Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
bereits in einem Kommentar von mir zu dem BGH-Urteil VI ZR 50/15 hatte ich auf das Urteil des AG München vom 13.7.2016, also nach der Entscheidung des BGH, hingewiesen. Das AG München hat meines Erachtens zu Recht nicht auf das Merkmal des Bezahltseins der Sachverständigenrechnung abgestellt, wie es der BGH macht. Es kann – entgegen der Ansicht des BGH – nicht auf die Frage, ob bezahlt oder nicht, im Schadensersatzprozess, anders als möglicherweise im Werklohnprozess, nicht ankommen, denn im Schadensersatzprozess wird der Betrag gefordert, der erforderlich ist, den vor dem Schadensereignis bestandenen Zustand wiederherzustellen. Um den vormaligen Zustand feststellen zu können, ist die Einholung eines Sachverständigengutachten regelmäßig notwendig und zweckmäßig, denn der Geschädigte selbst ist regelmäßig nicht in der Lage, die Höhe und den Umfang des Schadens anzugeben. Unabhängig von diesem positiven Aspekt der Entscheidung des AG München leidet dieses aber wieder an der Tatsache, dass eine Angemessenheitsprüfung der Sachverständigenkosten vorgenommen wurde. Leider ist uns auch nicht bekannt, um welche Versicherung es sich handelt, so dass dieses Urteil in der Urteilsliste nicht zugeordnet werden kann. Wir bitten die Einsender daher noch einmal, uns auch die betroffene Versicherung mitzuteilen. Lest selbst das Urteil des AG München und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker
Amtsgericht München
Az.: 341 C 30483/15
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
…
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht M. am 13.07.2016 auf Grund des Sachstands vom 12.05.2016 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 391,62 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.12.2013 sowie weitere 413,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.01.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 785,92 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom xx.11.2013 gegen 21.30 Uhr in München in der Mädelegabelstraße.
Bei diesem Unfall wurde durch ein bei der Beklagten versichertes Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … das Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen … beschädigt. Die Alleinhaftung der Beklagtenseite für die Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfall ist zwischen den Parteien unstreitig. Streit besteht zur Höhe der zu erstattenden Sachverständigenkosten.
Der Kläger trägt vor, er habe nach dem Unfall einen Sachverständigen mit der Schadensschätzung beauftragt. Dieser habe ihm insgesamt EUR 871,34 in Rechnung gestellt. Bei der Rechnung vom 18.11.2013 wurde insgesamt Folgendes in Rechnung gestellt:
Grundgebühr: EUR 440,–
EDV-Abrufgebühren: EUR 29,–
Porto/Telefon/Büromaterial: EUR 32,–
Fotos 12 Stück a‘ EUR 2,70: EUR 32,40
Fahrtkosten 22 km x EUR 1,16: EUR 25,52
Schreibgebühren 19 Seiten x EUR 3,50: EUR 66,50
Zweiter Bildersatz 12 Stück x EUR 1,70: EUR 20,40
Kopien bis 50 Seiten 32 Seiten x EUR 2,70: EUR 86,40
Zwischensumme ohne MWSt: EUR 732,22.
Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass am Fahrzeug des Klägers ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten sei. Der Wiederbeschaffungswert sei mit EUR 2.900,– anzusetzen.
Auf die Sachverständigenkosten i.H.v. EUR 871,34 brutto hat die Beklagtenseite EUR 479,72 bezahlt. Daneben hat die Beklagtenseite auf den Wiederbeschaffungswert EUR 2.268,– bezahlt und auf die Kostenpauschale EUR 25,–, insgesamt EUR 2.772,72.
Die restlichen Sachverständigenkosten und die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind Gegenstand des Verfahrens.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 391,62 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.12.2013 sowie weitere EUR 413,64 außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Sachverständigenkosten unüblich überhöht und daher nicht vollständig zu erstatten seien. Sie bestreitet, dass der Geschädigte den Sachverständigen alleine auswählte, selbst beauftragte, die Rechnung erhielt und sie prüfte.
