Am 27.01.2017 und 15.02.2017 hatten wir darüber berichtet, dass die HUK mit Ihren Erstanschreiben Geschädigte dazu nötigt, „Sachverständige“ der SV-NET zu beauftragen, die „Gutachten“ – unabhängig von der Schadenshöhe – für einen Pauschalbetrag von 280,00 Euro incl. MwSt einschl. sämtlicher Nebenkosten abrechnen. Andernfalls würde der Geschädigte – nach Ansicht der HUK – gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.
Mit Entscheidung vom 20.09.2017 (322 C 12124/17) hat das Amtsgericht München diesem Ansinnen der HUK eine weitere Absage erteilt und klargestellt, dass der Geschädigte nach wie vor berechtigt sei, einen Sachverständigen seines Vertrauens zu beauftragen. Er müsse sich nicht auf Sachverständige der Versicherung verweisen lassen. Auch dann nicht, wenn die Kosten für diesen Sachverständigen über dem Preisdiktat der HUK liegen sollten. Darüber hinaus stellt das Gericht in Zweifel, dass der Geschädigte ein unabhängiges Gutachten von der SV NET erwarten kann. Die HUK wurde also wieder einmal (wie schon mehrere tausend Mal zuvor) zum Ausgleich der vollständigen Sachverständigenkosten verurteilt. Ein entsprechendes Urteil gegen die HUK zum Thema SV NET hatten wir bereits am 24.10.2017 veröffentlicht.
Dass es sich hierbei um Sonderkonditionen für die HUK handelt, oder am Ende möglicherweise doch mehr bezahlt wird, als proklamiert, lässt sich unschwer aus einem aktuellen Schreiben der HUK an einen Geschädigten erahnen, das uns vorliegt.
Zitat:
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Sie können sich auch direkt an SV-NET wenden: Telefon 0800 4010020 oder online mittels Auftragsformular unter www.sv-net.eu
Wichtig! Geben Sie bitte immer folgende Nummer an: 17-11……..
Damit wird der mögliche Auftrag durch den Geschädigten an die SV-NET personalisiert. Die HUK weiß also sofort, dass der Auftrag an die SV NET über das Anschreiben an den Geschädigten generiert wurde.
Das erinnert u.a. auch an die Geschäftsbeziehung der HUK mit der Fa. Carglass. Auch dort wurden die Kunden zur Fa. Carglass gedrängt und auf irgendwelche Billigkonditionen verwiesen, die andere Werkstätten nicht überschreiten dürften. Die tatsächliche Abrechnung „hinter den Kulissen“ mit dem „Partner“ der HUK war dann jedoch eine völlig andere.
Oder bei den Mietwagenkosten. Da wird dem Geschädigten eine Liste von Konditionen offeriert, zu denen man z.B. bei der Fa. Europcar oder Caro angeblich einen Mietwagen bekommen könne, der auf dem Niveau des Nutzungsausfalls, also weit unter dem Marktpreis, liegt. Auch hierbei handelt es sich – wie bei den SV-Kosten der SV-NET – um Beträge, die keiner seriösen betriebswirtschaftlichen Kalkulation standhalten. Die wahre Abrechnung unter den „Partnern“ – von der der Geschädigte am Ende natürlich nichts mitbekommt – offenbart dann meist ein völlig anderes Preisgefüge.
Zitat BAV:
In einer Zeugenvernehmung am AG Dresden hat ein Mitarbeiter der HUK Coburg ausgesagt, dass:
– die dem Geschädigten genannten Werte lediglich den Grundpreis des Ersatzwagens abdecken,
– Kosten für Nebenleistungen, auf die der Geschädigte einen Anspruch hat und die vertraglich vereinbart werden, separat abgerechnet und von der HUK bezahlt werden,
– das so auch in der Versicherung offiziell gehandhabt und geschult wird.
Meiner Meinung nach handelt es sich bei den Erstanschreiben der HUK nur um „Fake-News“, mit denen man unbedarfte Geschädigte erschrecken will, um sie für das rechtswidrige Schadensmagament der HUK gefügig zu machen, damit man sie am Ende „über den Tisch ziehen kann“. Denn wie die Gutachten von „Partnern“ der HUK ausfallen, kann man z.B. unschwer aus entsprechenden Schriftstücken der DEKRA im Auftrag der HUK nachvollziehen. Von den „Prüfberichten“ oder „Kürzungsprotokollen“ der DEKRA, mit denen der Schadensersatz im Auftrag und nach den Vorgaben der HUK heruntergerechnet wird, erst gar nicht zu reden.
