Das Amtsgericht Neu-Ulm hat durch die zuständige Richterin der 4. Zivilabteilung mit Urteil vom 29.3.2010 – Az.: 4 C 191/09 – folgendes Endurteil erlassen, das dem Geschädigten restlichen Schadensersatz und fiktive Verbringungskosten sowie Ersatzteilpreisaufschläge (UPE-Zuschläge) zuspricht.
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 877,30 € nebst Zinsen hieraus in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.12.2008 sowie
weitere 311,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit 13.12.2008 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 11 % und die Beklagte als
Gesamtschuldner 89 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des
Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 982,65 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall am 13.11.2008.
Der Kläger ist Eigentümer eines Renault Espace, die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Lkws.
Der Verkehrsunfall ereignete sich am 13.11.2008 an der Ecke Otto-Hahn-Str./ Europastr. in Neu-Ulm. Beide Fahrzeuge standen an der roten Ampel und wollten nach links abbiegen. Das Fahrzeug des Klägers befand sich auf der rechten der beiden Abbiegespuren, das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug befand sich auf der linken Spur. Beide Fahrzeuge bogen dann links ab. Dabei kam es zu einer Berührung bzw. Kollision der beiden Fahrzeuge.
Es entstand dabei an dem Fahrzeug des Klägers ein Sachschaden. Die Schadens regulierung übernahm die IBS, welche von einer Korrespondenzgesellschaft der Beklagten beauftragt worden war. Diese teilte mit Schreiben vom 16.12.2008 mit, dass Versicherungsschutz gewährt werde und rechnete mit Schreiben vom 29.01.2009 aufgrund eines von ihr eingeholten DEKRA Reparatur- bzw. Schadensberichts den Schaden ab und bezahlte an den Kläger einen Betrag in Höhe von 724,03 €. Der von dem Kläger geltend gemachte Schaden betrug 1.706,68 €, die Differenz stellt die Klageforderung dar. Der Kläger verlangt außerdem außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 311,19 €, welche von der IBS bzw. der Beklagten nicht ausgeglichen wurden.
Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 25.11.2008 auf, den Schaden und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bis zum 12.12.2008 auszugleichen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass der bei der Beklagten versicherte Lkw auf die Spur des Klägers zog und dadurch der Schaden an seinem Fahrzeug entstand. Der Kläger meint daher, er könne für die Beschädigungen an dem Fahrzeug nach dem von ihm vorgelegten Gutachten des Sachverständigen S. vom 19.11.2008 fiktiv abrechnen. Die folgenden Schäden seien dadurch entstanden, dass der Anstoß des Lkws streifend gegen die linke vordere Fahrzeugtüre des klägerischen Fahrzeuges erfolgt sei: Der linke Kotflügel und die Fahrertür seien verschrammt, der Außenspiegel abgerissen, die linke Dreiecksscheibe durch Anschlagen des Außenspiegels zerkratzt. Es sei auch eine Vorderachsenvermessung durchzuführen.
Außerdem könne der Kläger den Ausgleich der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangen. Aufgrund des Schreibens vom 25.11.2008 und der darin erfolgten Fristsetzung befände sich die IBS und daher nach § 278 BGB auch Beklagte seit dem 13.12.2008 in Verzug.