Für weitere Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien und die übrigen Aktenbestandteile.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte noch einen Schadensersatzanspruch i.H.v. EUR 391,62.
Die Alleinhaftung der Beklagtenseite war zwischen den Parteien unstreitig.
Sachverständigenkosten
I.
Entscheidend für die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten durch den Schädiger ist nicht, ob der Sachverständige nach dem zwischen ihm und dem Geschädigten geschlossenen Werkvertrag einen Anspruch auf die in Rechnung gestellten Gebühren hat; dies wird bei den vorgerichtlich bei der Abwicklung von Haftpflichtschäden abgerechneten Gebühren nicht immer der Fall sein. Entscheidend dafür ist nämlich meist mangels Honorarvereinbarung die übliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB. Der Sachverständige hat daher in der Regel nur Anspruch auf Ersatz der üblichen Gebühren.
Bei der hier zu entscheidenden Frage, welche Sachverständigengebühren der Geschädigte vom Schädiger ersetzt verlangt werden kann, ist der Beurteilungsmaßstab ein anderer. Entscheidend ist gemäß § 249 BGB, welche Aufwendungen „ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und geboten halten darf“ (BGHZ 115, 364/369).
„Auch bei der Beauftragung eines KFZ-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nachdem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.“ (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13).
Selbst wenn die Rechnung insgesamt oder einzelne Positionen tatsächlich überteuert sein sollten, trägt das Risiko hierfür grundsätzlich nicht der Geschädigte.
Gegen ein ihrer Ansicht nach überhöhtes Honorar kann sich die Beklagte in einem Schadenser-satzprozess gegen den Sachverständigen wehren, z.B. nach Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen. Der Sachverständige ist auch kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm zugerechnet würde (vgl. z.B. OLG Naumburg, Urteil vom 20.1.2006, 4 U 49/05).
Es ist also weder Aufgabe des Geschädigten, Preisvergleiche anzustellen oder den billigsten Sachverständigen auszuwählen, noch ist es Aufgabe des Geschädigten, einzelne Positionen der Rechnung nach Überhöhung/Plausibilität zu durchforsten.
Dies wäre nur der Fall, falls eine eventuelle Überhöhung derart evident wäre, also soweit vom Angemessenen in einem Maß abweicht, dass eine Monierung vom Geschädigten verlangt werden kann.
„Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach §287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von 249 Abs. 2 S. 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezqgenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. (…) Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissenstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eine maßgebende Rolle.“ (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13).
II.
Dass die Klagepartei von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige überhöhte Nebenkosten ansetzen würde, wird im Rechtsstreit nicht behauptet.
Dass tatsächlich bereits bei Auftragserteilung eine Honorarvereinbarung abgeschlossen wurde, ergibt sich nicht.
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines sog. „Schadensservices aus einer Hand“ hat das Gericht nicht. Insbesondere war der Kläger selbst bei der Besichtigung anwesend. Ausreichende Indizien für einen Schadensservice aus einer Hand hat die Beklagtenseite, die insoweit darlegungsbelastet ist, nicht vorgetragen. Das pauschale Bestreiten ist angesichts der Tatsache, dass der Kläger selbst klagt, bei der Besichtigung, die an seiner Wohnadresse stattfand, anwesend war und als Auftraggeber genannt ist, nicht ausreichend. Eine Ausnahme von der subjektiven Schadensbetrachtung ist daher nicht vorzunehmen.
III.
Die Klagepartei hat vorliegend auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie die Rechnung unbeanstandet gelassen hat, weil die Kosten nicht für sie erkennbar unüblich überhöht sind.
