AG München verurteilt die HUK-Coburg zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 30.4.2013 – 331 C 9134/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

die Urteilsreise geht weiter nach München. Da das Amtsgericht München einzelne Unfallspezialdezernate hat, unter anderem auch die 331. Zivilabteilung ein derartiges Dezernat ist, hat der erkennende Amtsrichter natürlich keine Schwierigkeiten, ein Restschadensersatzprozess zu entscheiden. Er läßt sich dann auch nicht durch die HUK-Anwälte auf das falsche Gleis des Werkvertrags mit Angemessenheit und Üblichkeit bringen. Allerdings misst er die Erforderlichkeit an der BVSK-Honorarbefragung. Eigentlich kommt es für die Erforderlichkeit auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen an. Wenn die vorherige Begutachtung zur Wiederherstellung  zweckmäßig ist, dann sind auch die durch die Begutachtung ausgelösten Sachverständigenkosten erforderlicher Herstellungsaufwand. Wenn der Schädiger meint, die Kosten seien überhöht, ist er auf den Vorteilsausgleich verwiesen. Er ist nicht rechtlos. Allerdings trägt er dann die Darlegungs- und Beweislast mir allen sich daraus ergebenden Konsequenzen, weshalb die Versicherer diesen Weg scheuen und einfach rechtswidrig die Schadensbeträge, insbesondere die Sachvwerständigenkosten, kürzen. Lest aber bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht München

Az.: 331 C 9134/12

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK Coburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht … am 30.04.2013 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 171,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.04.2012 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 171,43 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen begründet.

I.

Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung seiner restlichen noch unregulierten Gutachterkosten in Höhe von 171,43 €.

1. Unstreitig haftet die Beklagte für den Unfallschaden des Klägers aus §§ 7, 17 StVG, § 115 I 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG dem Grunde nach zu 100 %. Zu dem zu erstattenden Unfallschaden gehören nach § 249 BGB grundsätzlich auch die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens, welches zur Bestimmung der genauen Schadenshöhe erforderlich ist. Lediglich bei Bagatellschäden bis 700 € wird regelmäßig ein Kostenvoranschlag als ausreichend angesehen (BGH NJW 2005, 356).

Die hier angefallenen Sachverständigenkosten von 780,16 € waren auch vor dem Hintergrund der Schadensminderungsobliegenheit des Klägers aus § 254 II BGB im Rahmen des § 249 BGB als erforderlich und angemessen anzusehen.

Der BGH hat hierzu in seinem Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 (NJW 2007, 1450) folgende Grundsätze aufgestellt, denen das Gericht folgt:

Der Schädiger hat nach § 249 II BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungen zu erstatten, wobei allerdings der tatsächliche Aufwand (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO einen Anhalt zur Bestimmung des erforderlichen Betrags bildet, allerdings nicht mit diesem identisch ist. Prüfungsmaßstab ist dabei nicht, ob die Sachverständigengebühren billigem Ermessen nach § 315 I BGB entsprechen, sondern allein, ob sie gemäß § 249 BGB als erforderlich anzusehen sind. Wird diese Erforderlichkeit gewahrt, ist weder der Schädiger noch das Gericht berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Die Berechnung der Gebühren nach der Schadenshöhe ist zulässig, da diese bei Sachverständigen üblich und auch ihr Haftungsrisiko von der Schadenshöhe abhängig ist. Als erforderlich sind dabei die Kosten anzusehen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflrchtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist.

Da es eine Gebührenordnung für Sachverständige nicht gibt, orientiert sich das Gericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Landgerichts München I (Urteil vom 01.09.2011, 19 S 7874/11) bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Kosten an der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für Kraftfahrzeugwesen e. V. bzw. für das hier bereits 2009 erstellte Gutachten an der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009. Es wird nicht verkannt, dass es sich hierbei lediglich um ein unverbindliche Umfragen eines Interessenverbandes für Sachverständige handelt. Das erkennende Gericht ist jedoch als reines Verkehrszivilreferat in seiner täglichen Arbeit ständig mit einer Vielzahl von Sachverständigengebührenabrechnungen beschäftigt und hat hierbei die Erkenntnis gewinnen können, dass die bisherigen BVSK-Honorarbefragungen durchaus einen realistischen Querschnitt der tatsächlich üblichen Sachverständigenhonorare wiedergeben und somit eine taugliche Schätzgrundlage darstellen. Diese Ansicht wird auch vom hiesigen Berufungsgericht geteilt (LG München I, Urteil vom 01.09.2011, 19 S 7874/11).

