AG München mißt die Sachverständigenkosten an § 249 I BGB, lehnt eine von der HUK-COBURG vermittelte Begutachtung durch Sachverständige der SV-Net ab und verurteilt die HUK-COBURG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 11.8.2017 – 343 C 7821/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

hier und heute stellen wir Euch ein lesenswertes Urteil aus München zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor.  Die HUK-COBURG  ist mit ihrer aktuellen Strategie – Verweis auf Sachverständige der SV-Net zu einem Pauschalpreis von 280 Euro – in München kläglich gescheitert. Dabei hat das erkennende Gericht mit überzeugender Begründung den von der HUK-COBURG erfolgten Verweis auf  Sachverständige der SV-Net abgelehnt. Der Geschädigte ist auch aus Gründen der Schadensgeringhaltung gemäß § 254 II BGB nicht verpflichtet, sein beschädigtes Eigentum nach dem Unfall noch einmal in den Einflussbereich des Schädigers bzw. seiner Kfz-Haftpflichtversicherung zu geben. Das ist bei Werkstätten anerkannt und gilt dementsprechend auch bei Sachverständigen. Interessant ist auch, dass das erkennende Gericht die berechneten Sachverständigenkosten nach § 249 I BGB prüft. Die Ansicht, dass die Sachverständigenkosten ein unmittelbar mit dem Unfallereignis zusammenhängender und gemäß § 249 I BGB auszugleichender Vermögensnachteil sind, setzt sich damit offenbar bundesweit immer mehr durch, von Idstein bis München. Von einer Einzelmeinung kann daher nicht mehr gesprochen werden, wie böse Zungen dereinst behaupteten.  Bis auf den Verweis zur „Angemessenheit der Sachverständigenkosten“ á la OLG München handelt es sich daher um ein (fast) völlig korrektes Urteil. Die in der Urteilsbegründung hervorgehobene Fettschrift stammt vom Autor. Lest selbst das Urteil des AG München vom 11.8.2017 – 343 C 7821/17 – und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht München

Az.: 343 C 7821/17

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin … am 11.08.2017 aufgrund des Sachstands vom 31.07.2017 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 269,78 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.03.2017 sowie weitere 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 06.04.2017 zu zahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 269,78 € festgesetzt.

Entscheldungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von 269,78 € aus abgetretenem Recht aus §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG, 7 Abs. 1 StVG, 249 BGB in Verbindung mit § 398 BGB.

Unstreitig haftet die Beklagte dem Grunde nach zu 100 % für die Schäden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 19.02.2017 in der Tiefgarage des Anwesens … in Haar.

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht den Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Sachverständigenkosten geltend. Der Geschädigte … hat seinen Anspruch auf
Schadensersatz betreffend die Sachverständigenkosten an die Klägerin, deren Sachverständiger das Gutachten erstellt hat, am 27.02.2017 erfüllungshalber abgetreten. Dies ergibt sich aus Anlage K 3. Die Abtretung war auch wirksam, insbesondere hinreichend bestimmt. Abgetreten wird der Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars aus dem Schadensereignis, welches ausreichend genau bezeichnet ist.

Der Rechnungsbetrag in Höhe von 549,78 € brutto war bis zum 16.03.2017 zu bezahlen.

Die Beklagte zahlte hierauf einen Teilbetrag in Höhe von 280,00 €.

Gegenstand des Verfahrens sind noch ausstehende Sachverständigenkosten in Höhe von 269,78 €.

Zunächst ist festzustellen, dass die Sachverständigenkosten der Höhe nach unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des OLG München (Urteil vom 26.02.2016.10 U 579/15), der sich das Gericht in eigener Würdigung anschließt, nicht übersetzt sind. Soweit ersichtlich wurde von der Beklagtenseite auch nicht eingewendet, dass die Rechnung übersetzt sei.

Streitig war vielmehr die Frage, ob der Geschädigte … mit der Beauftragung der
Klägerin gegen seine Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB verstoßen hat und folglich keinen über den Betrag in Höhe von 280,00 € hinausgehenden Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten hat. In diesem Fall würde die Abtretung vom 27.02.2017 ins Leere laufen.

Nach § 249 Abs. 1 BGB ist dem Geschädigten der zur Wiederherstellung erforderliche Betrag zu ersetzen. Die Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachten zur Abrechnung des Fahrzeugschadens gehören nach allgemeinem Verständnis zu dem nach § 249 BGB zu ersetzenden Herstellungsaufwand. (Hervorhebung durch Fettschrift erfolgte durch den Autor!)

Allerdings ist ein Ersatz nur insoweit zu leisten, als der Betrag zur Herstellung objektiv erforderlich war.

Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGHZ 115, 364/369).

Dabei ist auch der Rechtsgedanke des § 254 BGB anzuwenden. Dabei bildet die Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden möglichst gering zu halten, eine immanente Schranke für die Höhe der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten.

