AG München lehnt Anwendung des JVEG auf Privatgutachter ab und verurteilt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG mit Urteil vom 28.5.2015 – 331 C 29937/14 – zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum beginnenden Wochenende veröffentlichen wir hier ein Urteil aus München zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG. Im Ergebnis ist die Entscheidung zwar positiv. Nicht positiv ist aber unseres Erachtens der verfehlte Einwand mit „dolo-agit“ nach dem OLG Dresden. Gar nicht geht, dass das erkennende Gericht in den Urteilsgründen von „Gebühren“ spricht. Zwar wird dieser fehlerhafte Begriff immer wieder von der HUK-COBURG verwendet und von ihren Anwälten übernommen, aber dem Gericht ist soviel juristische Kenntnis zuzutrauen, dass es diesen falschen Begriff nicht auch noch im Urteil gebraucht. Im ersten Seminar im öffentlichen Recht wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Gebühren um öffentliche Entgelte handelt. Der Privatgutachter zur Erstellung eines Schadensgutachtens wird aber nicht öffentlichrechtlich tätig, sondern privatrechtlich. Das müsste doch auch der HUK-COBURG und ihren Anwälten bekannt sein. Gut ist wiederum in den Urteilsgründen, wie das erkennende Gericht auf die Versuche der HUK-COBURG und ihrer Anwälte, in München das JVEG zu etablieren, reagiert hat. Der Hinweis auf den Beschluss des OLG München war treffend (vgl. Beschluss des OLG München vom 12.3.2015 – 10 U 579/15 -, den wir hier auch im Captain-Huk-Blog veröffentlicht hatten).  Die HUK-COBURG muss eben noch viel lernen, dass die Grundsätze des JVEG nicht auf Privatgutachter anwendbar sind (vgl. BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann). Auch der Hinweis der HUK-COBURG auf OLG Dresden ist nicht zielführend, da die Rechtsprechung des OLG Dresden durch das Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (=BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947) überholt ist. Lest bitte selbst das Urteil des AG München und gebt dann Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes sonniges Wochenende
Willi Wacker

Amtsgericht München

Az.:    331 C 29937/14

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Martin-Greif-Str. 1, 80222 München

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht Dr. M. am 28.05.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 245,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.01.2015 sowie weitere 39,00 € zu bezahlen.

2.        Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 245,89 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

I.

Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von 245,89 € aus abgetretenem Recht.

Unstreitig haftet die Beklagte für die Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 22.10.2011.

Streitig ist allein, ob noch ausstehende Sachverständigenkosten von 245,89 € erstattungsfähig sind oder nicht, ob also insgesamt Sachverständigenkosten von 641,64 € ersetzt werden müssen (351,00 € wurden vorgerichtlich bezahlt).

a)
Entscheidend für die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten durch den Schädiger ist nicht, ob der Sachverständige nach dem zwischen ihm und dem Geschädigten geschlossenen Werkvertrag einen Anspruch auf die in Rechnung gestellten Gebühren (gemeint sind: Kosten, da im Werkvertragsrecht keine Gebühren berechnet werden, Anm. des Autors)  hat; dies wird bei den vorgerichtlich bei der Abwicklung von Haftpflichtschäden abgerechneten Gebühren (siehe oben) oftmals nicht der Fall sein. Entscheidend dafür ist nämlich meist mangels Honorarvereinbarung die übliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB. Der Sachverständige hat daher in der Regel nur Anspruch auf Ersatz der üblichen Gebühren (siehe oben).

Bei der hier zu entscheidenden Frage, welche Sachverständigengebühren der Geschädigte vom Schädiger ersetzt verlangt werden kann, ist der Beurteilungsmaßstab ein anderer.

Entscheidend ist gemäß § 249 BGB, welche Aufwendungen „ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und geboten halten darf“ (BGHZ 115, 364/369).

„Auch bei der Beauftragung eines KFZ-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen.   Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nachdem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.“ (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13).

Selbst wenn die Rechnung insgesamt oder einzelne Positionen tatsächlich überteuert sein sollten, trägt das Risiko hierfür grundsätzlich nicht der Geschädigte.

Gegen ein ihrer Ansicht nach überhöhtes Honorar kann sich die Beklagte in einem Schadensersatzprozess gegen den Sachverständigen wehren, z.B. nach Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen.

Der Sachverständige ist auch kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm zugerechnet würde (vgl. z.B. OLG Naumburg, Urteil vom 20.1.2006, 4 U 49/05).

Es ist also weder Aufgabe des Geschädigten, Preisvergleiche anzustellen oder den billigsten Sachverständigen auszuwählen, noch ist es Aufgabe des Geschädigten, einzelne Positionen der Rechnung nach Überhöhung/Plausibilität zu durchforsten.

