung der Beklagtenseite zutrifft.
II.
Verzug bestand ab Eintritt der Rechtshängigkeit, §§ 280, 286, 288 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat für beide Parteien ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und auch die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch das Berufungsgericht nicht erfordert, § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
IV.
Der Streitwert ergibt sich aus der Höhe der Klageforderung ohne Einbeziehung der als Nebenforderung geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Es gibt keine schadenersatzrechtlich beurteilungsrelevanten „Grundsätze“, die das Gericht ex post legitimieren könnte, die entstandenen Gutachterkosten zu kürzen, weil die ersichtliche Vorgehensweise die Erforderlichkeit nicht tragfähig verifiziert hat, sondern sich auf eine Überprüfung der Rechnungshöhe beschränkt und damit auch § 249 S. 1 BGB ignoriert, wie die Position des Sachverständigen als Erfüllungsgehilfe des Schädigers.
HR