Dabei ist auch unerheblich, ob die Rechnung bereits bezahlt ist oder nicht. Der geschädigte Laie ist nämlich, solange die Rechnung nicht beglichen ist, dem Anspruch des Sachverständigen aus der Rechnung ausgesetzt. Ein eventueller Freistellunganspruch ist dabei mittlerweile in einen Geldersatzanspruch übergegangen. „Aus prozessualer Sicht gilt jedoch, dass bei unbezahlter Rechnung dann, wenn sich der Schädiger oder seine Haftpflichtversicherung ernsthaft weigert, Schadensersatz zu leisten (BGH NJW 2004, 1868, NJW-RR 2011, 910 – jew.m.w.N.), was auch in einem entsprechenden prozessualen Verhalten (z.B. einem Klageabweisungsantrag) liegen kann (BGH NJW-RR 2011, 910), der Geschädigte sich nicht auf einen Freistellungsanspruch verweisen lassen muss“ (OLG München, Beschluss vom 12.03.2015, Az. 10 U 579/15, m.w.N.).
Irgendwelche „Ungereimtheiten“ der Rechnung (z.B. erkennbar nicht entstandene Fahrtkosten, Abrechnung für eine falsche Anzahl von Lichtbildern oder Seiten) mussten der Klagepartei vorliegend nicht auffallen.
IV.
Die Kosten sind vorliegend nicht für den Laien erkennbar unüblich überhöht.
Dabei ist schon durch die Beklagte nicht nachvollziehbar und schlüssig vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass sich die vom Sachverständigen geltend gemachten Kosten (Honorar und Nebenkosten) außerhalb des Üblichen bewegen.
Eine in Deutschland übliche Abrechnung der freien Sachverständigen nach JVEG ist dem Gericht nicht bekannt. Das JVEG ist auf die freien Sachverständigen nicht anwendbar. Diese befinden sich in einer gänzlich anderen Situation, als die seitens des Gerichts beauftragten. Letztere haften schon nicht für jede Fahrlässigkeit und haben z.B. einen stets solventen Schuldner. „Eine Beschränkung des Sachverständigenhonorars bezüglich aufgeführter Nebenkosten unter Verweis auf BVSK-Umfragen (…) oder unter Heranziehung des JVEG (…) ist abzulehnen.“ (vgl. OLG München Beschluss vom 12.03.2015, Az. 10 U 579/15).
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Kosten des Gutachtens hinsichtlich ihrer Angemessenheit nur insgesamt betrachtet werden können und nicht das Grundhonorar und die Nebenkosten jeweils isoliert.
Im vorliegenden Fall überschreitet die Sachverständigenrechnung weder bzgl. des Grundhonorars noch hinsichtlich der Nebenkosten erheblich den Rahmen dessen, was nach der BVSK-Honorarbefragung für die Jahre 2014/2015 als normal angesehen werden kann. „Der Senat hält es jedoch für rechtsfehlerfrei, wenn davon ausgegangen wird, dass ein Honorar, das sich im Bereich des BVSK-Korridors befindet, als branchenüblich angesehen wird.“ (vgl. OLG München Beschluss vom 12.03.2015, Az. 10 U 579/15).
Hinsichtlich der Nebenkosten ist zu berücksichtigen, dass die Forderung von „Nebenkosten“, die u.U. nicht genau den tatsächlichen Aufwand abbilden, sondern „versteckte Gewinnanteile“ enthalten, in München von zahlreichen, wenn nicht allen Sachverständigen erfolgt, also absolut üblich ist.
Es gibt auch keinerlei gesetzliche Grundlage, wonach ein Sachverständiger gehalten ist, seine Aufwendungen besonders gering zu halten. Auch sein Honorar kann er grundsätzlich-innerhalb der Grenzen des § 138 BGB – frei bestimmen.
Bezüglich der Nebenkosten ist eine Pauschalierung üblich. Diese Nebenkosten können neben dem Grundhonorar geltend gemacht werden. Sie können auch einen nicht unerheblichen Anteil an den Gesamtgutachtenskosten ausmachen, ohne dass der Geschädigte, der dies nicht moniert, gegen die Pflicht zur Schadensminderung verstößt.
