Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachstehend geben wir Euch heute ein Urteil zur fiktiven Schadensabrechnung und zu den Sachverständigenkosten gegen die Deutsche Allgemeine Vers. AG bekannt. Die fiktive Abrechnung war relativ kurz abgebügelt á la AG/LG Berlin. Allerdings hat das Gericht sich mit dem „Porsche-Urteil“ vertan. Gemeint sein müsste das VW-Urteil. Denn erst in diesem hat der BGH in Fortführung des Porsche-Urteils entschieden, dass der Schädiger den Geschädigten im Rahmen des § 254 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen kann, wenn die im Urteil genannten Voraussetzungen vorliegen (vgl. BGH ZfS 2010, 143). Zu den Sachverständigenkosten wurde umfangreich – und erfreulicherweise auch nach schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten richtig – das Urteil abgefasst. Lest bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht München
Az.: 343 C 16478/13
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
DA Deutsche Allgemeine Vers.-AG, vertreten durch d. Vorstand Joachim Abel u.a., OberstedterStr. 14, 61440 Oberursel,
– Beklagte –
wegen Forderung
erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht L. am 04.09.2013 auf Grund des Sachstands vom 28.08.2013 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO folgendes
Endurteil
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 938,62 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.06.2013 zu bezahlen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 938,62 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 12.1.2013 ereignete.
Es ist unstreitig, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Gegners der Klagepartei für den gesamten Unfallschaden aufkommen muss.
Die Forderungen der Klagepartei aus dem streitgegenständlichen Unfall wurden im Wesentlichen ausgeglichen. Streit besteht über die Höhe der Reparaturkosten und die Sachverständigenkosten. Die Beklagte kürzt die vom Sachverständigen der Klagepartei errechneten Reparaturkosten für das elf Jahre alte Fahrzeug des Klägers im Hinblick auf niedrigere Stundenverrechnungssätze einer Dekra zertifizierten Werkstätte in 15 km Entfernung zum Wohnort des Klägers. Sie ist im Übrigen der Ansicht, dass auch die Sachverständigenkosten nicht in vollem Umfang auszugleichen seien, nachdem diese unangemessen hoch seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.
Die Klagepartei beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 938,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagtenpartei beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf den Hinweis des Gerichts mit Verfügung vom 8.8.2013 Bezug genommen.
Die Parteien erklärten sich mit schriftlichen Verfahren einverstanden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
I.
Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte im Zusammenhang mit der Schadensregulierung die Kosten verlangen, die ein verständiger wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf.
1. Die Beklagtenseite bezieht sich hier auf die Rechtsprechung des BGH, der im so genannten „Porsche Urteil“ bei älteren Fahrzeugen ein Verweis auf die niedrigeren Stundenverrechnungsät-ze in nicht markengebundenen Fachwerkstätten unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich für zulässig erachtet hat. Bei dieser Entscheidung war aber die dem Amtsgericht München inzwischen aus diversen Beweisaufnahmen bekannte Problematik, dass nicht nur die Stundenverrechnungssätze, sondern auch andere Positionen in der Abrechnung alternativer Werkstätten von den Reparaturkostenkalkulationen in markengebundenen Fachwerkstätten abweichen, offenbar nicht bekannt oder jedenfalls nicht streitgegenständlich. Die vom Amtsgericht München in dem oben erwähnten Hinweis zitierte Entscheidung des Landgerichts Berlin hat diese Thematik aufgegriffen. Das Landgericht Berlin und auch das Amtsgericht setzen sich damit nicht in Widerspruch zur Entscheidung des BGH, sondern führen diese lediglich fort.
