Hallo Leute,
dann zum Wochenende noch ein Urteil aus München, von der 333. Zivilabteilung des AG München. Kurz, „knackig“ und vor allem RICHTIG. Auch wieder erstritten und übersandt durch die Kanzlei Kaiser & Kollegen. Und wieder ist die HUK-Coburg die Beklagte. Wie sollte es auch anders sein? Und wieder argumentiert die Beklagte mit der Schadensgeringhaltungspflicht, allerdings – zu Recht – erfolglos! Soll der Geschädigte danach die restlichen SV-Kosten nicht geltend machen, um seiner Schadensgeringhaltungspflicht zu genügen? – Mitnichten. Die Kürzung durch die HUK-Coburg ist rechtswidrig . Es ist das gute Recht des Geschädigten, den Rest mit Zinsen zu fordern. Zu Recht, wie dieses und unzählige andere Urteile es beweisen.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende wünscht Euch Willi Wacker.
Amtsgericht München
Az.: 333 C 28529/10
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
– Kläger –
Streithelfer:
gegen
HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstandsvorsitzenden Dr. Wolfgang Weiler, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht … am 12.05.2011 auf Grund des Sachstands vom 12.05.2011 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 447,13 € zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
(abgekürzt nach § 495 a ZPO)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klagepartei hat Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes betreffend den Verkehrsunfall vom 24.07.2010 in München auf der Kreuzung A-Strasse/B-Allee gem. §§ 7, 17 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB ,1,3 PflVG.
Gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schadiger dem Geschädigten den Betrag zu ersetzen, der zur Wiederherstellung der ursprünglichen Vermögenslage erforderlich ist. Das Sachverständigenhonorar, das der Geschädigte aufwenden musste, um den entstandenen Schaden zu ermitteln, ist danach grundsätzlich erstatttungsfähig (BGH NJW 2007, 1450). Hierbei gilt, dass der Geschädigte keine Marktforschung betreiben muss, um einen möglichst günstigen Sachverständigen zu ermitteln.
Die Geltendmachung weiterer Sachverständigenkosten widerspricht nicht der Schadensminderungspflicht der Geschädigten gemäß § 254 Abs.2 Satz 1 BGB. Der Sachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, sodass die Sachverständigenkosten selbst bei überhöhter Rechnung erstattungsfähig sind. Die Grenze der Erstattungsfähigkeit liegt dort, wo der Preis offensichtlich unangemessen ist und und erheblich über dem Durchschnitt sämtlicher in Betracht kommender Sachverständigen liegt.
Die vorliegende Rechnung ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere nicht willkürlich und dergestalt unangemessen überhöht.
Die Nebenfordearungen ergeben sich aus §§ 280, 286 BGB
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr.11 ZPO.
„Grenze dort,wo erheblich über dem Durchschnitt…“
Wer solche Plattitüden in ein Urteil hineinschreibt,der hat sein 2.Staatsexamen m.E. beim Nechermann-Preisausschreiben gewonnen.
Hallo,herr Richter,ich empfehle beim AG Dietz oder AG Bergen oder AG Magdeburg abzuschreiben,oder auch wenigstens einmal einen Kommentar (etwa Hentschel,41.Aufl.§12 StVG,RZ 50)zu Rate zu ziehen,das käme dann vielleicht nicht ganz sooo peinlich rüber!
Klingelingelingelts?
@“Die Grenze der Erstattungsfähigkeit liegt dort, wo der Preis offensichtlich unangemessen ist und und erheblich über dem Durchschnitt sämtlicher in Betracht kommender Sachverständigen liegt.“
Um die Gerichtsentscheidungen diesbezüglich der „Durchschnitte“ zu beeinflussen ist es zwingend erforderlich,aus allen Angestelltengehältern des jeweiligen Gericht einen Durchschnitt zu bilden und diesen dem zu erkennenden Richter in Zukunft auszubezahlen. Hilft das nicht weiter, sollte man das mittlere Gehalt nochmals mitteln usw. bis wirklich jener erkennt was von Mittelwerten zu halten ist.
@ Glöckchen und DerHukFlüsterer
wo liegt denn Ihrer Meinung nach die Grenze der Erstattungsfähigkeit…?
Hallo Herr Schepers
sie sind doch Anwalt,oder?
Die Grenze liegt beim Wucher,§138 I BGB:
100%ige Überschreitung der gem.BGH X ZR 42/06 üblichen Bandbreiten.
@ Glöckchen
… Überschreitung der üblichen Bandbreite …
… Grenze dort, wo erheblich über dem Durchschnitt …
Klingelingelingelts?