Es ist daher auch zulässig, dass der Geschädigte Sachverständigenkosten ersetzt verlangt, die sich aus Positionen wie Fahrt-, Foto-, Porto-/Telefonkosten etc. errechnen. Entsprechend ist in der genannten BVSK-Honorarbefragung auch eine isolierte Aufzählung von Nebenkosten enthalten, die regelmäßig von Sachverständigen in ihren Abrechnungen in Rechnung gestellt werden. Dies beinhaltet z.B. auch Schreibkosten, Fahrtkosten, Kosten für Lichtbilder und für Porto und Telefon. Solche Positionen sind im Rahmen der Sachverständigenkosten regelmäßig erstattungsfähig und zwar auch pauschal, unabhängig davon, ob sie im konkreten Fall tatsächlich in dieser Höhe angefallen sind.
Nach der neueren Rechtsprechung des OLG München (vgl. Beschluss vom 14.12.2015, Az 10 U 579/15) sind Sachverständigenkosten, die der Art und der Höhe nach im Rahmen der BVSK Befragung 2015 liegen, üblich. Dabei ist für „Altverfahren“ ein Schätzaufschlag von 15% zu machen.
Vorliegend ergäben sich dann folgende Kosten:
Grundhonorar max Anzahl EUR Gesamt
Fahrtkosten 0,70 EUR/km 22 15,40
Fotokosten 2,00 EUR 12 24,00
2. Fotosatz (0,50 EUR) 12 6,00
Schreibkosten (1,80 EUR/S.) 19 34,20
Kopien (0,50 EUR /Kopie) 32 16,00
Porto/Telefon 15,00
Sonderpositonen
Gesamtsumme Nebenkosten 110,60
Gesamtsumme incl. Grundhonorar netto 636,60
MwSt 19% 120,95
Gesamtsumme incl. Grundhonorar brutto 757,55
Schätzaufschlag 15% 95,49
Gesamt incl. 15% Schätzaufschlag netto 732,09
MwSt 19% 139,10
Gesamt incl. 15% Schätzaufschlag brutto 871,19
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Rechnung vorliegend aus 2013 stammt. Zwar überschreitet die Rechnung hinsichtlich der Nebenkosten die Werte der BVSK-Befragung teilweise deutlich. Nachdem aber dem Kläger als Laien diese Befragung oder auch sonstige Abrechnungsgrundlagen von Sachverständigen nicht bekannt sein mussten, hält das Gericht die Kosten nicht für den Laien erkennbar unüblich überhöht.
Abzüglich der geleisteten Zahlung kann der Kläger daher noch 391,62 EUR ersetzt verlangen.
Der Kläger hat daneben Anspruch auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Gebühr aus einem Gegenstandswert von 3.164,– EUR (Vorgerichtlich bezahlt 2.772,72 EUR zzgl. mit der Klage erstrittene 391,62 EUR) zzgl. Auslagenpauschale und MWSt; dies sind 413,64 EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung und 90% der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Diese werden aus einem Gegenstandswert von 3.622,– EUR berechnet. Mit der Klage werden aber nur noch 391,- EUR geltend gemacht. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltkosten hängen also nur teilweise von der Hauptforderung ab und müssen im übrigen (hier zu 90%) Streitwert erhöhend berücksichtigt werden.
Hallo, Willi Wacker,
die Richterin M. am AG München hat in geradezu erfrischender Art und Weise Klartext gesprochen, wenn auch mancher Experte sich stören wird an der Verwendung des Begriffs „Gebühren“. Dies hat jedoch der analytischen Betrachtung ansonsten keinen Abbruch getan und insbesondere sind folgende Passagen der Entscheidungsgründe beachtenswert:
A. „Dabei ist schon durch die Beklagte nicht nachvollziehbar und schlüssig vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass sich die vom Sachverständigen geltend gemachten Kosten (Honorar und Nebenkosten) außerhalb des Üblichen bewegen.“
Anmerkung des Kommentators: Wann ist das der Fall? Nach bisheriger Auswertung der Rechtssprechung käme dafür zumindest das Doppelte des Üblichen in Betracht.