Der nach § 249 BGB zu bezahlende Geldbetrag soll nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung mindestens theoretisch genau dem entsprechen soll, was bei einer Reparatur tatsächlich anfallen würde. Dabei spielen nicht nur die Stundenverrechnungssätze eine Rolle, sondern auch die Arbeitswerte und Ersatzteilaufschläge, usw.. Hierauf hat die Klagepartei zutreffend im Schriftsatz vom 23.8.2013 hingewiesen. Oft werden von den beklagten Versicherungen neben den Stundenverrechnungssätzen auch die Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge aus der Reparaturkostenkalkulation der Anspruchsteller heraus gekürzt. Dabei wird regelmäßig nicht dazu Stellung genommen, ob diese Positionen bei den angebotenen Ersatzwerkstätten anfallen würden oder nicht. Damit folgen die Versicherungen hier im Grunde genommen der allseits abgelehnten sog. „Rosinentheorie“: Man kann sich nicht aus jeder denkbaren Berechnung die für einen selbst günstigen Positionen zusammenstellen. Ein Kostenvoranschlag der angebotenen Ersatzwerkstätten würde sicherstellen, dass nicht nur die von der Beklagtenseite angegebenen Stundenverrechnungssätze, sondern auch die anderen Positionen (Ersatzteilaufschläge, Verbringungskosten, Arbeitseinheiten je Arbeitsschritt usw.) tatsächlich realistisch zu dem Endpreis führen würden, den die Beklagte hier zu bezahlen bereit ist. Die Parteien wurden bereits darauf hingewiesen, dass die vom erkennenden Gericht durchgeführten Beweisaufnahmen zu diesem Thema dies gerade nicht immer ergeben haben. Für die Anfertigung eines Kostenvoranschlags auf der Basis des klägerischen Sachverständigengutachtens ist es auch nicht erforderlich, das Fahrzeug zu demontieren. Schließlich hat auch das von der Beklagtenseite beauftragte Prüfunternehmen das Fahrzeug ebanfalls nicht selbst begutachtet.
Das von der Beklagtenseite unterbreitete Angebot ist mithin nicht ausreichend substantiiert. Die Beklagte ist verpflichtet, die restlichen Reparaturkosten nach der Abrechnung des Klägers zu bezahlen.
2. Hinsichtlich der Sachverständigenkosten gilt Folgendes: Die bereits oben zitierten Auslegung des § 249 BGB, die in der Rechtsprechung immer wieder fast wortgleich wiederholt wird, bedeutet, dass der Unfallgeschädigte nicht nur das verlangen kann, was objektiv erforderlich ist, sondern was er in seiner konkreten Situation für erforderlich halten darf. Demzufolge kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob das von dem Sachverständigen in Rechnung gestellte Honorar objektiv ortsüblich und angemessen ist, sondern ob dem Kläger als Unfallgeschädigten der Vorwurf gemacht werden kann, er habe bei der Auswahl des Sachverständigen im Hinblick auf das Honorar seine Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB verletzt.
Hierzu ist grundsätzlich die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass ihrer Auffassung nach das Honorar des Sachverständigen deutlich überhöht ist, auch was die Nebenkosten betrifft.
Die Klagepartei hat keine Honorarvereinbarung abgeschlossen. Es liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass sie sich wegen der Honorarfrage irgendwie schuldhaft nach § 254 BGB verhalten hat. Der Unfallgeschädigte kann nicht, wie in anderen Fällen, zuerst einen Kostenvoranschlag verschiedener Sachverständiger anfordern. Denn die Höhe der Sachverständigenkosten richtet sich i. d. R. nach dem entstandenen Sachschaden, der erst im Rahmen der Begutachtung festgestellt wird. Die Rechtsprechung, auch der höheren Instanzen, hat bereits mehrfach entschieden, dass von Unfallgeschädigten nicht erwartet werden kann, dass sie sich vor Erstellung des Gutachtens nach Preisen erkundigen. Es gibt, soweit ersichtlich, auch keine Entscheidung dazu, dass die Geschädigten verpflichtet wären, sich nach den Nebenkosten zu erkundigen.
Das Amtsgericht hat im Verfahren mit dem Az: 343 C 20721/10, bestätigt durch das LG (Az: 19 S 7874/11) ein Gutachten zur Frage des „ortsüblichen und angemessenen“ Honorars von Kfz-Schadenssachverständigen eingeholt hat. Es hat sich herausgestellt, dass es ein ortsübliches Honorar nicht gibt. Es gibt auf dem Markt diverse Tabellen und Befragungen, die dazu dienen, den teilweise in Verbänden organisierten freien Sachverständigen eine Richtschnur für die Ermittlung ihres Honorars zu geben. Dies gilt auch für die Nebenkosten und Auslagen. Auch diese werden teils pauschal, teils konkret nach Aufwand in bunter Mischung nebeneinander erhoben. Zu beachten ist, dass hier nicht lediglich Materialkosten und Stundenlöhne eine Rolle spielen, sondern die gesamte betriebswirtschaftliche Kalkulation des Sachverständigen. Aus diesem Grund kann der Unfallgeschädigte allein aus der Höhe eines bestimmten Betrags noch nicht schließen, dass dieser nicht angemessen sei. Der Auftrag, ein Sachverständigengutachten zu erstellen, ist ein Werkvertrag. Bei einem Werkvertrag muss ein bestimmtes Honorar nicht vereinbart werden. Solange der Unfallgeschädigte keine Honorarvereinbarung unterschreibt, ohne zumindest einmal nachzufragen, ob hier Bedenken hinsichtlich der Höhe bestehen, kann ihm nicht der Vorwurf gemacht werden, er würde gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.
