Die Amtsrichterin der 341. Zivilabteilung des Amtsgerichtes München hat die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG mit Urteil vom 6.8.2009 – 341 C 12414/09 – zur Zahlung der restlichen, von ihr nicht erstatteten Sachverständigenkosten verurteilt. Im Ergebhnis ist das Urteil zwar richtig, die Prüfung der werkvertraglichen Seite mit der Prüfung des § 315 BGB erscheint aber problematisch. Gleichwohl stelle ich das Urteil hier ein:
AMTSGERICHT MÜNCHEN
Geschäftsnummer:
341 C 12414/09
Verkündet am 6.8.2009
IM NAMEN DES VOLKES
Das Amtsgericht München erläßt durch Richterin am Amtsgericht …
in dem Rechtsstreit
T.
– Klägerin –
gegen
HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG, vertr. durch Vorstand Rolf-Peter Hoenen, Martin-Greif-Str. 1, 80222 München
– Beklagte –
wegen Schadenersatzes.
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 4 95a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die Rechnung des Sachverständigen hält der Billigkeitsprüfung gem. § 315 III BGB stand, so dass der Kläger Anspruch auf die gesamten Sachverständigenkosten netto in Höhe von 555,50 € hat. Hiervon hat die Beklagte bereits 346,88 EUR bezahlt, so dass der Kläger noch 208,62 EUR aus abgetretenem Recht ersetzt verlangen kann.
Nach der neueren Rspr. des BGH ist der Ansatz eines von der Schadenshöhe abhängigen Grundhonorars nicht zu beanstanden. Die vom BVSK durchgeführten Ermittlungen können bei der Bewertung der Frage, welches Honorar üblich ist, nach Auffassung des Gerichts als Vergleichsmaßstab herangezogen werden, da hier die Sätze sehr vieler Sachverständiger berücksichtigt sind, so dass brauchbare Durchschnittswerte vorhanden sind. Die Tabellen finden in der Rechtsprechung breite Anerkennung. Die dort genannten Sätze – auch für Nebenkosten – geltend als üblich. (LG Hamburg, Urt. v. 23.07.2007 – 331 S 15/07; LG Leipzig, Urt. v. 20.07.2007 -90 354/07; LG Mannheim SP 2007, 192).
Unter Berücksichtigung des sogenannten HB III-Werts der BVSK-Erhebung, sind die Sachverständigenkosten gerade noch angemessen. Bei einzelnen Schadensposten wird der HB III-Wert überschritten, bei manchen Schadensposten unterschritten. Eine Gesamtschau ergibt, dass die Sachverständigenkosten insgesamt angemessen sind.
Verzug: §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf
§§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.