Dies wäre nur der Fall, falls eine eventuelle Überhöhung derart evident wäre, also soweit vom Angemessenen in einem Maß abweicht, dass eine Monierung vom Geschädigten verlangt werden kann.

b)
Vorliegend besteht allerdings die Besonderheit, dass der Schadensersatzanspruch der Geschädigten an den Kläger abgetreten wurde. Bei dem Kläger handelt es sich um den Sachverständigen, der mit der Erstellung des Gutachtens betraut war und auch die entsprechende Rechnung ausgestellt hat.

Durch die Abtretung des Anspruchs auf Schadensersatz ändert sich dieser Anspruch zwar grundsätzlich nicht. Den Zessionar, also den Sachverständigen selbst, trifft keine Schadensminderungspflicht.

Der Beklagten steht aber die sog. „dolo-agit“ – Einrede zu. Danach kann das nicht gefordert werden, was infolge eines dann entstehenden Anspruchs des Schuldners sofort wieder zurückgegeben werden müsste. Anders als dem Geschädigten des Unfalles selbst, musste dem Kläger als demjenigen/der die Rechnung über das Sachverständigengutachten selbst ausgestellt hat, bewusst sein, das einige seiner Rechnungsposten im Vergleich zu anderen Sachverständigen deutlich überhöht sind (vgl. hierzu OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014, Az. 7 U 111/12).

Im vorliegenden Fall steht jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich die vom Sachverständigen geltend gemachten Kosten (Honorar und Nebenkosten) außerhalb des in München Üblichen bewegen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Forderung von „Nebenkosten“, die u.U. nicht genau den tatsächlichen Aufwand abbilden, in München von zahlreichen, wenn nicht allen Sachverständigen erfolgt, also absolut üblich ist.

Es gibt auch keinerlei gesetzliche Grundlage, wonach ein Sachverständiger gehalten ist, seine Aufwendungen besonders gering zu halten. Auch sein Honorar kann er grundsätzlich – im Rahmen des § 138 BGB – frei bestimmen.

Eine in München übliche Abrechnung der freien Sachverständigen nach JVEG ist dem Gericht nicht bekannt. Das JVEG ist auf die freien Sachverständigen nicht anwendbar. Diese befinden sich in einer gänzlich anderen Situation, als die seitens des Gerichts beauftragten. Letztere haften schon nicht für jede Fahrlässigkeit und haben z.B. einen stets solventen Schuldner. Dementsprechend hat auch das OLG München ausgeführt: „Eine Beschränkung des Sachverständigenhonorars bezüglich aufgeführter Nebenkosten (…) unter Heranziehung des JVEG (…) ist abzulehnen.“ (vgl. OLG München Beschluss vom 12.03.2015, Az. 10 U 579/15).

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Kosten des Gutachtens hinsichtlich ihrer Angemessenheit nur insgesamt betrachtet werden können und nicht das Grundhonorar und die Nebenkosten jeweils isoliert.

Der Kläger hat seine Rechnung in Anlehnung an die BVSK-Honorarbefragung für das Jahr 2011 erstellt.

Das Gericht orientiert sich für die Angemessenheit der Sachverständigenkosten an dieser BVSK-Befragung. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 23.1.2007, VI ZR 67/06) hat ausgeführt, soweit sich ein Gutachter auf allgemeine Tabellen beziehe, die von anerkannten Berufsverbänden ermittelt worden seien, wie dem BVSK, der DEKRA oder der IHK, sei zu vermuten, dass der Gutachter einen angemessenen Marktpreis in Ansatz gebracht habe. (Das Landgericht München I hat in einem Urteil vom 01.09.2011 (19 S 7874/11) ausgeführt: „Die Angriffe der Beklagten gegen die vom Amtsgericht bei der Ermittlung des üblichen Honorars zugrunde gelegte BVSK-Honorarbefragung greifen nicht. Diese Tabelle findet in der Rechtsprechung breite Anerkennung und hat in der Praxis für die Ermittlung der üblichen und konkreten Honorarhöhe besondere Bedeutung. Die dort genannten Sätze – auch für Nebenkosten – gelten als üblich.“)

Im vorliegenden Fall überschreitet die Sachverständigenrechnung bzgl. des Grundhonorars nicht erheblich den Rahmen dessen, was nach der BVSK-Honorarbefragung für das Jahr 2011 als normal angesehen werden kann. Vielmehr wurde genau entsprechend des BVSK-Korridors abgerechnet. Dies wird vom OLG München ausdrücklich gebilligt: „Der Senat hält es jedoch für rechtsfehlerfrei, wenn davon ausgegangen wird, dass ein Honorar, das sich im Bereich des BVSK-Korridors befindet, als branchenüblich angesehen wird“ (vgl. OLG München, Beschluss vom 12.03.2015, Az. 10 U 579/15, Rz. 4).