Der Kläger beantragt daher:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 982,65 € nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2008 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe
von 311,19 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem 13.12.2009 zu
bezahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte behauptet, der bei ihr versicherte Lkw habe nicht in die Spur des klägerischen Fahrzeuges gezogen, sondern vielmehr lediglich mit seinem Auflieger den Spiegel am Fahrzeug des Klägers touchiert. Das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug habe den Kotflügel und die linke Fahrzeugtüre nicht berührt, es handele sich insoweit um Vorschäden. Dies ergebe sich aus dem Reparatur-Schadensbericht der DEKRA vom 22.01.2009. In den in diesem Gutachten aufgestellten Kosten in Höhe von 1.706,68 € seien Kosten in Höhe von 776,69 € für Vorschäden und Kosten für ein Vermessen in Höhe von 76,20 € enthalten, welche in Abzug zu bringen seien, weil die Kosten für die Vorschäden mit dem Unfall in keinen Ursachenzusammenhang stünden. Dies folge im Übrigen auch daraus, dass die Art der Schäden nicht mit dem behaupteten Unfallverlauf übereinstimmen würde. Die Kratzer wären in einem solchen Falle tiefer im Lack gewesen und hätten sich oberhalb der Kratzer befunden, die auf den vorgelegten Fotos erkennbare gewesen seien. Die Kosten für das Vermessen seien nicht erforderlich gewesen, weil nur der Außenspiegel abgerissen worden sei. Darüber hinaus seien UPE-Aufschläge in Höhe von 44,76 € und Verbringungskosten in Höhe von 82,00 € in dem Gutachten enthalten, welche ebenfalls nicht ersatzfähig seien.
Außerdem ist die Beklagte der Ansicht, dass der Unfall für den Kläger abwendbar war, weil er sofort hätte bremsen müssen, als er bemerkt habe, dass der Lkw auf seine Spur gezogen habe. Der Kläger habe nicht die erforderliche Sorgfalt walten lassen, es sei bei einem Lkw mit Ausleger immer damit zu rechnen, dass dieser auf die andere Spur hineinrage. Diese Sorgfaltspflicht habe der Kläger missachtet, weswegen ein Abzug in Höhe von 25 % gerechtfertigt sei.
Es wurde Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. E. Bezug genommen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien vom 23.02.2009, 19.05.2009, 07.01.2010 und 22.03.2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig und zum überwiegenden Teil, nämlich in Höhe von 877,30 €, begründet.
1. Unstreitig ist im vorliegenden Fall die Einstandspflicht der Beklagten aus § 3 Nrn. 1 und 2 PflVG,§§7,18StVG.
2. Streitig zwischen den Parteien ist zum einen die Frage, ob die Reparaturkosten hier vollständig nach §249 BGB ersetzbar sind oder ob es sich bei den geltend gemachten Schäden teilweise um Vorschäden handelt. Außerdem ist streitig, inwieweit hier Ersatzteilzuschläge und Verbrin-gungskosten ersatzfähig sind.
a) Die Reparaturkosten für die angeblichen Vorschäden sind ersatzfähig. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass es sich bei den Lackschäden nicht um Vorschäden gehandelt hat, weil der Kläger hier seiner Beweislast dahingehend, dass die Schäden kausal durch den Unfall verursacht worden sind, nachgekommen ist und die Beklagte mit ihrem Einwand, hinsichtlich der Lackschäden handele es sich um Vorschäden, nicht durchdringen konnte.
Das Gutachten des Sachverständigen E. ist hier zu dem Ergebnis gekommen, dass Vorschäden an dem Fahrzeug nicht vorlagen. Dies wird damit begründet, dass zum einen aufgrund der Lichtbilder festgestellt worden sei, dass ein Abwischen von Oberflächenverschmutzung erkennbar sei, so dass darauf geschlossen werden könne, dass die Beschädigung zeitnah vor der Fahrzeugbesichtigung durch den ersten Sachverständigen erfolgt sei. Eine Besichtigung sei demnach sechs Tage nach dem Verkehrsunfall erfolgt, sodass das Schadensbild als frisch einzuordnen sei. Die Lackschädigung könne – obwohl sie nicht absolut horizontal verlaufe – auch dem Unfall zugeordnet werden, weil die Spur eine vergleichbare Länge wie die sicher zuordenbare Kontaktspur an Kotflügel und Türe aufweise und auch unter dem linken Außenspiegel, der unstreitig abgerissen worden ist, beginne.