2. Vor diesem Hintergrund ist die Rechnung des Sachverständigenbüro … vom 05.08.2009 in ihrer Gesamtheit nicht als überhöht anzusehen.

Das Grundhonorar liegt mit 528,00 € noch deutlich unter dem von 538 € bis 629 € reichenden HB-Ill-Korridor der BVSK-Honorarbefragung 2008/09, in welchem zwischen 40 % und 60 % der BVSK-Mitglieder von der Schadenshöhe abhängig ihr Honorar berechnen. Nach der BVSK-Befragung ist es außerdem üblich, dass neben der Grundgebühr auch Nebenkosten für Fahrten, Lichtbilder, Schreibgebühren, Kopien und eine Pauschale für Porto- und Telefonkosten gesondert berechnet werden. Auch diese vom Sachverständigen … berechneten Nebenkosten halten sich jeweils im Bereich des HB-Ill-Korridors der Honorarbefragung oder unterschreiten diesen sogar; lediglich die Fotokosten liegen mit 2,60 € je Bild geringfügig über dem bis 2,46 € pro Foto reichenden Korridor. Da im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung aber eine Gesamtbetrachtung anzulegen ist, genügt eine einzelne überhöhte Gebührenposition noch nicht, um die Gutachtenskosten insgesamt als überhöht anzusehen, zumal die teureren Fotos durch die deutlich unter dem HB-Ill-Korridor liegende Grundgebühr aufgefangen werden und auch die Schreibkosten und die Pauschale für Porto- und Telefon deutlich unterhalb des HB-Ill-Korridors liegen.

Auch die Fahrtkosten sind danach nicht zu beanstanden. Zwar ist es ungewöhnlich, dass neben der Fahrzeit noch eine zusätzliche Abrechnung nach Kilometern erfolgt. Grundsätzlich ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass angefallene Fahrtkosten und Fahrzeiten zusätzlich berechnet werden, zumal diese nicht von der Schwierigkeit der Prüfung oder der Höhe des Schadens, sondern allein von der Entfernung des Auftraggebers abhängig sind. In der gebotenen Gesamtbetrachtung ist diese Position jedenfalls nicht so überhöht, dass hierdurch die erforderlichen Kosten insgesamt überschritten werden.

Die insgesamt berechneten 780,16 € für das Gutachten sind somit als erforderlich anzusehen. Abzüglich der von der Beklagten bezahlten 608,73 € sind somit noch weitere 171,43 € zu entrichten.

3. Zinsen können gemäß §§ 288 I, 291 BGB erst ab Rechtshängigkeit verlangt werden. Das Schreiben vom 06.08.2009, Anlage K 2, stellt als erstmalige Forderungsaufstellung weder eine Mahnung nach § 286 I BGB dar, noch erfüllt eine einseitige Fristsetzung die Voraussetzungen des § 286 II Nr. 1 BGB (BGH, Urteil vom 25.10.2007, NJW 2008, 50).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 II Nr. 1 ZPO.

III.

Das Urteil ist gemäß § 708 Nr. 11 ZPO vorläufig vollstreckbar. Schuldnerschutzanordnungen gemäß § 711 ZPO waren nach § 713 ZPO nicht zu treffen, da die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 511 IV Nr. 1 ZPO nicht vorliegen.

IV.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 4 ZPO.

Und jetzt bitte Eure Kommentare.

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13 Antworten zu AG München verurteilt die HUK-Coburg zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 30.4.2013 – 331 C 9134/12 -.

  1. Hein Blöd sagt:

    BVSK erkrankt?
    Weshalb sind da die Nettoreparaturkosten der Gegenstandswert?
    Beim Totalschaden ist doch da auch der Bruttowiderbeschaffungswert der Gegenstandswert!
    Diagnose Merkeilitis?
    Wie war das nochmal mit dem Nutto und dem Bretto?

  2. virus sagt:

    „1. Unstreitig haftet die Beklagte für den Unfallschaden des Klägers aus §§ 7, 17 StVG, § 115 I 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG dem Grunde nach zu 100 %. Zu dem zu erstattenden Unfallschaden gehören nach § 249 BGB grundsätzlich auch die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens, welches zur Bestimmung der genauen Schadenshöhe erforderlich ist. Lediglich bei Bagatellschäden bis 700 € wird regelmäßig ein Kostenvoranschlag als ausreichend angesehen (BGH NJW 2005, 356).“

    „Prüfungsmaßstab ist dabei nicht, ob die Sachverständigengebühren billigem Ermessen nach § 315 I BGB entsprechen, sondern allein, ob sie gemäß § 249 BGB als erforderlich anzusehen sind. Wird diese Erforderlichkeit gewahrt, ist weder der Schädiger noch das Gericht berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen.“

    Liebes Gericht,
    und warum die Frage nach einer Schadensminderungsobliegenheit des Klägers aus § 254 II BGB und die ganze Mühsal mit dem BVSK-blala?
    Zumal – im Gegensatz zum Kläger – das erkennende Gericht als reines Verkehrszivilreferat in seiner täglichen Arbeit ständig mit einer Vielzahl von Sachverständigengebührenabrechnungen beschäftigt ist.

