Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
heute veröffentliche ich einmal ein Urteil des Amtsrichters der 23. Zivilabteilung des AG Mülheim an der Ruhr. Das Fahrzeug des Mandanten war am 17.10.2010 in Mülheim/ Ruhr in einen Unfall verwickelt worden. In dem beschädigten Wagen saß auch der Kläger, der Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagte geltend machte und dabei auch von dem Anwalt vertreten wurde, der auch Schadensersatzansprüche des Halters des beschädigten Wagen gestellt hatte. der Anwalt hatte auch noch Ansprüche eines weiteren Beteiligten geltend gemacht. Die beklagte Haftpflichtversicherung war der Meinung, dass der Anwalt seine Gebühren nur nach dem zusammengerechneten Gesamtstreitwert berechnen könne. Der Kläger klagte die Honorarkosten von 93,42 € ein. Das anwaltliche Verhalten ist allerdings problematisch. Der verletzte Insasse, hier der Kläger, könnte seine Ansprüche auch gegen den Halter des verunfallten Fahrzeuges stellen und dann stünde der Anwalt auf beiden Seiten, was allerdings unzulässig ist.
Lest das Urteil allerdings selbst und gebt Eure Kommentare ab.
23 C 1958/11
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
des Herrn …. – Klägers –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …. aus Gelsenkirchen
g e g e n
die ….. – Beklagte –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ….
hat das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr
im vereinfachten Verfahren am 20.4.2012
durch den Richter am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 93,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.11.2011 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat aufgrund des Verkehrsunfalles vom 17.10.2010 gegen die Beklagte den verfolgten weiteren Schadensersatzanspruch nach den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Ziff. 1 VVG auf Zahlung von 93,42 €.
Die von dem Kläger-Vertreter vertretenen Anspruchsteller sind nicht derat eng miteinander verbunden gewesen und ihre Ansprüche sind nicht derartig gleichartig gewesen, dassd es sich um eine Angelegenheit gehandelt hätte und die anwaltlichen Gebühren nach dem zu ermittelnden Gesamtstreitwert abzurechnen gewesen wären.
Die Kläger-Vertreter hatten für den Kläger insbesondere Schmerzensgeldansprüche verfolgt, daneben Ansprüche der Fahrzeughalterin und Ansprüche einer weiteren Beteiligten geltend gemacht. Der für die Gebührenansprüche maßgebende Wert jeder Angelegenheit hat sich nach den jeweils verfolgten Ansprüchen gerichtet. Wie weit die drei Anspruchsteller mit ihren Forderungen durchdrangen, hat hier aus diversen Gesichtspunkten unterschiedlich sein können. Das wäre dem jeweiligen Anspruchsteller zuzurechnen gewesen, hätte aber keinen Einfluß auf die Gesamthöhe der den Kläger-Vertretern zustehenden Gebühren haben dürfen.
Da also hier die Ansprüche der drei Anspruchsteller nicht einheitlich zu behandeln gewesen sind, ist kein Gesamtstreitwert zu bilden gewesen und die Abrechnung der anwaltlichen Gebühren hat für jeden Anspruchsteller einzeln erfolgen müssen.
Die Zinsansprüche beruhen auf den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB .
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 713 ZPO.
Und nun bitte Eure Kommentare.