Mit Datum vom 18.06.2013 (102 C 6/13) hat das AG Neubrandenburg den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung eines von der HUK-Coburg vorenthaltenen Betrages in Höhe von 70,61 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. In Anbetracht des Umfangs der Duplik der Versicherungsanwälte von 33 Seiten ein bemerkenswert kurzes Urteil, das in dieser Kürze auch angebracht war. Erstritten wurde dieses Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 70,61 EUR (§7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, § 1 PflVG, § 249 BGB). Der Kläger ist aktiv legitimiert, da insbesondere die Abtretungserklärung vom 15.09.2012 wirksam ist. Die Abtretung ist hinreichend bestimmt, da der Geschädigte ausdrücklich nur den Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Erstellung des Gutachtens vom 15.09.2012 abgetreten hat.
Bezüglich der Höhe der Vergütung und Auslagen eines außergerichtlich tätigen Kfz-Sachverständigen gibt es keine gesetzliche Regelung. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrags wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige.
Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher entgegen einer in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und einem Teil der Literatur vertretenen Auffassung die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht (vgl. BGH, NJW 2006, 2472 f.).
Die Vergütung des Sachverständigen kann auch durch eine Honorarvereinbarung, wie im vorliegenden Fall mit beiliegender Preisliste des Klägers (Stand vom 06.07.2011), vereinbart werden. Diese korrespondiert im Übrigen sowohl hinsichtlich des nach der Schadenshöhe ermittelten Grundhonorars als auch hinsichtlich der Nebenkosten in der Höhe mit den sich analog aus der BVSK-Honorarbefragung 2011 ergebenden Beträgen. Dass diese von dem seitens der Beklagten verwendeten Honorartableau 2012- HUK Coburg abweichen, ist letztlich unbeachtlich. Hierbei handelt es sich lediglich um einen internen Prüfungsmaßstab des Haftpflichtversicherers der Beklagten. Dieser ist nicht allgemeinverbindlich und entfaltet somit keine Bindungswirkung für den Kläger.
Der Kläger hat sich bei der Honorarvereinbarung und somit letztlich bei der Abrechnung seiner Vergütung erkennbar an den Ergebnissen der Befragung des BVSK 2010/11 orientiert. Das ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das Gericht zieht zum Vergleich ebenso die Honorarbefragung 2011 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. – BVSK- heran. Sofern sich das Grundhonorar innerhalb des dort ermittelten Honorarkorridors hält, ist es in der Höhe nicht zu beanstanden.
In dem vom Kläger erstellten Gutachten wurden Reparaturkosten (ohne Mehrwertsteuer) in Höhe von 2.492,21 EUR ermittelt. Nach der BVSK-Honorarbefragung rechnen bei dieser Schadenshöhe 40 – 60 Prozent der befragten Sachverständigen ein Grundhonorar in Höhe von 353,00 EUR bis 390,00 EUR ab. Das vom Kläger abgerechnete Grundhonorar in Höhe von 353,00 EUR liegt somit im unteren Bereich des Honorarkorridors und ist als angemessen zu beurteilen.
Auch die vom Kläger in Ansatz gebrachten Nebenkosten sind weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Nebenkosten können grundsätzlich gesondert abgerechnet werden. Die vom Kläger abgerechneten Nebenkosten wie Schreibgebühren, Kosten für Lichtbildersätze/Fotos, Schreibkosten/Kopien bewegen sich ebenfalls jeweils im unteren Bereich des Honorarkorridors der BVSK-Befragung und sind nicht zu beanstanden. Gleiches trifft für die Kommunikationspauschale (10,69 EUR) zuzüglich Porto/Inland (1,45 EUR) zu, welche auch in der Summe (12,14 EUR) ebenso im Rahmen des erwähnten Honorarkorridors liegen. Den Positionen Restwertanfrage (17,50 EUR) und Fremdleistung Achsvermessung (50,40 EUR) ist der Beklagte im Übrigen nicht entgegengetreten.
Die Rechnung des Klägers vom 19.09.2012 ist somit nicht zu beanstanden, so dass dem Kläger im Hinblick auf die vom Haftpflichtversicherer des Beklagten geleistete Zahlung von lediglich 600,80 EUR der Restbetrag in Höhe von 70,61 EUR zusteht.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus Verzug.
Darüber hinaus hat der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzuges einen Anspruch auf Freihaltung von den Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme seiner anwaltlichen Vertretung in Höhe von 39,00 EUR (unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 70,61 EUR errechnet sich eine Geschäftsgebühr von 32,50 EUR zuzüglich Post und Telekommunikationsentgelt von 6,50 EUR). Die für die Halteranfrage berechneten 5,10 EUR sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung und somit ebenfalls erstattungsfähig.
Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708, /11, 713 ZPO.
Soweit das AG Neubrandenburg.
Mit klaren Worten hat das Gericht das von der HUK-Coburg vorgelegte Honorartableau 2012 als nicht anwendbar für die Feststellung der erforderlichen Sachverständigenkosten i.S.d. § 249 BGB abgekanzelt. Das Honorartableau ist eine von der HUK-Coburg selbstgestrickte Pseudo-Honorar -Ordnung für Sachverständige, die allerdings keinerlei Außenwirkung hat.
Weder das Gesprächsergebnis mit dem BVSK noch das jetzt propagierte Honorartableau sind geeignet, die Sachverständigenkosten festzustellen, die als Wiederherstellungskosten im Sinne des § 249 BGB erforderlich sind.
Ebenso erfreulich ist, dass das erklennende Gericht, zwar mit keinem Wort das Nebenkostendeckelungsurteil des LG Saarbrücken erwähnt (das Urteil ist es in der Tat auch nicht wert, erwähnt zu werden) hat, aber die Nebenkosten fallbezogen auch über 100,– € zuerkannt hat. Damit hat es eine Deckelung auif 100,– € strikt abgelehnt.