  3. Frank sagt:

    Hi, “ Nutto“ sind Lustreisen die auf „Bretto“ erledigt werden.

  4. Hein Blöd sagt:

    In der Gellert Therme mit Angie auf Bretto?—-na, das geht mir jetzt aber entschieden zu weit,nee,da mach ich lieber nicht mehr mit!
    Zurück zum Thema:
    Kein BVSK-ler online,der erklären könnte weshalb Reparaturkosten nur netto,Wiederbeschaffungswert aber brutto…..????

  5. Bernd Barremeyer sagt:

    Hei virus,
    schau dir mal BGH VI ZR 365/03 an.

  6. D.C. sagt:

    Hallo, W.W.,
    nach den Entscheidungsgründen bezweifele ich die Einschätzung, daß der Amtsrichter keine Schwierigkeiten mit der abzuklärenden Frage hatte, was bereits an Deiner zutreffenden Feststellung deutlich wird, daß er zur Frage der Erforderlichkeit die BVSK-Erhebung bemüht hat. Wenn auch fast die ganze Palette der beurteilungsrelevanten Randbedingungen in den Entscheidungsgründen angesprochen wird, fällt auch an diesem Urteil wieder auf, daß letztlich der Aufhänger für die Entscheidung an einer ganz anderen Stelle plaziert wird und das verunsichert mich.

    Dazu im Einzelnen:
    Die Vokabel „Schadenminderungsobliegenheiten“ stößt bei mir im beurteilungsrelevanten Zusammenhang auf Unverständnis, wenn man dabei berücksichtigt, daß selbst „überhöhte“ Sachverständigenkosten lt.BGH zu regulieren wären.

    Allein schon von daher verstehe ich die Bezugnahme auf eine Honorarerhebung
    nicht, denn es ist doch sicherlich eine dabei zu klärende Frage , welche „Obliegenheiten“ des Unfallopfers hier entscheidungserheblich sein könnten und dafür soll eine solche Honorarumfrage dienlich sein ? Hier wird das Unfallopfer doch unter Umständen zu seinem Nachteil mit etwas konfrontiert, was er nicht kennt und auch nicht kennen muß und das eben nicht zu seiner zu berücksichtigenden Sichtweite „ex ante“ paßt.

    Die Bezugnahme auf §249 BGB ist einleuchtend, was die Frage der Erforderlichkeit betrifft, weniger nachvollziehbar, was die Vokabel „angemessen“ betrifft.

    Wieso ist denn der tatsächliche (erforderliche) Aufwand ex post nach § 287 ZPO im Rahmen einer „Schaden“schätzung“ zu bestimmen, wenn konkret eine Rechnung für das erstattete Gutachten vorliegt ? Diese ist allein Maßstab für die bestehende Schadenersatzverpflichtung, wenn man die Position „ex ante“ des Unfallopfers wirklich ernst nimmt und richtig zu verstehen versucht. Das alles hat der BGH in seinen einschlägigen Entscheidungen sehr wohl bedacht und darüber kann auch eine krumme Interpretation der HUK-Coburg nicht hinwegtäuschen, die zu suggerieren versucht, daß sie sich mit unvollständiger Bezugnahme auf ein BGH-Urteil gesetzestreu verhalte.Es gibt jedoch bei allem Lamento keine „objektiven im Verkehr anerkannten Bewertungsmaßstäbe“ und das insoweit Behauptete ist weder objektiv noch mit dem Gesetz zu vereinbaren. Und jetzt sind wir damit schon wieder bei der so begehrten Handhabung des § 287 ZPO, der eine vielfältige Interpretationsmöglichkeit erlaubt ,aber nur dann, wenn und soweit genaues Erkennen nicht möglich ist. Mit Vorlage einer Rechnung ist dies aber möglich und für großzügiges Schätzen ergibt sich damit kein Raum, wenn es nicht in willkürliches Festsetzen ausarten soll.