Auch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenkosten ist, nach tatrichterlicher Schätzung gemäß § 287 ZPO, die Üblichkeit nicht überschritten, so dass die Gesamtrechnung des Sachverständigen, wie sie die Klagepartei hier vorgelegt hat, als angemessene Sachverständigenvergütung nicht zu beanstanden ist.

Dabei hat das Gericht auch wieder die Honorarbefragung des BVSK 2011 berücksichtigt. Nach Ansicht des Gerichts ist es nur konsequent Haupt- und Nebenforderung nach dem gleichen Bewertungsmaßstab zu beurteilen also der Honorarbefragung des BVSK. Weiterhin hat das Gericht auch eine Gesamtschau von Grundhonorar und Nebenkosten vorgenommen, da bei entsprechend niedrigem Grundhonorar eine etwas höhere Kalkulation der Nebenkosten denkbar ist.

Es ist daher auch zulässig, dass der Geschädigte Sachverständigenkosten ersetzt verlangt, die sich aus Positionen wie Fahrt-, Foto-, Porto-/Telefonkosten etc. errechnen. Entsprechend ist in der genannten BVSK-Honorarbefragung auch eine isolierte Aufzählung von Nebenkosten enthalten, die regelmäßig von Sachverständigen in ihren Abrechnungen in Rechnung gestellt werden. Dies beinhaltet z.B. auch Schreibkosten, Fahrtkosten, Kosten für Lichtbilder und für Porto und Telefon. Solche Positionen sind im Rahmen der Sachverständigenkosten regelmäßig erstattungsfähig und zwar auch pauschal, unabhängig davon, ob sie im konkreten Fall tatsächlich in dieser Höhe angefallen sind. Vorliegend erfolgte die Abrechnung auch hinsichtlich der Nebenkosten nach der BVSK-Umfrage, so dass diese ebenfalls erstattungsfähig sind.

Der Kläger hat daher unter Berücksichtigung der vorgerichtlich geleisteten Zahlung einen Anspruch auf Zahlung von noch 245,89 €.

2. Nebenforderungen

a)
Der Klägerseite stehen erst ab Eintritt der Rechtshängigkeit Zinsen zu, § 291 BGB. Ein vorheriger Verzugsbeginn ist nicht ersichtlich. Insbesondere stellt das als Anlage K 4 vorgelegte Schreiben kein verzugsbegründendens, sondern ein erstes Mahnschreiben dar, da eine solche Aufforderung unter erstmaliger Benennung eines Zahlungsziels nicht genügt, um eine Leistungszeit nach dem Kalender zu bestimmen im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB und auch keine Mahnung darstellt (BGH, Urteil vom 25.10.2007, III ZR 91/07; ebenso z.B. LG München I, Urteil vom 02.09.2011, 17 S 22146/10). Weitere verzugsbegründehde Maßnahmen wurden beklagtenseits bestritten und vom Kläger nicht nachgewiesen.

b)
Die Höhe des Zinsanspruchs ergibt sich aus § 288 BGB. Der vom Kläger geltend gemachte ständige Bankkredit wurde von der Beklagtenseite bestritten und vom Kläger nicht nachgewiesen.

c)
Mangels Verzugs vor Rechtshängigkeit besteht kein Anspruch auf die geltend gemachten Mahnkosten.

d)
Aufgrund des bestehenden Hauptanspruchs hat der Kläger auch Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Votlstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

IV.

Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung.

V.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da das Gericht nicht von der obergerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere des OLG München, abgewichen ist.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG München lehnt Anwendung des JVEG auf Privatgutachter ab und verurteilt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG mit Urteil vom 28.5.2015 – 331 C 29937/14 – zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

  1. Franz E. sagt:

    Ich glaube, dass in München nicht mehr das JVEG durch die Gerichtsfure pfeift. Dort hat das OLG München mit dem im Vorspann erwähnten Beschluss nun endlich ein Machtwort gesprochen, damit dieser unsinnige Spuk ein Ende hat. Der BGH hatte bereits das JVEG bei Privatgutachtern nicht für anwendbar erklärt (BGH Zfs 2006, 564).