Nach Erhalt einer Rechnung könnte ihm ein solcher Vorwurf nur dann gemacht werden, wenn die Rechnungshöhe auch für jeden Laien klar ersichtliche Fehler enthält. Dies ist aber nicht der Fall und wird von der Beklagtenseite auch nicht vorgetragen. Die Beklagtenseite trägt vor, dass der durchschnittliche Arbeitsaufwand für ein derartiges nach ihrer Meinung hier zu erstellendes Routinegutachtennur 1,5 h betrage und auch die in Rechnung gestellten Nebenkosten den tatsächlichen finanziellen Aufwand für die einzelnen Positionen übersteige. Das mag sein, ist aber nicht entscheidungserheblich. Das vom Amtsgericht München eingeholte Sachverständigengutachten, dass eine umfangreiche Erhebung zu den Berechnungen von Sachverständigenkosten bei Schadensgutachten nach Verkehrsunfällen enthält und sich dabei neben der Abrecnung nach der sogenannten BSVK-Tabelle (mit 800 Mitgliedern der größte Verband von Sachverständigen) auch mit den üblicherweise verwendeten anderen Honorartabellen (VKS, SSH) auseinandersetzte, kam zu dem Ergebnis, dass die Mehrheit der Sachverständigen so berechnen, wie das auch hier der Fall ist. Ein Laie kann nicht beurteilen, wie die einzelnen in Rechnung gestellten Beträge betriebswirtschaftlich zustande kommen. Ihm dürfte auch der Aufwand für die Erstellung eines solchen Gutachtens nicht bekannt sein. Bei dieser Sachlage kann einem Unfallgeschädigten nicht der Vorwurf gemacht werden, wenn er eine auf der Basis der üblichen Tabellen erstellte Rechnung akzeptiert.
Es mag sein, dass das Sachverständigengutachten in einem auffälligen Missverhältnis zu dem festgestellten PKW-Schaden oder dem Zeitaufwand für die Erstellung des Gutachtens steht. Die Beklagte bezieht sich hier darauf, dass derartige Berechnungen zwar üblich sein mögen, jedoch nicht angemessen. Das kann der Laie aber nicht wissen. Würde man die Rechtslage anders sehen, würde dies bedeuten, dass eine Privatpartei die Sachverständigenrechnung von sich aus kürzen müsste und damit das Risiko einginge von dem Sachverständigen auf sein restliches geltend gemachtes Honorar verklagt zu werden. Dieses Prozesskostenrisiko kann ihm nicht zugemutet werden. Es ist nicht zuletzt unstreitige Rechtsprechung, dass der Unfallgegner auch das so genannte „Werkstattrisiko“ zu tragen hat, d.h. gegebenenfalls auch für Fehler der mit der Reparatur beauftragten Werkstätte aufkommen muss.
Die erkennende Richterin hat bereits mehrfach in ihren Urteilen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Versicherungen der Unfallgegner die Möglichkeit haben, sich eventuelle Regressansprüche des Unfallgeschädigten gegen seinen Sachverständigen wegen eines irrtümlich zu viel gezahlten Honorars (Rückforderungsanspruch nach § 812 BGB) abtreten zu lassen. Die Versicherungen könnten hiervon Gebrauch machen. Sie können viel besser, als der Unfallgeschädigte, beurteilen, ob das in Rechnung gestellte Sachverständigenhonorar angemessen ist. Schließlich finden derartige Rechtsstreitigkeiten immer wieder bezüglich derselben Beteiligten (Sachverständigen/Versicherungen) statt. Die Versicherungen könnten daher gezielt Klagen gegen einzelne Sachverständige führen, wenn sie dies für angemessen und erfolgreich halten. Es ist nicht angemessen und auch nicht mit den Schadensersatzregeln der §§ 249 BGB ff. in Einklang zu bringen, das Prozessrisiko auf den Unfallgeschädigten abzuwälzen.
Demnach ist die Beklagte verpflichtet, hier auch dies restliche Sachverständigenhonorar zu bezahlen.
3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gemäß §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>
Hallo W.W.,
man erkennt auch in der Urteilsbegründung das vehemente Abwehren des Anspruchs auf Vorlage eines verbindlichen ausführlichen Kostenvoranschlags durch die freie Werkstatt, die von der Versicherung benannt wurde. Als ob die Versicherungen und die Werkstätten etwas zu verbergen hätten, so mutet es an. Die Gründe, dass dafür der Wagen demontiert werden müsse, sind doch lachhaft. Der von der Versicherung eingeschaltete Prüfdienstleister konnte doch auch ohne Demontage die günstigeren Preise für die Reparatur angeben, ohne dass der Wagen demontiert wurde. Also diese Argumente sind mehr als fadenscheinig und sowas von durchsichtig.