B. „Eine in Deutschland übliche Abrechnung der freien Sachverständigen nach JVEG ist dem Gericht nicht bekannt. Das JVEG ist auf die freien Sachverständigen nicht anwendbar. Diese befinden sich in einer gänzlich anderen Situation, als die seitens des Gerichts beauftragten. Letztere haften schon nicht für jede Fahrlässigkeit und haben z.B. einen stets solventen Schuldner.“
Und danach unmissverständlich:
C. „Eine Beschränkung des Sachverständigenhonorars bezüglich aufgeführter Nebenkosten unter Verweis auf BVSK-Umfragen (…) oder unter Heranziehung des JVEG (…) ist abzulehnen.“ (vgl. OLG München Beschluss vom 12.03.2015, Az. 10 U 579/15).“
Anmerkung des Kommentators: Eine solche Beschränkung bzw. „Orientierung“ muss allein schon nach dem Gesetz, den Grundprinzipien des Schadenersatzgedankens, der Rechtssprechung und unter Beachtung des GG auf Irritationen stoßen, denn die qualifizierte Beurteilung des Schadenersatzes darf nicht vermischt werden mit Aufgabenstellungen, die der Legislative vorbehalten sind. Ein solcher Smoothie Mix ist unverdaulich und in unserem Rechtsstaat unbekömmlich dazu.
D. „Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Kosten des Gutachtens hinsichtlich ihrer „Angemessenheit“ nur insgesamt betrachtet werden können und nicht das Grundhonorar und die Nebenkosten jeweils isoliert.“
Anmerkung des Kommentators:
Genau das wird aber auch von einzelnen Zivilabteilungen einiger Gerichte exakt so gehandhabt und dabei einfach ignoriert, dass nur die Gesamtsumme unter dem Strich einen Beurteilungsansatz hinsichtlich der Erforderlichkeit ermöglicht und auch der nicht in Stein gemeißelt ist angesichts tolerierbarer Honorarbandbreiten. Die Verwechselung von Honorartableaus oder Honorarbefragungen jedweder Art mit einer Gebührenordnung ist – hier wie da – schon unverständlich genug.
E. „Im vorliegenden Fall überschreitet die Sachverständigenrechnung weder bzgl. des Grundhonorars noch hinsichtlich der Nebenkosten e r h e b l i c h den Rahmen dessen, was nach der BVSK-Honorarbefragung für die Jahre 2014/2015 als n o r m a l angesehen werden kann. „Der Senat hält es jedoch für rechtsfehlerfrei, wenn davon ausgegangen wird, dass ein Honorar, das sich im Bereich des BVSK-Korridors befindet, als branchenüblich angesehen wird.“ (vgl. OLG München Beschluss vom 12.03.2015, Az. 10 U 579/15).“
Anmerkung des Kommentators: Die Beurteilung ist ein Sonderthema, das möglicherweise unbeachtet vermischt wird mit dem Begriff von Sonderkonditionen.-
F. „Hinsichtlich der Nebenkosten ist zu berücksichtigen, dass die Forderung von „Nebenkosten“, die u.U. nicht genau den tatsächlichen Aufwand abbilden, sondern „versteckte Gewinnanteile“ enthalten, in München von zahlreichen, wenn nicht allen Sachverständigen erfolgt, also absolut üblich ist.“
Anmerkung des Kommentators: Hier hat die Richterin M. des AG München den Nagel auf den Kopf getroffen bzw. den Finger in die Wunde gelegt, denn genau dieser Sachverhalt bleibt in einer Reihe von Urteilen bisher völlig unbeachtet.
G. „Es gibt auch keinerlei gesetzliche Grundlage, wonach ein Sachverständiger gehalten ist, seine Aufwendungen besonders gering zu halten. Auch sein Honorar kann er grundsätzlich – innerhalb der Grenzen des § 138 BGB – frei bestimmen.
Anmerkung des Kommentators: Das sieht offenbar selbst der BGH mit seinem Urteil aus 2016 nicht genau so. Oder habe ich da etwas nicht richtig gelesen und verstanden?
