AG München entscheidet über den Honoraranspruch des Sachverständigen gegen den Unfallgeschädigten aus werkvertraglichen Gesichtspunkten mit Urteil vom 17.5.2011 -283 C 15472/10-.

Hallo Leute, hier noch ein Urteil zur Üblichkeit des Sachverständigenhonorars. Die Amtsrichterin prüft zu Recht die Üblichkeit im Sinne des § 632 II BGB, denn in diesem Falle ging es um das Sachverständigenhonorar des beauftragten Sachverständigen gegen den Geschädigten, seinen eigenen Kunden. Zur Frage der Üblichkeit hat das Gericht Beweis erhoben, was m.E. auch richtig ist, da eine Schätzung nach § 287 ZPO wohl nicht möglich ist, denn nach besagter Norm kann der besonders freigestellte Tatrichter nur die Höhe des Schadens, nicht die Unüblichkeit eines Werklohns schätzen.

Amtsgericht München

Az.: 283 C 15472/10

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Sachverständiger

– Kläger –

gegen

Geschädigter

– Beklagter –

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht … am 17.05.2011 auf Grund des Sachstands vom 12.05.2011 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 309,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.11.2008 zu bezahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 309,32 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Der Kläger hat den streitgegenständlichen Anspruch aus Werkvertrag schlüssig begründet. Unabhängig von der Frage, ob eine wirksame Honorarvereinbarung geschlossen wurde, war der von ihm am 7.10.2008 in Rechnung gestellte Werklohn gemäß dem vom Gericht zu dieser Frage erholten Sachverständigengutachten ortsüblich und angemessen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich das vom Kläger begehrte Honorar laut Einschätzung des Sachverständigen im oberen Bereich des Üblichen bewegt; entscheidend ist jedoch, dass es überhaupt in den Bereich des Üblichen fällt. Bezüglich der angesetzten Fahrtkosten legt das Gericht angesichts der insofern angefallenen Mehrkosten von 1,10 € den glaubhaften Vortrag des Klägers zugrunde, wegen einer Baustelle nicht 2,9 km, sondern 4 km zurückgelegt zu haben. Der Beklagte kann nicht mit einem Gegenanspruch aufrechnen. Ein Schadensersatz- oder sonstiger Rückforderungsanspruch steht dem Beklagten nicht zu. Da der Kläger seine Leistung vereinbarungsgemäß erbracht und ordnungsgemäß abgerechnet hat, sind keine Schadensersatzansprüche des Beklagten ersichtlich. Eine Verpflichtung des Klägers, entgegen seines Auftrags aus Kostengründen nur ein eingeschränktes Gutachten zu erstellen, bestand nicht. Für eine Vereinbarung, wonach der Beklagte dem Kläger nur den Betrag schulden solle, den ihm die Versicherung erstatten würde, hat der Beklagte keinen Beweis angeboten.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Der Kläger hat den Beklagten am 15.11.2008 unter Fristsetzung zur Zahlung bis spätestens 29.11.2008 gemahnt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.

So das Werklohnurteil der Münchner  Amtsrichterin. Eure Kommentare?

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7 Antworten zu AG München entscheidet über den Honoraranspruch des Sachverständigen gegen den Unfallgeschädigten aus werkvertraglichen Gesichtspunkten mit Urteil vom 17.5.2011 -283 C 15472/10-.

  1. Glöckchen sagt:

    Den eigenen Kunden zu vergraulen,anstatt den VN der Versicherung aus der Abtretung zu verklagen,halte ich -vorsichtig gesagt- für suboptimal.

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Glöckchen,
    was den Kläger dazu verleitet hat, den eigenen Kunden in Anspruch zu nehmen, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Auch der BGH , nämlich der X. Zivilsenat, hat schon über den Honoraranspruch des SV gegenüber seinem Kunden entschieden. Siehe: X ZR 122/05 (= BGH DS 2006, 278). Jetzt mit dem Urteil hat der Geschädigte gute Aussichten, von dem Schädiger auch den Rest (sprich: Urteilsbetrag) zu bekommen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

  3. Glöckchen sagt:

    Hi Willi
    jetzt hast Du mich aber auf eine neue Strategie gebracht;die wird ordentlich reinhauen!

  4. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    hallo zusammen,

    mglw. war hier eine mithaftung im spiel. dafür sprechen die wohl vom beklagten erhobenen einwendungen:

    Eine Verpflichtung des Klägers, entgegen seines Auftrags aus Kostengründen nur ein eingeschränktes Gutachten zu erstellen, bestand nicht. Für eine Vereinbarung, wonach der Beklagte dem Kläger nur den Betrag schulden solle, den ihm die Versicherung erstatten würde, hat der Beklagte keinen Beweis angeboten.

    nicht jeder SV hat eine erstrangige abtretung. manche haben gar keine und dann bleibt nur der weg, an den geschädigten heranzutreten, der im prozess dem versicherer ja auch den streit verkünden kann.

    abschließend ist denkbar, dass sich der geschädigte daneben benimmt und/oder den SV mit neben der sache liegenden (mglw. auch vom gegnerischen versicherer gelieferten) begründungen für die zahlungsverweigerung kommt. ich hatte vor jahren mal solch einen fall, in dem der SV einfach nur sauer auf seinen exkunden war und ihm zeigen wollte, dass der alte rechtsgrundsatz „wer die musik bestellt, muss sich auch bezahlen“ auch im schadenersatzrecht gilt.

    gruesse aus leipzig

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo Glöckchen,
    das hat auch den Vorteil, der Schädiger muss auch die Kosten des Geschädigten für den Prozess des SV gegen den Geschädigten wegen nicht regulierter Rest-SV-Kosten tragen. Der Schädiger kann auf diese Weise aufgrund seiner Regulierungspraxis zwei verlorene Rechtsstreite bezahlen, nämlich erst seinen eigenen wegen Restentschädigung aus § 249 BGB aufgrund des bereits ergangenen Urteils und die Kosten des Rechtsstreites aus § 632 II BGB wegen restlicher Werklohnforderung.
    Eine absolut unwirtschaftliche Masche für den Schädiger. Wer sofort den vollen Preis zahlt, der braucht nicht nachzuzahlen. Wer aber meint, nur zum Teil entschädigen zu müssen, der muss kräftig Nachentgelt entrichten. Klare Devise!
    Mit freundl. Grüßen
    und gute Erholung
    Dein Willi

  6. SV MUC sagt:

    Hallo Zusammen, der Kläger hat den Kunden verklagt, weil sich der Kläger über seinen Kunden geärgert hat und weil die Schädigerversicherung dem Beklagten (Kunden) Rechtsschutz angeboten hat. ZUR INFO: die Schädigerversicherung hat nach dem Urteil umgehend das restliche SV-Honorar bezahlt.
    Grüße aus dem Urlaub Griechenland
    SV MUC

  7. Bruno Reimöller sagt:

    Hi SV MUC,
    na dann hat die Schädigerversicherung wenigstens als Rechtsschutzversicherer keinen Verlust gemacht, als Haftpflichtversicherer aber sehr wohl.
    Dann stütz mal schön den griechischen €!
    Ansonsten noch schönen Urlaub.
    Grüße
    Bruno Reimöller

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