Nach dem Prüfbericht daher immer einen verbindlichen Voranschlag der von der Versicherung benannten Werkstatt anfordern. Sollte diese den Voranschlag verweigern, ist etwas faul. Dann stimmen entweder die Stundensätze nicht, weil sie auf Sondervereinbarungen beruhen oder die Arbeitszeiten sind länger als im Gutachten angegeben oder es werden teurere Ersatzteile verbaut usw., so dass es im Endeffekt auch nicht preiswerter wird, wenn konkret dort repariert wird. Die billigeren Stundensätze alleine machen es nicht.
Eigentlich Selbstverständlichkeiten, die hier noch einmal klar und umfassend durch die Richterin präsentiert wurden. Ob die Volljuristen der Beklagten das auch verstanden haben, die immer wieder auf die „Angemessenheit“ und „Ortsüblichkeit“ im Zusammenhang mit einer behaupteten Überhöhung abheben und die das favorisierte Urteil des LG Saarbrücken immer noch zu faszinieren scheint ?
„Hinsichtlich der Sachverständigenkosten gilt Folgendes: Die bereits oben zitierten Auslegung des § 249 BGB, die in der Rechtsprechung immer wieder fast wortgleich wiederholt wird, bedeutet, dass der Unfallgeschädigte nicht nur das verlangen kann, was objektiv erforderlich ist, sondern was er in seiner konkreten Situation für erforderlich halten darf.“
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“ Demzufolge kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob das von dem Sachverständigen in Rechnung gestellte Honorar objektiv ortsüblich und angemessen ist, sondern ob dem Kläger als Unfallgeschädigten der Vorwurf gemacht werden kann, er habe bei der Auswahl des Sachverständigen im Hinblick auf das Honorar seine Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB verletzt.“
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„Hierzu ist grundsätzlich die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig.“
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„Das Amtsgericht hat im Verfahren mit dem Az: 343 C 20721/10, bestätigt durch das LG (Az: 19 S 7874/11) ein Gutachten zur Frage des “ortsüblichen und angemessenen” Honorars von Kfz-Schadenssachverständigen eingeholt hat. Es hat sich herausgestellt, dass es ein ortsübliches Honorar nicht gibt.“
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„Es ist nicht angemessen und auch nicht mit den Schadensersatzregeln der §§ 249 BGB ff. in Einklang zu bringen, das Prozessrisiko auf den Unfallgeschädigten abzuwälzen.“
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Das sind doch unmißverständliche Feststellungen, wenn auch „nur“ durch eine Richterin eines bayrischen Amtsgerichts.
Ich erlaube mir, noch einen Gedanken anzufügen:
Auch die Beklagte ist zweifelsohne ein wirtschaftlich denkendes Unternehmen (wenn auch nicht der im Urteil angesprochene Mensch) und gerade deshalb weder verständig noch vernünftig, weil sie sich eben nicht in der Lage des Geschädigten befindet, was sie allein wegen der zeitlich zu berücksichtigenden Abfolge auch gar nicht mehr sein könnte. Deshalb ist ihre Position „ex post“ auch nicht mit der des Geschädigten „ex ante“ austauschbar, denn sie begehrte nicht Schadenersatz, sondern war bestrebt, einen solchen rechtswidrig zu kürzen. Dem ist das Gericht mit wohlmeinenden Argumenten und Überlegungen entgegengetreten und damit verdeutlicht, dass zumindest den Gerichten die BGH-Leitlinien nicht nur bekannt sind, sondern die richtungsweisenden Entscheidungen des BGH auch respektiert werden.
Mit freundlichem Gruß
vom herbstlichen Bodensee
Hermann D.
Folgende Passage des Urteils finde ich ganz besonders interessant:
„Die Beklagte bezieht sich hier darauf, dass derartige Berechnungen zwar üblich sein mögen, jedoch nicht angemessen.“
Wenn es paßt, argumentiert man versicherungsseitig doch auch gern mit der „Üblichkeit“. Hier paßte es nun nicht und flugs wurde der Wertbegriff ausgewechselt gegen die Angemessenheit.
Da könnte man gleich einsteigen und feststellen: „Das Regulierungsverhalten der Beklagten ist zwar üblich, aber nicht angemessen.“
Jan