Mit Urteil vom 19.05.2009 (5 C 31/09) hat das AG Neu-Ulm die beteiligte Versicherung zur Freistellung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 951,29 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt der Entscheidung die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von Mietwagenkosten in Höhe von 951,29 EUR.
Der Anspruch ergibt sich aus §§ 7 I StVG, 3 Nr. 1 PflVersG, 249 BGB.
Die vollumfängliche Haftung der Beklagte für die Schäden der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2008 in X. zwischen den Parteien unstreitig.
Die Klägerin hat unstreitig im Zeitraum der Reparatur vom 30.06.2008 bis 15.07.2008 bei der Firma Y. ein Mietfahrzeug angemietet, für welches Kosten in Höhe von 2.107,65 EUR netto in Rechnung gestellt wurden.
Grundsätzlich kann die Geschädigte die Mietwagenkosten in Höhe des „Normaltarifs“ ersetzt verlangen. Dieser stellt die Grundlage des abzurechnenden Tarifes auch im Unfallersatzgeschäft dar. Der Normaltarif beinhaltet die Kosten, die zum Schadensausgleich für den Geschädigten gemäß § 249 II BGB erforderlich sind.
Die Tarife der hier in Anspruch genommenen Mietwagenfirma Y. entsprechen unstreitig im Wesentlichen den Tarifen, die in der sog. „Schwackeliste Automietpreisspiegel 2007“ zugrunde gelegt werden.
Nach unstreitigem Vortrag der Klägerin wurde das klägerische Fahrzeug auch entsprechend der Schwackeliste Automietpreisspiegel 2007 in die Mietwagenklasse 9 eingestuft. Aufgrund des Alters des Fahrzeugs erfolgte keine Klassenherabstufung. Um einen Abzug für Eigenerspamis zu vermeiden, hat die Klägerin ein Fahrzeug der Klasse 8 angemietet.
Der von der Beklagtenseite vorgebrachte Einwand, dass der nach der Schwackeliste Automietpreisspiegel 2007 berechnete Tarif nicht die örtliche Marktsituation wiedergebe, ist nicht überzeugend.
Der Automietpreisspiegel nach Schwacke stellt nach vielfacher auch höchstrichterlicher Rechtsprechung eine geeignete Schätzgrundlage zur Bestimmung des Normaltarifs dar.
Gegen die Erhebung des Fraunhofer Instituts bestehen erhebliche Bedenken bezüglich ihrer Unabhängigkeit und der angewendeten Erhebungsmethode.
Besonders für die Bestimmung der ortsüblichen Tarife erscheint die Schwackeliste geeigneter, da sie differenziert in 3-stellige Postleitzahlenbereiche aufteilt. Auch wurden in der Schwackeliste mehr Mietwagenfirmen, auch unterschiedlicher Größe, berücksichtigt.
Der Einwand, die Klägerin habe sich nicht nach Tarifen anderer Mietwagenanbieter erkundigt, ist ebenfalls nicht geeignet, die Berechung der Mietwagenkosten nach der Schwackeliste als ungeeignet anzusehen. Gerade diesem Umstand wird in der Schwackeliste Rechnung getragen, indem in 3-stellige Postleitzahlenbereiche eingeteilt ist.
Das Gericht orientiert sich aus diesen Gründen bei seiner Schätzung gemäß § 287 ZPO an den Tarifen des Schwackeliste Automietpreisspiegel 2007. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Gericht nicht für erforderlich erachtet.
Im Unfallersatzgeschäft ist aufgrund der zusätzlichen Leistungen, die der Vermieter in der Unfallersatzsituation im Einzelfall erbringt, ein Zuschlag auf den Normaltarif höchtsrichterlich anerkannt.
Der in der Abrechnung zugrundegelegte Standardnormaltarif der WV beinhaltet einen Aufschlag in Höhe von 18,76 % (im Vergleich zum Normaltarif aus der Schwackeliste 2007).
Es wurde von Klägerseite vorgetragen, dass der Autovermieter auf Vorauskasse verzichtet hat und eine besondere betriebliche Infrastruktur aufweist, die den besonderen Bedürfnissen im Unfallersatzwagengeschäft Rechnung trägt. Für diese betrieblichen Vorhaltungen sei daher ein Aufschlag auf den Normaltarif in vorliegendem Einzelfall gerechtfertigt.
Dieser Vortrag wurde von der Beklagten nicht bestritten. Der Aufschlag ist daher nicht zu beanstanden.
Die Berechnung der Beklagtenseite, die sich nach deren Vortrag an dem Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 auf Basis der Erhebung des Frauenhofer Instituts orientiert, ist nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt worden. Weder aus dem Parteivorbringen, noch aus den Anlagen ist ersichtlich, wie sich der nach Ansicht der Beklagten angemessene Betrag zusammensetzt.
Gegen den Abschluß einer Vollkaskoversicherung (CKW) für 15 Tage hat die Beklagtenseite dem Grunde nach keine Einwendungen erhoben. Die Kosten hierfür sind daher zu erstatten. Der Geschädigte darf einen Vollkaskoschutz in Anspruch nehmen, da der Geschädigte mit der Mietwagennutzung im Normalfall ein höheres Risiko trägt als mit der Nutzung des eigenen PKW.
Die Klage ist daher in vollem Umfang begründet.
Die Klägerin hat Anspruch auf Freistellung hinsichtlich der noch offenen Mietwagenrechnung der Autovermietung in Höhe von 951,29 EUR.
Soweit das AG Neu-Ulm.
Hallo Babelfisch,
obwohl sich bekanntlich das OlG München für die Anwendbarkeit der Fraunhofer-Erhebung ausgesprochen hatte, richten sich die Instanzgerichte, wie dieser Rechtsstreit zeigt, nicht danach und entscheiden gegen Fraunhofer und damit für Schwacke.
Noch einen schönen Sonntag.
Benni W.