Diese Ausführungen des Sachverständigen sind überzeugend und es gibt keinen Hinweis darauf, dass sie nicht zutreffend wären.
b) Ersatzfähig nach § 249 BGB sind hingegen nicht die Kosten für die Fahrwerksvermessung und – teilweise – die Kosten für die Instandsetzung an Kotflügel und Tür, was zur teilweisen Klageabweisung in Höhe von 105,35 € geführt hat. Hinsichtlich der Kosten für die Instandsetzung der Tür und des Kotflügels waren die von dem Sachverständigen S. angesetzten Richtzeiten nicht in dieser Höhe erforderlich, weil es sich um reine Oberflächenschäden gehandelt hat.
Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der Sachverständige in dem von dem Kläger vorgelegten Gutachten die Dichtung der Seiten-/Dreieckscheibe links, welche im Zuge der Reparatur zu ersetzen ist, nicht zum Ansatz gebracht hat. Diese Kosten sind aber vorliegend auch ersatzfähig.
Die Vermessung ist nicht erforderlich gewesen, da keinerlei Kontaktspuren am linken Vorderrad dokumentiert seien und so eine Beaufschlagung des Hinterrades auszuschließen sei. Die Ausführungen des Sachverständigen sind diesbezüglich nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, so dass hier kein Grund ersichtlich ist, die Feststellungen des Gutachtens in Zweifel zu ziehen.
c) Ersatzfähig sind allerdings die Kosten für die Verbringung in Höhe von 82,00 €. Dies resultiert daraus, dass die Kosten für die Verbringung in eine Lackiererei dann ersetzbar sind, wenn die Fachwerkstatt am Wohnort des Geschädigten nicht über eine eigene Lackiererei verfügt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2001 -1 U 126/00). Dies ist deshalb überzeugend, weil der Geschädigte durch die fiktive Abrechnung weder besser noch schlechter stehen darf, als wenn er das Fahrzeug instand gesetzt hätte. Zu ersetzen ist der Geldbetrag, der zur Herstellung tatsächlich angefallen wäre (vgl. Wortlaut in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB „statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag“).
Vorliegend hat sowohl der Sachverständige S. in dem von dem Kläger vorgelegten Gutachten als auch der Sachverständige E. in dem durch das Gericht eingeholten Gutachten festgestellt, dass der örtliche Renault-Händler die Fahrzeugverbringung in Rechnung stellt bzw. dass diese Kosten anfallen. Das Gericht sieht daher keine Veranlassung anzunehmen, dass solche Verbringungs kosten nicht anfallen würden, hätte der Kläger sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen.
Soweit die Beklagte vorträgt, im Gutachten des Sachverständigen E. sei dazu keine Feststellung erfolgt, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar ist zuzugeben, dass die Feststellung sehr knapp erfolgt, aber nach Ansicht des Gerichts ergibt sich aus dem Gutachten, dass die Kalkulation des Sachverständigen S. nachvollziehbar sei und die in Rechnung gestellte Fahrzeugverbringung des örtlichen Renault-Händlers berücksichtige. Das gerichtlich eingeholte Gutachten nimmt vollumfänglich zu den Positionen des Sachverständigen S. Stellung und hat hinsichtlich der einzelnen Positionen die Abrechenbarkeit geprüft. Die Abrechnung der Verbringungskosten wurde nicht beanstandet – im Gegensatz z.B. zu den Vermessungskosten. Daher ist davon auszugehen, dass der Sachverständige E. festgestellt hat, dass die Verbringungskosten auch tatsächlich anfallen würden.
d) Der Kläger hat auch Anspruch auf Ersatz der UPE-Aufschläge. Hinsichtlich der Ersatzfähigkeit wird auf die Ausführungen in I. 2. c) zu Wortlaut des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB genommen. Daher sind UPE – Zuschläge im Rahmen einer fiktiven Schadensberechnung dann berücksichtigungsfähig, wenn sie in einer markengebundenen Fachwerkstatt an dem Ort, an die Reparatur auszuführen ist, tatsächlich anfallen (KG, Urteil vom 10.09.2007 – 22 U 224/06). Auch hierzu haben beiden Gutachten Stellung genommen. Der Sachverständige E. hat in dem vom Gericht in Auftrag gegebenen Gutachten festgestellt, dass die Kalkulation des Sachverständigen S. nachvollziehbar sei und die Ersatzteilaufschläge des örtlichen Renault-Händlers berücksichtige. Nach Ansicht des Gerichts steht damit fest, dass die Ersatzteilzuschläge bei einer Reparatur tatsächlich anfallen würden.