    Von der Huk-Coburg wird aber immer noch das Urteil des OLG Dresden angeführt. Das ist tatsächlich, wie Willi Wacker im Vorspann ausführt, durch BGH VI ZR 225/13 überholt. Zum Zeitpunkt des Erlasses des OLG-Dresden-Urteils war BGH VI ZR 225/13 noch nicht veröffentlicht, so dass sich die Senatsrichter in Dresden nicht nach BGH reichten konnten. Aber die Huk-Coburg versucht es immer wieder. Auch typisch für diese Versicherung aus Coburg.

    Über die beanstandeten „Gebühren“ kann man dann mal hinwegsehen.

    Grüße aus dem Lechtal
    Franz E.

  2. Werner K. sagt:

    Mit diesem Urteil ist folgendes festzuhalten:
    1. Der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige ist nicht dessen Erfüllungsgehilfe.
    2. Fehler des Sachverständigen können dementsprechend nicht dem Geschädigten angelastet werden.
    3. Das JVEG ist nicht auf Privatgutachter anwendbar.
    4. In München existiert entgegen der Auffassung der HUK-Coburg keine Üblichkeit, dass die Sachverständigen nach JVEG abrechnen!!! (Das war wohl wieder ins Blaue hinein behauptet worden!)
    5. Die Kosten des Sachverständigen können nur in ihrer Gesamtheit, nicht aufgeteilt in Grundhonorar und Nebenkosten, betrachtet werden. Dementsprechend kann die Schätzung nach § 287 ZPO durch das Gericht sich auch nur auf den Gesamtbetrag beziehen.
    Insoweit hat die Amtsrichterin Dr. W. aus der 331. Zivilabteilung des AG München gute Arbeit geleistet. Da kann man über ihren Lapsus mit den „Gebühren“ hinwegsehen.

  3. Knurrhahn sagt:

    Man könnte sagen, dass dieses Urteil des AG München zumindest auf dem Weg zu einem fast perfekten Urteil ist.

    Dem Inhalt des § 249 BGB wurde Rechnung getragen und außerdem sind positiv folgende Passagen zu vermerken:

    * Entscheidend ist gemäß § 249 BGB, welche Aufwendungen „ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und geboten halten darf“ (BGHZ 115, 364/369).

    „Auch bei der Beauftragung eines KFZ-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.“ (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13).“

    * „Selbst wenn die Rechnung insgesamt oder einzelne Positionen tatsächlich überteuert sein sollten, trägt das Risiko hierfür grundsätzlich nicht der Geschädigte.“

    * „Der Sachverständige ist auch kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm zugerechnet würde (vgl. z.B. OLG Naumburg, Urteil vom 20.1.2006, 4 U 49/05).

    Es ist also weder Aufgabe des Geschädigten, Preisvergleiche anzustellen oder den billigsten Sachverständigen auszuwählen, noch ist es Aufgabe des Geschädigten, einzelne Positionen der Rechnung nach Überhöhung/Plausibilität zu durchforsten.“

    * „Es gibt auch keinerlei gesetzliche Grundlage, wonach ein Sachverständiger gehalten ist, seine Aufwendungen besonders gering zu halten. Auch sein Honorar kann er grundsätzlich – im Rahmen des § 138 BGB – frei bestimmen.“

    * „Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Kosten des Gutachtens hinsichtlich ihrer Angemessenheit nur insgesamt betrachtet werden können und nicht das Grundhonorar und die Nebenkosten jeweils isoliert.“

    * „Es ist daher auch zulässig, dass der Geschädigte Sachverständigenkosten ersetzt verlangt, die sich aus Positionen wie Fahrt-, Foto-, Porto-/Telefonkosten etc. errechnen. Entsprechend ist in der genannten BVSK-Honorarbefragung auch eine isolierte Aufzählung von Nebenkosten enthalten, die regelmäßig von Sachverständigen in ihren Abrechnungen in Rechnung gestellt werden. Dies beinhaltet z.B. auch Schreibkosten, Fahrtkosten, Kosten für Lichtbilder und für Porto und Telefon. Solche Positionen sind im Rahmen der Sachverständigenkosten regelmäßig erstattungsfähig und zwar auch pauschal, unabhängig davon, ob sie im konkreten Fall tatsächlich in dieser Höhe angefallen sind. Vorliegend erfolgte die Abrechnung auch hinsichtlich der Nebenkosten nach der BVSK-Umfrage, so dass diese ebenfalls erstattungsfähig sind.“

    Damit wird die Rechtsauffassung der HUK-Coburg-Vers. ebenso wieder abgewatscht, wie der rechtfertigende Begründungsunsinn in den Kürzungsschreiben dieser Versicherung. Das ist hier ein Verdienst der Richterin Dr. M. des AG München.

    Knurrhahn

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