Hier nun das Urteil aus München:
Amtsgericht München
Az.: 322 C 12124/17
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
…
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin … am 20.09.2017 aufgrund des Sachstands vom 18.08.2017 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 218,07 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2017 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 218,07 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen weiteren Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 218,07 aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 1 PflVG.
Die volle Haftung der Beklagten für die Schäden aus dem Verkehrsunfall am 23.03.2017 ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Klägerin sind Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 498,07 entstanden. Diese kann sie von der Beklagten ersetzt verlangen. Die Sachverständigenkosten stehen der Höhe nach außer Streit.
Streitig war zwischen den Parteien allein, ob die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hat und die Sachverständigenkosten danach zu kürzen waren. Die Beklagtenseite hat die Klägerin unmittelbar nach dem Unfall und noch vor Beauftragung des Sachverständigen darauf hingewiesen, dass sie über den Sachverständigenverbund SV NET einen qualifizierten objektiven Sachverständigen, welcher für sie mühelos erreichbar wäre, ohne jedes Kostenrisiko zu einem Preis von EUR 280,00 beauftragen könne. Darüber hinaus wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie selbst einen anderen Sachverständigen beauftragen könne. Auch in dem Fall würden von der Beklagtenseite jedoch nur Sachverständigenkosten bis zu einem Betrag von maximal EUR 280,00 übernommen werden.
Die Klägerin hat selbst einen Sachverständigen beauftragt und verlangt nunmehr den über den bereits regulierten Betrag von EUR 280,00 hinausgehenden Teil der Sachverständigenkosten. Die Beklagte rügt einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht.
Dem folgt das Gericht nicht. Die Klägerin hat durch die Beauftragung eines selbst ausgewählten (dazu 1.) und teureren (dazu 2.) Sachverständigen nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen.
1. Vielmehr stand es der Klägerin frei, einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen. Dabei war sie auch nicht auf die Sachverständigen aus dem von der Beklagtenseite genannten Sachverständigenverbund SV NET beschränkt. Vielmehr ist der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung grundsätzlich frei (vgl. BGH, Urt.v.29.04.2003, Az. VI ZR 393/02). Er darf zur Schadensbehebung grundsätzlich den Weg wählen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. BGH, Urt.v. 18.01.2005, Az. VI ZR 73/04).
Daraus ergibt sich zwanglos, dass die Geschädigte das Recht zur freien Wahl eines Sachverständigen ihres Vertrauens hat und sich nicht auf von der Beklagtenseite vorgeschlagene Sachverständige – auch nicht aus einem Sachverständigenverbund – verweisen lassen muss. Dies gilt gerade bei der Auswahl eines Sachverständigen umso mehr, als das Sachverständigengutachten den Geschädigten erst in die Lage versetzt, seinen Schaden der Höhe und dem Umfang nach sinnvoll geltend zu machen. Der gesamte Anspruch auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall steht und fällt für den Geschädigten mit dem erholten Schadensgutachten und dessen Vertrauenswürdigkeit.
Dieses grundlegende Recht des Geschädigten würde weitgehend entwertet, wenn er sich auf von seinem Schädiger benannte Sachverständige zur Feststellung seines Schadens verweisen lassen müsste.
2. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Sachverständigenkosten ist auch nicht auf EUR 280,00 begrenzt. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt auch insofern nicht vor, als die Klägerin nicht nur einen anderen, sondern auch einen teureren Sachverständigen beauftragt hat.
Das Recht des Geschädigten einen eigenen Sachverständigen seines Vertrauens zu beauftragen, wäre erheblich eingeschränkt, wenn es der Beklagtenseite offenstünde, durch die Benennung einiger Sachverständige zu einem niedrigeren Preis, welcher die üblichen Kosten freier Sachverständige erheblich unterschreitet, den Geschädigten praktisch finanziell zu zwingen, deren Dienste in Anspruch zu nehmen, um nicht Gefahr zu laufen, höhere Sachverständigenkosten nicht oder nur unter erheblichem Aufwand ersetzt zu bekommen.