Dass die Reparatur nicht bei dem örtlichen Renault-Händler erfolgte dürfte, wurde seitens der Beklagten nicht vorgetragen.
3. Von dem Schaden des Klägers ist auch kein Abzug in Höhe von 25 % vorzunehmen. Soweit die Beklagte vorträgt, dass der Unfall für den Kläger nicht unabwendbar gewesen sei, weil der Kläger hätte abbremsen können, als er wahrgenommen habe, dass der Lkw auf die andere Spur hinüberzieht bzw. in diese hineinragt und dafür Sachverständigengutachten als Beweis anbietet, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hinsichtlich der Frage der Unabwendbarkeit um eine rechtliche Bewertung handelt, die einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist.
Darüber hinaus widerspricht der Vortrag der Abwendbarkeit dem früheren außergerichtlichen Vortrag der Beklagten, wonach Versicherungsschutz gewährleistet wäre und nur ein Abzug wegen der angeblichen Vorschäden vorgenommen werde. Zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte nicht der Ansicht, dass ein Mitverschulden bzw. eine Mithaftung des Klägers gegeben sei.
Außerdem ist ein Abzug auch deswegen nicht gerechtfertigt, weil nach Ansicht des Gerichts ein Optimalfahrer nicht damit rechnen muss, dass ein Lkw beim Abbiegen seine Spur nicht einhält, so dass er ohne Weiteres neben dem Lkw abbiegen darf. Dass der LKW seine Spur nicht eingehalten hat bzw. in die Spur des Klägers hinbeinragte, muss für den Vortrag der Beklagten unterstellt werden, soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger hätte abbremsen müssen und damit rechnen müssen, dass der LKW in die andere Spur hineinragt, da ansonsten dieser Vortrag ins Leere laufen würde.
Es ist weiter zu berücksichtigen, dass die Betriebsgefahr eines Lkws höher ist als die eines Pkws (OLG Köln, Urteil vom 13.10.1994 -18 U 42/94) und der Lkw hier in die Spur des Pkws geraten ist, was eine Pflichtverletzung darstellt (so sind die Wertungen aus § 7 Abs. 5 S.1 StVO, wonach ein Fahrstreifen nur gewechselt werden darf, wenn eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, und aus§ 9 Abs. 1 S. 4 STVO,wonach beim Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr zu achten ist, zu berücksichtigen), der keine erkennbare Pflichtverletzung des Klägers gegenübersteht, so dass für ein Abzug in Höhe von 25% kein Raum ist.
Das Verschulden des Lkw-Fahrers, welches – wie ausgeführt – für die Einwendung der Beklagten zu unterstellen ist – überwiegt hier und drängt die Betriebsgefahr des klägerischen Pkws in den Hintergrund.
4. Der Zinsanspruch ist unstreitig und ergibt sich aus §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB.
5. Die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes sind ohne Abzug ersatzfähig.
Der Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist dem Grunde nach unstreitig, die Beklagte tritt dem Ansatz der Rechtsanwaltskosten nur der Höhe nach entgegen, nämlich insoweit, wie ein Hauptsacheanspruch nicht besteht. Die Kosten können hier in voller Höhe ersetzt verlangt werden, da es durch den ursprünglichen Kostenansatz nicht zu einem Gebührensprung gekommen ist.
Vorliegend ist hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten ursprünglich ein Gegenstandswert in Höhe von 2.199,71 € angesetzt worden und es hätte bei Ansatz der Kosten, die durch das gerichtlich in Auftrag gegebene Gutachten festgestellt worden sind, ein Gegenstandswert in Höhe von 2.094,36 € angesetzt werden müssen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 ZPO.
So das Urteil des AG Neu-Ulm.