    Auch in diesem Urteil war wieder die Verwendung der Vokabel „Sachverständigengebühren“ augenfällig und dann geht es wieder los mit Berechnungsüberlegungen „ex post“, die letztlich auf das Ziel hinauslaufen zu prüfen, ob etwas nach dem Vortrag der Beklagten überteuert abgerechnet worden sein könnte.

    Warum nehmen die Gerichte die Beklagten nicht in die Pflicht, die jeweils pauschal behauptete Nichterforderlichkeit dezidiert darzulegen und zu begründen ? Die eigens für provozierte Kürzungen erstellte HUK-Coburg Tabelle 2012 sollte dazu genügend Anlaß geben können, zumal wir mittlerweile im Jahr 2013 angekommen sind mit nicht unbeträchtlichen Kostensteigerungen. Hat je ein Gericht hinterfragt, was tatsächlich hinter einem solchen Honorartableau steckt ?

    Bei ausgewogenem Rechtsverständnis lassen sich zu dem hier immer wiedergekäuten Thema die Entscheidungsgründe kostenreduzierend und verfahrensbeschleunigend auf ein Minimum reduzieren und dann hat dieser Spuk wirklich bald ein Ende.

    Mit freundlichem Gruß
    D.C.

  7. Willi Wacker sagt:

    Hallo Virus,
    im Rahmen der Erforderlichkeit ist auch das Wirtschaftlichkeitsgebot zu prüfen. Das LG Stendal hat übrigens mit Urteil vom 8.5.2013 – 22 S 122/12 – zu den erforderlichen Sachverständigenkosten ausgeführt, dass der Geschädigte nach dem im § 249 BGB manifestierten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg bei der Schadensbeseitigung zu wählen, wenn er die Höhe der der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Damit liegt die Berufungskammerv des LG Stendal voll auf der Linie des BGH (BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144). Im Rahmen dieses Wirtschaftlichkeitsgebotes ist zu prüfen, ob ein preisgünstigerer Weg gangbar war, wobei es auf den Zeitpunkt der Beauftragung ankommt. Nach Ansicht des LG Stendal kommt es spätestens auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung an. Wenn der Geschädigte als Laie erkennen kann, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen oder der Geschädigte offensichtliche Unrichtigkeiten der Rechnung missachtet, dann kann er nicht mehr vollen Ersatz der Sachverständigenkosten von dem Schädiger beanspruchen. Also im Rahmen der Erforderlichkeit ist auch nach der BGH-Rechtsprechung sehr wohl die Wirtschaftlichkeit zu prüfen. Dies ist nicht mit der Schadensgeringhaltungspflicht zu verwechseln. Bei der Wirtschaftlichkeit liegt die Darlegungslast beim Geschädigten, bei einem behaupteten Verstoß gegen die Schadensgeringhaltungspflicht gem. § 254 BGB bei dem Schädiger.

    M.E. ist die vom Gericht angestellte Prüfung daher kein Blabla.

  8. Konrad Kirchrode sagt:

    Willi, kannst du das in deinem Kommentar erwähnte Urteil hier vorstellen?
    Wäre nett, danke.
    Grüße
    Konrad Kirchrode

  9. Willi Wacker sagt:

    Hallo Konrad Kirchrode,
    da ich mich jetzt bald im Erholungsurlaub befinde, werde ich das Urteil nach Pfingsten einstellen, o.K.? Zur Vorbereitung ist das Urteil bereits an den Herrn Chefredakteur gesandt worden.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  10. virus sagt:

    Ist auch ein Richter ein Amtswalter?
    Wenn ja, nach dem was unten steht, überprüft ein Richter z. B. entgegen VI 67/06 Einzelpositionen des SV-Honorars und kürzt sodann den Anspruch, ist dann § 839 BGB erfüllt?

    Staatshaftungsrecht – Amtshaftung
    382
    I. Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG

    (…..)

    Mangelhafte Rechtskenntnis ist grds. fahrlässig, da von einem pflichtgetreuen
    Durchschnittsbeamten die Kenntnis der für die Ausübung seines Amtes einschlägigen Rechtsvorschriften erwartet werden kann. Ein Verschulden wegen fehlerhafter Rechtsanwendung soll grundsätzlich auch dann vorliegen, wenn der Amtswalter von einer höchstrichterlichen Entscheidung oder einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht. Beruht die Abweichung allerdings auf einer sorgfältigen Auseinandersetzung des Amtswalters mit dieser Rechtsprechung und gelangt der Amtswalter zu einer gut vertretbaren anderen Auffassung, liegt keine schuldhafte Amtspflichtverletzung vor.

