AG Neresheim verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG kurz und knapp mit Versäumnisurteil vom 13.7.2016 – 1 C 88/16 – zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nach den Befangenheitsentscheidungen des BGH, die wir Euch in lockerer Folge vorstellen wollen, veröffentlichen wir heute für Euch hier auch noch ein Urteil des Amtsgerichts  Neresheim zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG. Genau so kurz, wie die HUK-COBURG den Schadensersatzanspruch des Geschädigten gekürzt hat, genau so kurz hat das erkennende Gericht der HUK-COBURG ins Versicherungsbuch geschrieben, dass derartige Kürzungen rechtswidrig sind und die gekürzten Restschadensbeträge dem Geschädigten zustehen. es sprach daher den rechtswidrig gekürzten Restschadensbetrag zu. Kürzer geht´s wirklich nimmer. Da die Verantwortlichen der HUK-COBURG offenbar eine streitige Entscheidungen scheuten, haben sie kurz und schmerzlos ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen. Nach dem Motto: In der Kürze liegt die Würze, sprach das Gericht dem Geschädigten den Klagebetrag zu. Auch so können Versichertengelder der Gemeinschaft der HUK-COBURG-Versicherten vergeudet werden. Da fragt es sich, warum die Verantwortlichen nicht sofort außergerichtlich den restlichen Schadensersatz geleistet haben? Da wurde bewußt und vorsätzlich zunächst der Geschädigte bzw. der Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht um den berechtigten Schadensersatz geprellt. Es wird augenscheinlich Zeit, dass die Versicherungsaufsicht dieser Versicherung auf die Finger klopft. Mit einem ordenlichen Gebaren eines ordentlichen Kaufmanns hat das nichts mehr zu tun. Lest selbst das Urteil des AG Neresheim und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
1 C 88/16

Amtsgericht Neresheim

Im Namen des Volkes

Versäumnisurteil

In dem Rechtsstreit

KFZ-Sachverständigenbüro …

– Klägerin –

gegen

HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstandsvorsitzenden Werner Strohmayr, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatzes

hat das Amtsgericht Neresheim durch den Direktor des Amtsgerichts S. am 13.07.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2013 zu zahlen.

2.        Die Beklagte wird zudem verurteilt, an die Klägerin weitere 39,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2013 zu zahlen.

3.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.        Der Streitwert wird auf 40,28 € festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung steht der Beklagten der Einspruch zu. Der Einspruch kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Neresheim
Hauptstraße 2
73450 Neresheim

eingelegt werden.

Die Frist beginnt mit der Zustellung des Urteils.

Der Einspruch ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Er kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Einspruchsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

In der Einspruchsschrift, jedenfalls aber innerhalb der Einspruchsfrist, hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel (z.B. Einreden und Einwendungen gegen den gegnerischen Anspruch, Beweisangebote und Beweiseinreden) mitzuteilen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es äußerst wichtig ist, die Angriffs- und Verteidigungsmittel innerhalb der Einspruchsfrist vorzubringen. Wird die Frist versäumt, besteht die Gefahr, dass der Partei jegliche Verteidigung abgeschnitten und in dem Prozess nur auf Grundlage des gegnerischen Sachvortrags entschieden wird. Ein verspätetes Vorbringen wird vom Gericht nur zugelassen, wenn sich dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Verspätete verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, können nur bei genügender Entschuldigung der Verspätung zugelassen werden.

Der Prozess kann also allein wegen der Versäumung der Frist zur Mitteilung der Angriffs- und Ver-teidigungsmittel verloren werden.

Erscheint die Frist für die Mitteilung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln (nicht für den Einspruch selbst) als zu kurz, kann vor ihrem Ablauf eine Verlängerung beantragt werden. Die Frist kann nur verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder wenn erhebliche Gründe dargelegt werden.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Neresheim
Hauptstraße 2
73450 Neresheim

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

S.
Direktor des Amtsgerichts

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. Huk-Kritiker sagt:

    Typisch Huk-Coburg, erst nicht zahlen wollen und es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen, wenn dann geklagt wird, dann den „Schwanz einziehen“. Kostet ja nur Gelder der Huk-Versicherten.
    Erbärmlich, kann man nur sagen.

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