Vorliegend sieht das Gericht in der Ablehnung des Angebots der Beklagten, einen Sachverständigen der SV-Net zu einem Preis von 280,00 € zu vermitteln – soweit dies der Fall war -, und der Beauftragung der Klägerin keinen Verstoß des Geschädigten gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht. Ein etwaiges Angebot der Beklagten, einen kostengünstigen Sachverständigen zu vermitteln, lässt die Berechtigung des Geschädigten, ein Gutachten zur Schadensfeststellungen einzuholen, nicht entfallen. Der Unfallgeschädigte hat nämlich ein berechtigtes Interesse daran, den Schaden an seinem Fahrzeug durch einen von ihm ausgewählten Gutachter erstellen zu lassen. (Hervorhebung durch den Autor!). Entgegen der Auffassung der Beklagten muss er sich nicht auf einen Gutachter des Schädigers, auch wenn dieser in gleicher Weise qualifiziert ist, verweisen lassen. Das Privatgutachten lebt vom Vertrauen des Auftraggebers in die Sachkunde des Sachverständigen und die Richtigkeit der Feststellungen. Auf Basis der Feststellungen des Sachverständigen beziffert der Geschädigte gegenüber dem Schädiger seinen Schadensersatzanspruch. Der Geschädigte darf daher zu Recht einen Gutachter des Schädigers ablehnen und einen eigenen Gutachter beauftragen. Es ist in der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang auch anerkannt, dass der Geschädigte aus Gründen der Waffengleichheit auch dann einen Gutachter beauftragen kann, wenn seitens der gegnerischen Versicherung bereits ein Gutachten erstellt wurde. Nichts anderes kann daher im vorliegenden Fall gelten: Der Geschädigte durfte das Angebot der Beklagten ablehnen und die Klägerin mit der Begutachtung beauftragen.

Eine andere Frage ist, ob dem Geschädigten nach Beratung der gegnerischen Versicherung, ggf. der Ersatz von Sachverständigenkosten, die über die üblichen und mithin erstattungsfähigen Kosten hinausgehen, zu verweigern ist, da der Geschädigte im Rahmen der Beratung u.U. Sachkunde erworben hat, die Einfluss auf die subjektive Schadensbetrachtung nimmt. Dies ist vorliegend jedoch nicht entscheidend, da die von der Klägerin erstellten Sachverständigenkosten unter Berücksichtigung der OLG-Rechtsprechung nicht übersetzt sind.

Ebenfalls ohne Bedeutung ist im vorliegenden Fall, ob sich der Geschädigte möglicherweise gegenüber dem Schädiger schadensersatzpflichtig macht, wenn er einen Auftrag zur Einholung des vom Schädiger angebotenen Sachverständigengutachten erteilt und diesen Auftrag später storniert, um einen eigenen Gutachter zu beauftragen. Zum einen betrifft dieser Aspekt vorliegend nicht das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten und zum anderen hat vorliegend tatsächlich (unstreitig) keine Beauftragung des angebotenen Gutachters des SV-Net stattgefunden. Der Beklagten ist diesbezüglich kein Schaden entstanden.

Nach alledem war der Klage stattzugeben.

II.

1. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

Die Klägerin hat zudem Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 269,78 € sowie einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 €, insgesamt 70,20 € aus §§ 286 Abs. 1, 249 BGB.

2. Zinsen

Schließlich hat die Klägerin Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2017 (bezüglich der Sachverständigenkosten) bzw. seit dem 06.04.2017 (bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten), §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und auch die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch das Berufungsgericht nicht erfordert, § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

IV.

Der Streitwert ergibt sich aus der Höhe der Klageforderung ohne Einbeziehung der als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. J.Steinmeier sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    Wir lesen in den Entscheidungsgründen :“Allerdings ist ein Ersatz nur insoweit zu leisten, als der Betrag zur Herstellung „objektiv erforderlich“ war.

    Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGHZ 115, 364/369).“

    Was ist „objektiv“ erforderlich? Bestimmt nicht das, was die Versicherung oder die Richterin darunter versteht. Aber auch nicht das, was vermeintlich die Honorarumfrage eines Berufsverbandes ausweist bzw. vorgibt. Es besteht u. E. auch ein Widerspruch zu dem Inhalt des zweiten Satzes, in dem auf diejenigen Aufwendungen abgehoben wird, die ein „verständiger“ und „wirtschaftlich denkender“ Mensch „in der Lage des Geschädigten“ machen würde. Das ist hingegen eine subjektiv auszulegende Sichtweite, die mit dem Begriff „objektiv erforderlich“ nicht in Übereinstimmung zu bringen ist.

    Außerdem: Ein bereits eingetretener Schaden kann nach Meinung von Experten nicht gemindert werden und ein „Verstoß“ gegen die vermeintlich zu beachtende „Schadenminderungspflicht“ setzt ein Auswahlverschulden voraus.

    Wenn ein Gericht bezüglich entstandener Gutachterkosten nicht die Aufgabe hat, als Schadenersatz einen einen gerechten Betrag festzulegen, so erübrigt sich auch die werkvertraglich vergleichend herangezogene Bezugnahme auf das Honorartableau eines Berufsverbandes, wie die Bezugnahme auf ein hauseigenes Honorartableau der HUK-Coburg, zumal letzteres irreführend auf einen Pauschalpreisvertrag abhebt, der zwischen Unfallgeschädigten und dem beauftragten Sachverständigen nicht besteht. Wie hier schon mehrfach angesprochen sind die verkrampften Aktivitäten der HUK-Coburg Versicherung insoweit nicht mehr als eine Mogelpackung. Was wünscht sich die Huk-Coburg: Das 280,00 €-Routinegutachten von Hansl und Schwansl, das noch einmal deutlich unter dem liegt, was HUK-Coburg-Zubilligungen betrifft.

    J.Steinmeier

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