    1171

    Des Weiteren kann es an einem Verschulden fehlen,
    wenn die anzuwendende Gesetzesbestimmung neu ist und die auftauchenden Auslegungsfragen noch nicht ausgetragen sind. Dies gilt jedoch dann nicht ohne
    weiteres, wenn in der neuen Vorschrift Begriffe verwendet werden, die in vergleichbaren Bestimmungen in ähnlicher Weise gebraucht werden und durch Rechtsprechung und Literatur hinreichend präzisiert worden sind (Beispiel: „unmittelbar bevorstehende Gefahr“ i.S.d. Polizeirechts).

    Quelle: http://www.verlag-rolf-schmidt.de/fileadmin/vrs/loesungen/verwaltungsrecht/AllgVerwR_Rn_1062_ff.pdf

  11. Willi Wacker sagt:

    Hallo Virus,
    ein Richter ist kein Amtswalter. Eigentlich handelt es sich bei diesem Begriff um einen Amtsträger in der Zeit von 1933 bis 1945. Daher wird eigentlich dieser Begriff – auch im öffentlichen Recht – nicht mehr gebraucht. Schon vom Begriff her kann ein Richter kein Amtswalter sein, denn welchen Amtes soll er walten?
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  12. Paulchen sagt:

    „Der sogenannte „RICHTER“ unterliegt ebenso wie allen anderen „AMTSWALTER“ (z.B. „Rechtspfleger“, „Gerichtsvollzieher“, „Justizangestellte als Urkundsbeamte“) dem öffentlichen Recht …“

    http://derhonigmannsagt.files.wordpress.com/2013/04/merkblatt-amtswalter-4-131.pdf

    oder Karl Albrecht Schachtschneider in seinem Buch „Freiheit in der Republik“ S. 630

    „Der Staat gibt Gesetze durch Abgeordnete, er verwaltet durch Beamte und er spricht Recht durch RICHTER, er verteidigt sich durch Soldaten und er forscht und lehrt durch Professoren und deren Mitarbeiter und Assistenten. ALL DIESE AMTSWALTER handeln im Namen des Volkes, also in ihrem Amt amtlich, d.h. staatlich und nicht privat…“

    Quelle: Google books

    oder Uni Bonn, Professor Dr. Klaus F. Gärditz, Vorlesung Recht des Öffentlichen Dienstes, Sommersemester 2012

    „Amtswalter ist die „natürliche“ Person, der ein öffentliches Amt zugeordnet wird. Da Ämter im demokratischen Rechtsstaat kein persönliches Rechtsgut der jeweiligen
    ernannten Personen sind, wird das Amt vom Amtswalter abstrahiert und damit
    entpersonalisiert.“

    Quelle: Uni-Bonn.de

  13. virus sagt:

    Anspruchsvoraussetzungen und
    Rechtsfolge der Amtshaftung

    Vorprüfung: Anwendbarkeit des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG

    1. Tatbestandsvoraussetzungen

    a. Jemand in Ausübung eines öffentlichen Amtes

    Nach dem weiten Beamtenbegriff ist „Jemand“ zunächst ein
    Beamter, ein Angestellter oder Arbeiter im öffentlichen Dienst, darüber hinaus ein Richter, ein Soldat oder eine (sonstige) Person, die in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht.
    Auch Private , die hoheitlich tätig sind bzw. eine hoheitliche Funktion wahrnehmen, können Beamte im haftungsrecht lichen Sinne sein (Beispiele:
    Beliehene bzw. beliehene Unternehmer sowie Verwaltungshelfer).
    Dasselbe gilt für privatrechtlich beauftragte Prüfingenieure (für Baustatik), Werk- oder Dienstunternehmer, sofern sie als „ Werkzeug “ oder „ Erfüllungsgehilfe “ der Behörde gelten.

    Die Pflichtverletzung muss im Funktionszusammenhang mit der Amtsausübung (dem hoheitlichen Handeln) stehen. Das ist nicht der Fall, wenn die Behörde privat rechtlich tätig ist oder der Amtswalter die fragliche Handlung nur anlässlich seiner hoheitlichen Tätigkeit begeht.

    Nach dieser Erläuterung – nochmal meine Frage an die Anwälte, entscheidet ein Richter/in entgegen der höchstrichterlichen bzw. gefestigten Rechtsprechung, z. B. entgegen VI 67/06 (Überprüfung und Kürzung Sachverständigen-Honorar obwohl eindeutig kein Wucher vorliegt, dann haftet er/sie doch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG?

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