Darüber hinaus verkennt das Gericht nicht, dass der von der Beklagtenseite benannte Preis von EUR 280,00, zu welchem die von ihr benannten Sachverständigen das Gutachten erstellen sollen, derart weit unter dem üblichen Sachverständigenhonorar liegt, dass es bereits aus Sicht des Geschädigten höchst zweifelhaft ist, ob er zu diesem Tarif tatsächlich ein unabhängiges Gutachten erwarten kann. Darüber hinaus liegt der Preis etwa nur bei der Hälfte dessen, was Sachverständige unter Zugrundelegung der … Erhebung abrechnen, sodass sie dem Geschädigten nicht einmal als Richtschnur dafür gelten können, welche Preise am Markt angemessen sind. Als Grundlage für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht kann ein ohne erkennbare Grundlage festgesetzter derart niedriger Preis einer Begutachtung, eines von der Beklagtenseite vorgeschlagenen Kreises von Gutachten, für die Geschädigte nicht herangezogen werden.
Die Klägerin kann ihre Sachverständigenkosten in voller Höhe von der Beklagten ersetzt verlangen, mithin in Höhe von EUR 498,07. Darauf hat die Beklagte bereits einen Betrag in Höhe von EUR 280,00 geleistet. Die Klägerin kann von der Beklagten weitere Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 218,07 ersetzt verlangen.
II.
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung wird nicht zugelassen. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor.
Siehe hierzu auch Mietwagenurteile beim BAV
Ich darf jetzt mal aus der Abtretungserklärung des betreffenden Kollegen zitieren?
“ Das Sachverständigenbüro berechnet sein Honorar in Anlehnung an die Schadenhöhe. “
Heisst das jetzt im Umkehrschluss das ich als Geschädigter automatisch gegen die Schadensminderungspflicht verstoße wenn ich persönlich in dem Büro des Kollegen ein Gutachten in Auftrag geben würde?
Man mag es mir nachsehen, aber ebenso wie die Richter bezweifle ich die Unabhängigkeit und Objektivität des Sachverständigen, wenn er im Auftrag der HUK zu Kampfpreisen tätig wird.
Impressum SV NET:
„SV-NET
eine Unternehmung der KFz-Sachverständigenbüro Berner GmbH“
Was für ein Unternehmen ist das eigentlich? Unter welcher Rechtsform firmiert eigentlich SV NET? Ein Unternehmen der Berner GmbH ist keine Rechtsform. GbR, GmbH, GmbH & Co. KG, OHG, AG, …. ?
Unabhängig davon gibt der Laden großspurige Versprechen ab, die er nachweislich nicht erfüllen kann.
„Ihr Netzwerk für jeden (Schaden-)Fall. Mit Ansprechpartnern direkt vor Ihrer Tür sind wir deutschlandweit in jedem Fall sofort für Sie unterwegs.“
!Ihr Netzwerk für jeden (Schaden-)Fall“. So, so? Tatsächlich für jeden Schadenfall? 280 Euro incl. für einen 100.000 Euro Schaden auch?
„Direkt vor Ihrer Tür“ => völlig unmöglich !
„Deutschlandweit“ => Unwahrheit !
„Sofort für Sie unterwegs“ => unmöglich !
Diese Aussagen schreien ja geradezu nach Abmahnung, wenn man weiß, dass dieses Netzwerk, gelinde gesagt, sehr, sehr dünn ist. Deshalb werden die angeblich sooo vielen Büros vor Ort auch nirgendwo erwähnt. Selbst die HUK benennt mit ihren Anschreiben nur ein paar wenige SV-Netter. Sofern es tatsächlich ein flächendeckendes Netzwerk geben sollte, hätte die HUK schon den gesamten Markt mit diesen Schreiben geflutet. Einer der von der HUK benannten, SV Ferch, lebt z.B. in „Bürogemeinschaft“ mit der Berner GmbH. Und schon schließt sich wieder der Kreis. Das Ganze ist nichts weiter als ein großer Bluff, damit die HUK unterirdische Schreiben verticken kann, mit denen man dann Tag für Tag versucht, Geschädigte um den rechtsmäßigen Schadensersatz zu prellen. Und der Berner hält der HUK für ein paar Aufträge die Stange. Nach meinem Rechtsverständnis bezeichnet man so etwas als bandenmäßig organisierten Betrug (§ 263 StGB)?
Was wohl der TÜV davon hält, dass einige seiner „Partner“ der HUK im Rahmen von SV NET willfährig zu Diensten sind und den Markt unterlaufen?