H. „Bezüglich der Nebenkosten ist eine Pauschalierung üblich. Diese Nebenkosten können neben dem Grundhonorar geltend gemacht werden. Sie können auch einen nicht unerheblichen Anteil an den Gesamtgutachtenskosten ausmachen, ohne dass der Geschädigte, der dies nicht moniert, gegen die Pflicht zur Schadensminderung verstößt.“
Anmerkung des Kommentators: Ja, da ist – werkvertraglich – der Begriff der Üblichkeit durchaus verwendungsfähig. Vorgeschaltet ist der Unterstellung eines Verstoßes gegen die Schadengeringhaltungspflicht allerdings die Klärung der Frage, ob dem Geschädigten überhaupt ein AUSWAHLVERSCHULDEN anzulasten ist.-
Die Richterin M. des AG München hat sich nicht sklavisch für die Beurteilung der gesetzlich klar umrissenen Schadenersatzverpflichtung einer Honorar“befragung“ bedient und es auch nicht nötig gehabt, auf die vermeintliche Freiheit des besonders freigestellten Tatrichters zurückgreifen zu müssen, was letztlich mit den deutlichen Entscheidungsgründen auch nicht erforderlich war. Verbleibt letztlich nur die Anmerkung:“À la bonne heure“.-
Zum Wochenanfang damit heiter gestimmt, wünsche ich allen Leserinnen und Lesern sowie allen Kommentatoren eine besinnliche und erkenntnisreiche Woche.-
Mit besten Grüßen
Kfz.-Sachverständigenbüro
für Kraftfahrzeugschäden + Bewertung
Dipl.-Ingenieur Harald Rasche
P.S. Und wer mir zum Thema eine E-Mail schicken möchte, so bitte ich diese nach Bochum zu expedieren. Vielen Dank.-
Sehr geehrter Herr Rasche,
H. „Bezüglich der Nebenkosten ist eine Pauschalierung üblich. Diese Nebenkosten können neben dem Grundhonorar geltend gemacht werden. Sie können auch einen nicht unerheblichen Anteil an den Gesamtgutachtenskosten ausmachen, ohne dass der Geschädigte, der dies nicht moniert, gegen die Pflicht zur Schadensminderung verstößt.“
Wenn ich richtig gerechnet habe, liegen die Nebenkosten in diesem Fall gerade einmal bei 21,02% des Grundhonorars, während im BGH-Urteil aus Februar 2014 diese vergleichsweise bei 73 % lagen. Ist doch interessant, wie von der Beklagtenseite die Wirklichkeit immer wieder unter den Tisch gekehrt werden soll.
Darauf hat sich allerdings diese Richterin des AG München nicht eingelassen, denn sie hat zumindest trotz vergleichender Berechnung Honorarbandbreiten berücksichtigt und…, wie richtig unter C. angemerkt, einen auch unbedingt notwendigen Hinweis nicht vergessen:
„Eine Beschränkung des Sachverständigenhonorars bezüglich aufgeführter Nebenkosten unter Verweis auf BVSK-Umfragen (…) oder unter Heranziehung des JVEG (…) ist abzulehnen.“ (vgl. OLG München Beschluss vom 12.03.2015, Az. 10 U 579/15).“
Genau das sollte an jedem Gericht Berücksichtigung finden, um dem Versuch einer Rechtsbeugung zu begegnen.
G.v.H.
Wer hat eigentlich den juristischen Unsinn erfunden,dass Nebenkosten gewinneutral sein müssen?
Wo steht das geschrieben,Herr Richter Wellner?
Gewinnneutral sind Entschädigungen nach dem JVEG.
Wenn Werklohn für geleistete Werkaufträge gewinnneutral sein sollte,dann können ALLE Werkunternehmer einpacken!
Gewinnneutralität gibt es im Auftragsrecht für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung, siehe §670 BGB.
Geregelt ist hier,dass ein Auftrag UNENTGELTLICH zu besorgen ist,siehe §662 BGB.
Der SV ist aber nicht Auftragnehmer,sondern Werkunternehmer im Schutzbereich des Art.12 GG.
Klingelingelingelts?