AG München verurteilt am 9.8.2015 – 333 C 4610/15 – die Generali Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten, erfüllungshalber abgetretenen Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenanfang veröffentlichen wir hier für Euch ein positives Urteil aus München zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Generali Versicherung AG. Kurz und bündig abgehandelt, so könnte das Urteil überschrieben werden. Das gilt sowohl für die Abtretungsvereinbarung, die ein Vertrag ist, der auch der Annahmeerklärung bedarf. Diese hat der klagende Sachverständige ausdrücklich erklärt. Allerdings prüft das Gericht bei den berechneten Sachverständigenkosten die „Ortsüblichkeit“. In dem für Schadensersatz maßgeblichen Paragrafen 249 BGB ist das Wort „ortsüblich“ nicht vorhanden. Dieses ergibt sich aus werkvertraglichen Gesichtspunkten, die allerdings im Schadensersatzrecht nichts zu suchen haben. Maßgeblich ist die „Erforderlichkeit“ im Sinne des § 249 BGB. Insoweit bin ich mit der Begründung nicht so ganz einverstanden. Das Ergebnis ist allerdings richtig. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

Amtsgericht München

Az.: 333 C 4610/15

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

Generali Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Adenauerring 7, 81737 München

– Beklagte –

wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht B. auf Grund des Sachstands vom 09.08.2015 folgendes

Endurteil

gem. § 495 a ZPO

1.               Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 83,20 € nebst Zinsen
hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.02.2014 sowie weitere 70,20 € Mahnkosten und 39,00 außergerichtliche Rechtsanwaltgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 13.02.2015 zu bezahlen.

2.               Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.               Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klagepartei hat Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gem. §§ 7, 17 STVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB, 398 BGB.

Der Kläger ist aktivlegitimiert.

Der Geschädigte S. R. hat seine Ansprüche im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall hinsichtlich der Sachverständigenkosten am 01.02.2014 an den Kläger abgetreten. Der Kläger hat die Abtretung angenommen.

Die Abtretung ist wirksam. Sie verstößt insbesondere nicht gegen ein gesetzliches Verbot.

Die Sachverständigenkosten betrugen gem. Rechnung vom 06.02.2014 Euro 723,20. Offen ist der Restbetrag in Höhe von Euro 83,20.

Gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schadiger dem Geschädigten den Betrag zu ersetzen, der zur Wiederherstellung der ursprünglichen Vermögenslage erforderlich ist. Das Sachverständigenhonorar, das der Geschädigte aufwenden musste um den entstandenen Schaden zu ermitteln, ist danch grundsätzlich erstatttungsfähig (BGH NJW 2007, 1450). Hierbei gilt, dass der Geschädigte keine Marktforschung betreiben muss, um einen möglichst günstigen Sachverständigen zu ermitteln.

Die Geltendmachung weiterer Sachverständigenkosten widerspricht nicht der Schadensminderungspflicht der Geschädigten gemäß § 254 Abs.2 Satz 1 BGB.

Der Sachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, so dass die Sachverständigenkosten sellbst bei überhöhter Rechnung erstattungsfähig sind. Die Grenze der Erstattungsfähigkeit liegt dort, wo der Preis offensichtlich unangemessen ist und und erheblich über dem Durchschnitt sämtlicher in Betracht kommender Sachverständigen liegt.

Die vorliegende Rechnung ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere nicht willkürlich und dergestalt unangemessen überhöht. Dies gilt auch für die mit der Rechnung geltendgemachten Nebenkosten. Maßgeblich ist, dass sich die mit der Rechnung geltendgemachte Bruttoveargütung insgesamt an der BVSK Tabelle hält. Eine Ortsüblichkeit der in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten ist insoweit gegeben, da der Sachverständig anhand dieser Tabelle sein Honorar inclusive der Nebenkosten ermittelt hat.

Die Nebenforderungen ergeben sich aus §§ 280, 286 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr.11 ZPO.

gez.

B.
Richterin am Amtsgericht

Verkündet am 09.08.2015

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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